Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-106784/2/Ga/La

Linz, 29.09.2000

VwSen-106784/2/Ga/La Linz, am 29. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des Ing. F M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 12. August 1999, Zl. VerkR96-703-1999 Do/HG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. August 1999 wurde der Berufungs-werber für schuldig befunden, er habe am 3. März 1999 um 17.35 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten PKW auf der H-Landesstraße bei Strkm. 20,800 nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war. Dadurch habe er § 7 Abs.1 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Tat abstreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafver-

fahrensakt, erwogen:

Nach § 7 Abs.1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 erster Satz StVO (Übertretung des Rechtsfahrgebotes) fordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren sei und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen sei (so die ständige Judikatur des VwGH; vgl Erk 8.9.1998, 95/03/0185, mwH). Der vorliegende, mit den im Akt auffindbaren Verfolgungshandlungen übereinstimmende Abspruch lastet die hier iSd Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG erforderlichen konkreten Tatumstände nicht an, sondern wiederholt nur den abstrakten Gesetzeswortlaut.

Damit aber war das angefochtene Straferkenntnis - ohne näheres Eingehen auf die Berufungsgründe - aufzuheben.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner