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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106802/2/Ki/Ka

Linz, 03.02.2000

VwSen-106802/2/Ki/Ka Linz, am 3. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 12. Jänner 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 15.12.1999, Zl. VerkR96-1626-1999, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 15.12.1999, VerkR96-1626-1999 dem Berufungswerber (Bw) nachstehende Verwaltungs-übertretung zur Last gelegt:

"R lenkte am 8.3.1999 um ca. 21.25 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 17.990 kg mit dem Sattelanhänger auf der A8 Innkreisautobahn bei km 62,0, wobei die W, als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges nicht dafür gesorgt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil das Sattelzugfahrzeug nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, der die Geschwindigkeit auf 85 km/h begrenzt. Vom Lenker wurde eine tatsächliche Geschwindigkeit von 96 km/h eingehalten.

Diese Verwaltungsübertretung haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W zu verantworten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24a Abs.1 iVm § 103 Abs.1 Z1 Kraftfahrgesetz, BGBl.Nr.267/1967, § 9 VStG."

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung führte die Erstbehörde aus, dass aufgrund der durchgeführten Lasermessung sowie des im Akt aufliegenden Schaublattes vom 8.3.1999 es offenkundig sei, dass mit dem angeführten Sattelkraftfahrzeug Geschwindigkeiten von deutlich über 90 km/h auch über einen längeren Zeitraum erreicht werden können. Der eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzer sei daher nicht geeignet gewesen, die Höchstgeschwindigkeit auf 85 km/h zu begrenzen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin habe er die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Unabhängig von dieser Verantwortlichkeit in objektiver Hinsicht sei zu beurteilen, ob er von diesem Defekt wissen musste und ob ihm insoweit ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden müsse. Ein Transportunternehmer könne natürlich nicht jederzeit und überall den technischen Zustand seiner Kraftfahrzeuge überprüfen. Es entspreche jedoch der Praxis, dass ua auch die Schaublätter regelmäßig ausgewertet werden. Eine derartige Überprüfung der Schaublätter müsse vom Transportunternehmen auch deswegen verlangt werden, weil dieses als Arbeitgeber auch die Einhaltung sozialrechtlicher Vorschriften überwachen müsse. Bei der Auswertung der Schaublätter hätte aber jederzeit leicht festgestellt werden können, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges nicht ordnungsgemäß funktioniere.

Aus der Dienstanweisung vom 10.9.1997 ergebe sich klar, dass ihm die Möglichkeit von Manipulationen und deren Erkennbarkeit anhand der Schaublätter bekannt sei. Aus diesem Grund hätte er umso mehr dafür sorgen müssen, dass entsprechende Kontrollen durch die Zulassungsbesitzerin durchgeführt werden. Ein bloßes Abwälzen der Verantwortlichkeit der Zulassungsbesitzerin auf die diesbezüglich unter gesonderter Strafdrohung stehenden Lenker sei nach der ständigen Rechtsprechung nicht zulässig. Aus seinen eigenen Angaben ergebe sich, dass er erst aufgrund des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens eine Überprüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer anhand der Schaublätter durchgeführt habe. Das Unterlassen derartiger regelmäßiger Überprüfungen vor dem 8.3.1999 begründe zumindest fahrlässiges Verhalten.

Hinsichtlich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass § 24a Abs.1 KFG 1967 den Zweck habe, die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Lenker von Schwerfahrzeugen sicherzustellen, und damit der Verkehrssicherheit diene. Genau gegen diesen Zweck habe er durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verstoßen, sodass eine nicht bloß geringfügige Geldstrafe verhängt werden musste. Im Hinblick auf die im § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehene Höchststrafe von 30.000 S bewege sich die verhängte Geldstrafe von 2.000 S ohnedies im untersten Bereich. Sie entspreche auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde aufgrund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, davon ausgehe, dass er monatlich 25.000 S bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten erziele. Als strafmildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit gewertet. Sonstige Strafmilderungs- bzw Erschwernisgründe lägen nicht vor.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12.1.2000 Berufung, er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Im Wesentlichen zielt die Begründung gegen die subjektive Schuld des Bw, indem der Versuch unternommen wird, darzulegen, dass ein entsprechendes Kontrollsystem gegeben sei und überdies, dass aufgrund der Bonität der Herstellerfirma des KFZ DAF keinerlei wie immer gearteter Grund bestehe, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Die entsprechende Bonität des Fahrzeuges sei dadurch dokumentiert, als vom Hersteller DAF, sohin auch vom Hersteller des Geschwindigkeitsbegrenzers eine zweijährige Vollgarantie vereinbart und gewährt werde, sohin diese Garantie auch den Geschwindigkeitsbegrenzer umfasse.

Im Übrigen wird argumentiert, dass dem Bw keinerlei Vorwurf in subjektiver oder objektiver Hinsicht zu machen und es daher ausgeschlossen sei, gegen den Arbeitgeber Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen wie im Gegenständlichen, nämlich der Verordnung Nr.3821/1985 des Rates zu verhängen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 134 Abs.1 KFG bestimmt ua, dass, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 leg.cit. hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 24a Abs.1 KFG 1967 müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10.000 kg mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Unbestritten ist die W Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges und der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Ges.m.b.H. Nachdem offensichtlich - es wurde auch nicht behauptet - kein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt war, ist der Bw als die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortliche Person anzusehen.

Keine Zweifel bestehen auch dahingehend, dass mit dem tatgegenständlichen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von über 90 km/h erreicht wurde. Dies ergibt sich einerseits, wie aus einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried, vom 11.3.1999 hervorgeht, durch eine Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges mit einem Lasermessgerät und andererseits durch die im Akt aufliegenden Kopien der Schaublätter betreffend die verfahrensgegenständliche Fahrt vom 8.3.1999. Darüber hinaus konnte auch im Zuge einer Überprüfungsfahrt durch Nachfahrt mit dem Streifenfahrzeug eine Geschwindigkeit bis zu ca. 95 km/h festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass im Fahrzeug zwar ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut war, dieser war aber in Anbetracht der festgestellten Geschwindigkeit nicht geeignet, die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges dem Gesetz entsprechend auf 85 km/h zu begrenzen. Damit wird der verfahrensgegenständliche Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen.

Was das Verschulden des Bw anbelangt, so wird nicht verkannt, dass es sich bei der Herbert W offensichtlich um ein größeres Speditionsunternehmen handelt. Dennoch haben die Verantwortlichen durch Schaffung eines effektiven Kontrollsystems dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge den gesetzlichen Vorschriften stets entsprechen. Allenfalls ist im Sinne des § 9 VStG auch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten möglich.

Wie der Bw selbst in einem Schreiben vom 7.12.1999 ausführte, wurden - offensichtlich erst nach dem Vorfall - sämtliche Schaublätter des Fahrzeuges der letzten Lenker überprüft und dabei festgestellt, dass auch hier erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgezeichnet wurden. Darüber hinaus konnte der Bw die Schaublätter für den Zeitraum vom 22.2.1999 bis 6.3.1999 nicht vorlegen, und zwar mit der Begründung, dass diese offensichtlich nicht abgegeben wurden. Alleine schon diese Umstände müssen zwangsläufig zu dem Schluss führen, dass im Transportunternehmen kein effizientes Kontrollsystem bestanden hat. Der Umstand, dass das Fahrzeug noch neuwertig war bzw dass eine entsprechende Garantie durch die Herstellerfirma vorgesehen war, vermag in diesem Falle nicht zu entlasten, hat doch der Bw selbst die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzer von den einzelnen Fahrern manipuliert werden könnten.

Mangels eines effizienten Kontrollsystems, welches der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Transportunternehmens zu vertreten hat, findet sich somit auch in subjektiver Hinsicht keine Entlastung. Die Aufnahme der beantragten Beweise war sohin aus objektiven Gründen entbehrlich.

Zur Argumentation im Zusammenhang mit Art.15 der Verordnung (EWG) 3821/85 wird dem Berufungsvorbringen entgegengehalten, dass diese im Zusammenhang mit dem zur Last gelegten Sachverhalt keine Anwendung findet. Ein Zusammenhang zwischen der gegenständlichen Bestimmung der zitierten Verordnung und der im KFG 1967 statuierten Verpflichtung des Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsbegrenzer liegt nicht vor.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses ihre Überlegungen zum Ausdruck gebracht. Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit durch die Lenker von Schwerkraftfahrzeugen der Verkehrssicherheit dient und es ist deswegen schon aus generalpräventiven Gründen mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen. Darüber hinaus ist auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten.

Die Erstbehörde hat die der Bestrafung zugrundelegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dargelegt, welche nicht bestritten wurden. Weiters wurde die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, sonstige Strafmilderungs- bzw Erschwerungsgründe werden auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat daher sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw durch das angefochtene Straferkenntnis weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsbegrenzer; betriebliches Kontrollsystem

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