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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230710/2/Gf/Km

Linz, 01.04.1999

VwSen-230710/2/Gf/Km Linz, am 1. April 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des V J, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. M S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. März 1999, Zl. Sich96-1023-1997-Hol, wegen eines Einspruches gegen das Strafausmaß zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit (einem als "Bescheid" bezeichneten) Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. März 1999, Zl. Sich96-1023-1997-Hol, wurde dem Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen eine wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes erlassenen Strafverfügung derselben Behörde vom 27. Jänner 1998, Zl. Sich96-1023-1997, nur teilweise - nämlich hinsichtlich des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe - Folge gegeben.

Hinsichtlich der Geldstrafe wurde begründend ausgeführt, daß im Zuge der Strafbemessung der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit sowie die (teilweise geschätzten) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt worden seien, sodaß sich angesichts des Unrechtsgehaltes der Tat eine ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe nicht als unverhältnismäßig erweise.

1.2. Gegen dieses ihm am 12. März 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. März 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß jene drei iranischen Fahrgäste, die er mit seinem Taxi von Wien nach Schärding gebracht habe, beabsichtigt hätten, illegal die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten. Im übrigen sei er wegen dieser Angelegenheit bereits von den deutschen Behörden mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000,- DM bestraft worden, sodaß sich eine neuerliche Bestrafung in Österreich als unzulässig erweise.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-1023-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die gegenständliche Berufung bloß gegen die Strafhöhe richtet sowie von den Parteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Vorweg ist festzuhalten, daß sich der Einspruch des Berufungswerbers vom 10. Februar 1998 ausdrücklich nur gegen die Höhe der mit der Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding verhängten Geldstrafe richtete; deren Schuldspruch ist somit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

Davon ausgehend kann daher das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers nur dahin verstanden werden, daß die Strafhöhe weitestmöglich herabgesetzt werden möge; soweit sich dieses darüber hinaus auch gegen den Schuldspruch richtet, war es hingegen nicht zu beachten.

3.2.1. Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG ist darüber hinaus auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen und schließlich sind überdies die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen - wobei die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß Anwendung finden - sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

3.2.2. Davon ausgehend und unter Einbeziehung des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber nunmehr als wegen versuchter Schlepperei (§ 80 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. Abs. 3 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 i.d.F. BGBl.Nr. 436/1996, im folgenden: FrG) in zwei Fällen rechtskräftig bestraft anzusehen ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese jeweils ohnehin nur eine im untersten Sechsundsechzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Denn es ist ohne weiteres evident, daß das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung unrechtmäßiger Ein- und Ausreisebewegungen von Fremden in einem nicht unerheblichen Ausmaß geschädigt wird, wenn hier - wovon nach dem rechtskräftigen Schuldspruch der Strafverfügung auszugehen ist - die Ausländer in einem KFZ zum Grenzübergang gebracht wurden und nach erfolgtem illegalem Grenzübertritt auf dem Gebiet der BRD wieder in das KFZ aufgenommen werden sollten.

Allein schon deshalb war das Strafausmaß gerechtfertigt, ganz abgesehen davon, daß dem Rechtsmittelwerber auf der Schuldebene nicht bloß ein gewöhnliches (§ 80 Abs. 2 Z. 1 FrG), sondern ein durch die Bereicherungsabsicht qualifiziertes Vorsatzdelikt (§ 80 Abs. 2 z. 2 FrG) angelastet wurde und sohin von der gravierendsten denkmöglichen Schuldform auszugehen war.

In diesem Lichte könnten selbst ungünstigste Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (solche bringt der Beschwerdeführer jedoch gar nicht vor) - auch in Verbindung mit dem Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (andere Milderungsgründe werden weder vom Rechtsmittelwerber geltend gemacht noch sind solche während des Verfahrens hervorgekommen) - eine Herabsetzung des Strafausmaßes nicht rechtfertigen.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe - d.s. insgesamt 1.200 S - vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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