Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230711/2/Gf/Km

Linz, 08.04.1999

VwSen-230711/2/Gf/Km Linz, am 8. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Y D, vertreten durch RAin P H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. März 1999, Zl. Sich96-43-1997-Hol, wegen Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. März 1999, Zl. Sich96-43-1997-Hol, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen türkischen Staatsangehörigen, eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 9. Jänner 1997 vorsätzlich den Versuch unternommen habe, einem anderen türkischen Staatsbürger die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, obwohl dieser über keinen gültigen Sichtvermerk verfügt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 80 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 des Fremdengesetzes 1992, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG 1992), begangen, weshalb er gemäß § 80 Abs. 2 Z. 1 FrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 18. März 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. März 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bekannt gewesen sei, daß jener türkische Staatsangehörige, den er in seinem PKW von Wels aus zur Grenzübergangsstelle Suben gebracht habe, wohl über einen gültigen Reisepaß, nicht jedoch über einen Sichtvermerk - und zwar weder für Österreich noch für die BRD - verfügt habe; dies vornehmlich auch deshalb, weil es sich hiebei um seinen Onkel gehandelt habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers zum Teil von Amts wegen zu schätzen sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während sein Verschulden (Absichtlichkeit) als erschwerend zu qualifizieren gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Annahme der belangten Behörde, daß er seinem Onkel einen illegalen Grenzübertritt ermöglichen wollte, bloß auf Vermutungen beruhe.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich96-43-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 80 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 des im gegenständlichen Fall noch maßgeblichen FrG 1992 verwirklichte derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der vorsätzlich Schlepperei - d.i. die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird - beging oder an ihr mitwirkte.

4.2. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Rechtsmittelwerber hier aber nie eingestanden, daß er gewußt hätte, daß sein Onkel nicht über einen gültigen Sichtvermerk verfügte, im Gegenteil: Schon aus der Niederschrift des GP Suben vom 9. Jänner 1997, Zl. P-22/97, ergibt sich, daß er diesen Umstand von Anfang an ausdrücklich bestritten hat.

Wenngleich die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß dieser Aspekt auch aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses der beteiligten Personen - wenn nicht schon im Zuge des telefonischen Ersuchens seines Onkels an den Beschwerdeführer, ihn aus Österreich abzuholen und nach B zu bringen, so zumindest auf der Fahrt von Wels nach Suben - erörtert wurde, durchaus lebensnah erscheint, fehlt es dennoch an einem diesbezüglichen Beweis. Insbesondere ist eine niederschriftliche Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers zu dieser Frage an Ort und Stelle unterblieben.

Bei dieser Beweislage kann aber vom Vorliegen eines darauf gerichteten Vorsatzes, daß dem Berufungswerber bewußt war, eine rechtswidrige Ausreise zu fördern - wie diesen § 80 Abs. 2 FrG 1992 schon als Tatbildmerkmal ausdrücklich voraussetzt -, nicht ausgegangen werden.

4.3. Unter Zugrundelegung der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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