Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106797/9/Sch/Rd

Linz, 27.04.2000

VwSen-106797/9/Sch/Rd Linz, am 27. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Horst H vom 11. Jänner 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 22. Dezember 1999, VerkR96-7422-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 26. April 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 340 S (entspricht 24,71 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 22. Dezember 1999, VerkR96-7422-1998, über Herrn Horst H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 19. November 1998 um 14.18 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 68,010 die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 170 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, er sei zum Vorfallszeitpunkt nicht der Lenker des gemessenen Fahrzeuges, sondern am "Ereignistag" geschäftlich in Berlin tätig gewesen.

Eingangs ist festzuhalten, dass diese Rechtfertigung im Widerspruch zu den Angaben des Rechtsmittelwerbers in seinem Einspruch vom 25. Dezember 1998 gegen die vorerst ergangene Strafverfügung vom 14. Dezember 1998 steht. Dort wird ua ausgeführt, dass die gemessene Geschwindigkeit von 165 km/h angezweifelt werde. Der Berufungswerber sei mit maximal 140 km/h laut Tacho in Richtung Grenze Deutschland unterwegs gewesen. In der Folge wurde die Lenkereigenschaft - nach Kenntnis der entsprechenden Radarfotos - in Abrede gestellt und dafür als Begründung angegeben, dass der Berufungswerber auf den Fotos nicht erkennbar sei.

Spricht schon diese widersprüchliche Verantwortung gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers, so ist ihm auch noch Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommene Gendarmeriebeamte, der die Anhaltung des vorher gemessenen Fahrzeuglenkers durchgeführt hat, legte hiebei die im Zuge der Amtshandlung angefertigte Kopie einer Doppelseite aus dem damals vorgewiesenen Reisepass, ausgestellt auf Horst H, vor. Geht man nicht davon aus, dass sich ein Dritter unbefugt des Reisepasses des Berufungswerbers bemächtigt hat - was dieser in keinem Stadium des Verfahrens behauptet hat -, so bleibt nur die schlüssige Erklärung, dass der Berufungswerber selbst der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Des weiteren hat der Zeuge glaubwürdig geschildert, dass ihm vom beanstandeten Fahrzeuglenker auch persönliche Daten, die nicht dem Führerschein bzw dem Reisepass zu entnehmen waren, genannt worden sind. Auch diese Tatsache kann nur so ausgelegt werden, dass eben der Berufungswerber selbst der Fahrzeuglenker war. Diesbezüglich sind in der Folge keinerlei Widersprüchlichkeiten - etwa bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken wegen Fehler in der angegebenen Anschrift - zu Tage getreten.

Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, worin eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung - wie bei der ursprünglichen, aber geänderten Verantwortung behauptet - gelegen gewesen sein könnte. Es wird keine Veranlassung gesehen, alleine aufgrund allgemein gehaltener Behauptungen ohne einer auch nur ansatzweisen schlüssigen Begründung ein entsprechendes Beweisverfahren abzuführen (vgl. auch etwa VwGH 15.2.1991, 87/18/0006).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen bekanntermaßen oftmals nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Im vorliegenden Fall wurde die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten. Die dafür von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.700 S hält einer Überprüfung anhand der obigen Kriterien ohne weiteres stand. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

 

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