Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106805/2/Fra/Ka

Linz, 06.04.2000

VwSen-106805/2/Fra/Ka Linz, am 6. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.12.1999, VerkR96-15832-1999, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er am 24.8.1999 um 14.16 Uhr den PKW, auf der A1 in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee bei km 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

2.1. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit 6.12.1999 datiert und wurde direkt dem Bw zugestellt, obwohl an diesem Tag die mit 3.12.1999 datierte Vollmachtsbekanntgabe des ausgewiesenen Vertreters bei der Erstbehörde einlangte. Dem Aktenvermerk vom 7.1.2000 ist zu entnehmen, dass die Bearbeiterin des angefochtenen Straferkenntnisses nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 3.1.2000 zum ersten Mal Kenntnis von der Vollmachtsbekanntgabe des ausgewiesenen Vertreters vom 3.12.1999 betreffend den Bw erhielt. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wird darauf hingewiesen, dass der Rückschein des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufgefunden werden konnte, weshalb im Zweifel zugunsten des Bw von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgegangen wird. Diese Einschätzung teilt auch der Oö. Verwaltungssenat. Der Umstand des Nichtauffindens des Zustellnachweises und die daraus zu ziehende Schlussfolgerung einer allfälligen verspäteten Einbringung des Rechtsmittels, was eine Zurückweisung dieses zur Folge hätte, ist nicht vom Bw zu vertreten. Die Berufung gilt daher als rechtzeitig eingebracht. Die belangte Behörde hat daher zutreffend über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden.

2.2. In der Sache selbst ist festzustellen, dass der belangten Behörde hinsichtlich der Tatzeit ein Fehler unterlaufen ist. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.10.1999 als auch im angefochtenen Straferkenntnis wird als Tatzeit der 24.8.1999 angeführt. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 3.9.1999 wurde jedoch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radarmessgerät am 28.8.1999 festgestellt. Da die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist, ist es dem Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, eine Tatauswechslung vorzunehmen.

Da somit bereits auf Grund der Aktenlage der angefochtene Bescheid aufzuheben war, war entgegen den Anträgen des Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich (vgl. § 51e Abs.2 Z1 VStG).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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