Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106807/6/Br/Bk

Linz, 10.02.2000

VwSen-106807/6/Br/Bk Linz, am 10. Februar 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. November 1999, Zl.: VerkR96-13821-1-1998, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG. 1991, somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG. 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ der Firma K, welche Zulassungsbesitzerin des Lkw ist, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (zugestellt am 22.10.1998) mitgeteilt, dass der Pkw am 25.8.1998 um 08.02 Uhr von Herrn N aus London gelenkt wurde. Dem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.11.1998, beweisbare Unterlagen vorzulegen, dass sich der Genannte tatsächlich zum Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten hat, haben Sie nicht erbracht und sind Sie somit Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen."

1.1. In durchaus nachvollziehbarer Weise führte die Behörde erster Instanz begründend aus, warum sie diese Lenkerbekanntgabe als unglaubwürdig erachtete. Im Ergebnis wurde dargelegt, der Berufungswerber habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die von ihm als Lenker bezeichnete Person tatsächlich der Lenker war.

2.1. Gegen den Strafausspruch wandte sich der Berufungswerber durch die von seinen ausgewiesenen Rechtsvertretern fristgerecht erhobenen Berufung und führt Folgendes aus:

"In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR96-13821-1-1998 vom 24.11.1999, meinem ag. Vertreter zugestellt am 9.12.1999, sohin binnen offener Frist

BERUFUNG:

Im angefochtenen Erkenntnis wirft mir die Behörde vor, daß ich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH dem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, beweisbare Unterlagen vorzulegen, wonach sich Herr N zum Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten habe, nicht nachgekommen bin und somit die gebotene Mitwirkungspflicht verletzt habe.

Aus diesem Grund hätte ich gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verstoßen, weshalb eine Geldstrafe von S 3.000,00 verhängt wurde.

Hierbei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 5.11.1998 habe ich die Auskunft erteilt, daß Herr N am 25.8.1998 um 8.02 Uhr auf der A 1 den Lkw, pol. KZ: gelenkt hat.

Ich wurde daraufhin mit Schreiben vom 12.11.1998 aufgefordert eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung des angeführten Lenkers (einschließlich vollständiger Führerscheindaten) vorzulegen, zum Beweis dafür, daß die namhaft gemachte Person mein Fahrzeug gelenkt hat.

Weiters wurde mir aufgetragen, weitere Beweismittel über die Verwendung des Pkw's und den Aufenthalt des Herrn N in Österreich bekanntzugeben. Ich habe daraufhin der Behörde mitgeteilt, daß die Vorlage der geforderten Erklärung zur Zeit leider nicht möglich ist, da sich Herr R auf einer 2-monatigen Reise in Australien befindet.

Ich habe weiters mitgeteilt, daß Herr R zum angegebenen Zeitpunkt bei mir im Haus als Gast gewohnt hat und die Vorlage der geforderten Urkunden, wie polizeiliche An- und Abmeldung, Hotelnächtigung, Fremdenbuchauszug, usw. war daher aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.

Völlig überraschend habe ich dann am 25.1.1999 die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten.

Durch die geschilderte Vorgangsweise bin ich meinen Verpflichtungen gem. § 103 Abs. 2 KFG vollinhaltlich nachgekommen.

Es entspricht grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des VwGH, daß den Zulassungsbesitzer nach Mitteilung von Name und Anschrift der genannten Person keine weiteren Auskunftspflichten treffen (VwGH vom 11.5.1990, 89/18/0078).

Wenn der Zulassungsbesitzer der Behörde auf Verlangen bereits einmal Auskunft erteilt hat, ist der Anspruch der Behörde auf Auskunft konsumiert (VwGH v. 12.1.1977, 1875/76).

Selbst wenn man die von der Erstbehörde geforderte Mitwirkungspflicht bejahen würde, bin ich dieser Verpflichtung ebenfalls nachgekommen.

Die geforderte notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung des Herrn N war mir nicht möglich, da sich dieser auf einer längeren Reise in Australien befunden hat. Dies wurde auch der Behörde in meinem Schreiben vom 23.11.1998 mitgeteilt. Bezüglich der Führerscheindaten wird darauf hingewiesen, daß die Auskunftspflicht nur den Namen und die genaue Adresse des Lenkers umfaßt, nicht allerdings die Führerscheindaten (VwGH v. 19.9.1984, 83/03/0380).

Bezüglich der geforderten polizeilichen An- und Abmeldung, Hotelnächtigung und dem Auszug aus dem Fremdenbuch wiederhole ich nochmals, daß diese Beweismittel überhaupt nicht existieren, zumal Herr R in meinem Haus als Gast wohnte und es deshalb weder eine An- und Abmeldung, noch eine Hotelrechnung oder einen Auszug aus dem Fremdenbuch gibt.

Ich habe auch der Behörde mitgeteilt, daß es außer mir keinerlei Zeugen über die Anwesenheit des Herrn N gibt.

Es gäbe daher für mich überhaupt keine Möglichkeit, die geforderten Beweismittel vorzulegen, obwohl ich mich ernsthaft darum bemüht habe.

Ich werde nun offenbar dafür bestraft, daß Herr N nicht in einem Hotel gewohnt hat und daß keine Zeugen seine Anwesenheit bestätigen können. Dies kann wohl keinesfalls dem Sinn und Zweck des § 103 KFG entsprechen.

Die Tatsache, daß Herr N an der von mir genannten Adresse in London nicht aufscheint, habe ich erstmals im angefochtenen Straferkenntnis erfahren.

Die Behörde wäre hier in jedem Fall verpflichtet gewesen mir diesen Vorwurf mitzuteilen und mir die Gelegenheit zu geben, dies zu überprüfen und darauf zu antworten.

Da die Behörde offenbar den Standpunkt vertritt, daß ich durch mein Schreiben vom 23.11.1998 meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bin, hätte sie mich ebenfalls darauf hinzuweisen gehabt und gegebenenfalls auftragen müssen, nach Rückkehr des Herrn N aus Australien eine entsprechende von ihm unterfertigte Erklärung vorzulegen.

Die Behörde trifft hier in jedem Fall eine konkrete Manuduktionspflicht, welche sie im vorliegenden Fall gröblichst mißachtet hat.

Nur der Form halber sei hingewiesen, daß ich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war.

Ich habe daher weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verstoßen und war mir auch nicht klar, daß ich mit meinem Schreiben vom 23.11.1998 meinen Verpflichtungen nicht nachgekommen bin. Dies habe ich dann erst durch Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung erfahren.

Ich halte hier nochmals fest, daß ich zum damaligen Zeitpunkt eben keine Möglichkeit hatte, die geforderten Beweismittel vorzulegen, zumal diese entweder nicht existent oder innerhalb der gesetzten Frist nicht verfügbar waren.

Aus all diesen Gründen stelle ich daher nachfolgende

ANTRÄGE:

a) das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen;

in eventu;

b) das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und der Behörde die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen;

c) die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß herabzusetzen bzw. dieses Mindestausmaß gem. § 20 VStG zu unterschreiten;

d) die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen;

e) von der Verhängung einer Strafe gem. § 21 VStG abzusehen."

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

5. Diesem Verfahren liegt eine Anzeige des LGK für Oö. wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem in den Verantwortungsbereich des Berufungswerbers als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers - einer juristischen Person - fallenden Fahrzeuges, zu Grunde.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stellte in der Folge an den Zulassungsbesitzer eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Diese wurde dahingehend beantwortet, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt von einem Kunden des Zulassungsbesitzers, Herrn N aus L, benützt (gelenkt) worden sei.

Daraufhin wurde der Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 12.11.1998 von der Behörde erster Instanz aufgefordert, binnen vier Wochen 'geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass diese Person das Fahrzeug gelenkt hat'. Unter anderem wurde die Bekanntgabe der Führerscheindaten eingefordert.

Seitens des Zulassungsbesitzers wurden mit einem Schreiben vom 23.11.1998 die näheren Umstände der Verwendung des Fahrzeuges durch diesen Kunden darzulegen versucht. Darin gelangte, wohl in nicht sehr überzeugender Weise, die Anwesenheit dieser Person in Österreich zum Ausdruck. Insbesondere mag es nicht sehr glaubhaft scheinen, wenn von einer Beherbergung dieser Person im Hause des Berufungswerbers die Rede ist und hiefür keinerlei Beweise - etwa Zeugen, die diese Person gesehen hätten - vorhanden sein sollten.

Mit Schreiben vom 25. Jänner 1999 forderte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Berufungswerber zur Rechtfertigung auf und setzte damit die erste Verfolgungshandlung. Darin brachte sie in zwei insgesamt 110 Worte umfassenden Sätzen - in einleitender ausführlicher Umschreibung der spezifischen Funktion des Berufungswerbers - inhaltlich zum Ausdruck, "der Berufungswerber habe mitgeteilt, dass Herr R das Fahrzeug gelenkt habe." Im zweiten Satz wurde inhaltlich ausgeführt, inwiefern der Berufungswerber nicht mitgewirkt habe, glaubhaft zu machen, dass sich die benannte Person tatsächlich in Österreich aufgehalten habe. Gleichzeitig stellte die Behörde erster Instanz im Wege des Außenministeriums eine Anfrage, ob sich Herr R zur fraglichen Zeit in Österreich aufgehalten hat.

Damit wurde jedoch weder in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung noch im inhaltsgleichen Spruch des Straferkenntnisses eine binnen sechs Monaten zu setzende taugliche Verfolgungshandlung bewirkt. Dem Vorwurf ermangelt es der Substanz, warum diese Auskunft nicht dem Gesetz entspricht. Vielmehr kommt bei objektiver Auslegung dieses Textes in gänzlich verfehlter Weise zum Ausdruck, dass die mangelhafte Mitwirkungspflicht den Gegenstand der Strafbarkeit bilden würde.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.2. Da hier, wie oben schon ausgeführt, dem Berufungswerber nie zur Last gelegt wurde, dass er mit der Nennung des Herrn R eine unrichtige und somit nicht dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt habe, liegt hier keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z1 und 2 VStG vor. Das von der Behörde erster Instanz - wohl auf Grund eines in der Satzlänge unterlaufenen Formulierungsirrtums - umschriebene Verhalten impliziert keine Strafbarkeit im Sinne des § 103 Abs.2 KFG. Der Vorwurf erschöpft sich, wie oben schon ausgeführt, darin, 'der Berufungswerber habe einen Lenker aus London angegeben und in der Folge nicht hinreichend mitgewirkt dies zu belegen'. Damit ist der Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen im Recht, wenn er im Ergebnis dartut, dass er im Sinne des § 103 Abs.2 KFG Name und Anschrift des von ihm benannten Lenkers entsprechend der Aufforderung angeführt habe.

Die Behörde erster Instanz hätte vorzuwerfen gehabt, was sie offenbar auch beabsichtigte, dass mit dieser im Rahmen der Beweiswürdigung als unrichtig erachteten Lenkerbekanntgabe, eine nicht dem Gesetz entsprechende (falsche) Auskunft erteilt wurde. Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre der Bezug auf die nicht hinreichende Mitwirkungspflicht - die zur Annahme der falschen Lenkerbezeichnung führte - durchaus zutreffend hergestellt. Damit konnte aber keine Verfolgungshandlung mehr gesetzt werden.

Da Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 31 Abs.2 iVm § 32 Abs.2 VStG) leidet somit der Tatvorwurf an einem nicht mehr sanierbaren Mangel. Daher ist mit der Einstellung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG vorzugehen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181, 68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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