Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106781/9/Sch/Rd

Linz, 31.03.2000

VwSen-106781/9/Sch/Rd Linz, am 31. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Matthias H vom 21. Dezember 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1. Dezember 1999, VerkR96-6283-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. März 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 80 S (entspricht 5,81 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 1999, VerkR96-6283-1999, über Herrn Matthias H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 7. Februar 1999 um 9.09 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von St. Pankraz bei Kilometer 40,986 in Fahrtrichtung Kirchdorf gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 19 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten, die an der Richtigkeit des Ergebnisses der verfahrensgegenständlichen Radarmessung Zweifel rechtfertigen könnten. Der anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommene Meldungsleger - ein mit entsprechenden Geschwindigkeitsmessgeräten langjährig vertrauter Gendarmeriebeamter - hat die wesentlichen Vorgänge bei solchen Messungen und insbesondere die von ihm bzw seinen damit betrauten Kollegen durchzuführenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fixen Radarmessgeräten überzeugend und nachvollziehbar geschildert. Durch diese wird auf die Funktion des Gerätes im engeren Sinn nicht Einfluss genommen, zumal sie im Wesentlichen nur im Wechsel der Filmkassette bestehen. Ist ein einmal eingelegter Film durch entsprechende Aufnahmen vollständig belichtet, so schaltet das Gerät selbständig ab.

Des weiteren hat der Zeuge glaubwürdig angegeben, dass im Falle eines behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund einer angezeigten Geschwindigkeitsübertretung, von welchem die Dienststelle des Meldungslegers in Kenntnis ist, nachträglich noch eine Überprüfung des Radarfotos mittels eines einschlägigen Computerprogrammes erfolgt. Diesen Vorgang hat der Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung für die konkrete Messung durchgeführt und ist die aus dem Radarfoto sich ergebende Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers dadurch gestützt worden.

Wenngleich die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt wurde, hat die Erstbehörde die bezughabende Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr erhoben und konnte daher diese eingesehen werden. Die Tatörtlichkeit befindet sich zweifelsfrei im verordneten Beschränkungsbereich der Fahrgeschwindigkeit auf 80 km/h.

Gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen grundsätzlich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen. Nur für den Fall, dass sich der Inhalt einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Die vom Berufungswerber vertretene Ansicht, die oa Verordnung hätte im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen, findet sohin in den einschlägigen Kundmachungsvorschriften der StVO 1960 keine Grundlage, zumal eine Geschwindigkeitsbeschränkung naturgemäß durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht werden kann.

Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, dass die von der Erstbehörde erfolgte Strafbemessung im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 19 Abs.1 bzw Abs.2 VStG steht. Zum einen wurde die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgelegt. Zum anderen stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen an sich schon eine potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, im konkreten Fall wurde sie noch dazu in einem Straßentunnel begangen, also einer Verkehrsfläche, die bekanntermaßen besondere Gefahren in sich bergen kann.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse werden es ihm ermöglichen, die relativ geringfügige Verwaltungsstrafe ohne weiteres zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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