Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106806/15/BI/KM

Linz, 29.06.2000

VwSen-106806/15/BI/KM Linz, am 29. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K S, L S 3, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, S 18, N, vom 20. Dezember 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Dezember 1999, VerkR96-14108-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S (336 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Motorrades der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 16. Oktober 1997) mitgeteilt habe, dass C A M O aus C/M (K) am 10. August 1997 um 18.00 Uhr der Lenker seines Motorrades gewesen sei. Er sei der do. Aufforderung vom 9. Februar 1998, Beweise für seine Behauptung zu erbringen, jedoch nicht nachgekommen und habe somit seine Mitwirkungspflicht verletzt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht ...

Im gegenständlichen Fall hat der Bw die Aufforderung der Erstinstanz, den Lenker des auf ihn zugelassenen Motorrades zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt zu geben, fristgerecht beantwortet und einen Lenker genannt, wobei auch ein Zeuge für die Lenkereigenschaft angeführt wurde.

Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich eben so wenig wie aus der Formulierung des Tatvorwurfs im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Erstinstanz die Auffassung vertritt, der Bw habe eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt. Solches lässt sich erstmals aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erschließen, wobei dieses aber erst etwa zwei Jahre nach dem "Tatzeitpunkt", also nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, erging.

Der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umfasst ein Verhalten, das nicht vom Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfasst ist, zumal die Erteilung einer Auskunft ohnehin verlangt war und zum anderen die Aufforderung der Erstinstanz vom 9. Februar 1998 nicht als Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gesehen werden kann. Die Nichtentsprechung einer Aufforderung, eine Behauptung zu beweisen, ist vom § 103 Abs.2 KFG nicht erfasst.

Da somit die dem Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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