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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106808/2/Ga/Km

Linz, 28.01.2000

VwSen-106808/2/Ga/Km Linz, am 28. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W M in N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Oktober 1999, VerkR96-12505-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird (in beiden Fakten) bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 320 S (entspricht 23,26 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 25. Oktober 1999 wurde der Berufungswerber der Übertretung 1. des § 16 Abs.2 lit.a StVO und 2. des § 9 Abs.1 StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):

Er habe am 7. Juni 1998 um 14.48 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten PKW (Kombi) auf der Bundesstraße aus Richtung V kommend in Richtung A gelenkt und dabei 1. im Bereich des Km 243,6 trotz eines deutlich sichtbar aufgestellten Vorschriftszeichens "Überholen verboten" links überholt und 2. am Ende dieses Überholvorganges dort die Sperrlinie überfahren. Über ihn wurden zu 1. und 2. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) je in der Höhe von 800 S (36 Stunden bzw. 48 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene - bei der Strafbehörde schon am 29. November 1999 eingelangte, von ihr jedoch, ohne Angabe von Gründen, erst am 27. Jänner 2000 vorgelegte - Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bringt vor, er habe gegen die bezeichneten Rechtsvorschriften nicht verstoßen. Die Bestreitung begründend führt er aus, der Umstand, wonach der Meldungsleger das fragliche Geschehen unmittelbar gegenüber der "Tatstelle" beobachtet habe, könne an seiner gegenteiligen festen Überzeugung nichts ändern. Die Bewertung der Strafbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, es könne sich sein als Zeuge befragter Bruder an die konkrete Situation nicht erinnern, erscheine ihm sehr suspekt, weil er seinen Bruder, wäre dem so gewesen, dann wohl nicht als Zeugen genannt hätte. Weil auch kein "Bildbeweis" über die ihm angelasteten Übertretungen vorliege und daher Aussage gegen Aussage stehe, beantrage er einen Freispruch "mangels Beweisen".

Mit diesem die Tatseite nur pauschal bestreitenden Vorbringen vermag er gegen die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht durchzudringen. Diese hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das Ermittlungsverfahren in Übereinstimmung mit der Aktenlage dargestellt und, darauf gestützt, die Beweiswürdigung in schlüssiger Weise vorgenommen. Wenn sie dabei, unter Heranziehung der Anzeige und der Zeugenvernehmungen, der Aussage des Meldungslegers mehr Gewicht beigemessen hat, als der Aussage des Bruders des nunmehrigen Berufungswerbers, so ist ihr aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:

Dafür, dass sich das fragliche Geschehen tatsächlich so abgespielt hat, wie vom Meldungsleger in seiner Aussage am 12. Jänner 1999 dargestellt, spricht zunächst schon, dass diese Aussage keinen Widerspruch zu den Angaben in der Anzeige vom 7. Juni 1998 erkennen lässt. Der - mit detaillierten Angaben zum Wahrnehmungsort getroffenen - Aussage des Meldungslegers, er habe die angezeigten Übertretungen aus unmittelbarer Nähe (somit nicht von dem vom Beschuldigten in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vermuteten Standort aus) festgestellt, widersprach der Berufungswerber, der sich hiezu trotz Aufforderung schon im Strafverfahren nicht geäußert hatte, nicht konkret. Vielmehr hielt er dieser Darstellung nur seine "feste Überzeugung" entgegen. Zu bedenken ist weiters, dass der Meldungsleger in der genauen Beobachtung und unvoreingenommenen Wiedergabe von Verkehrsabläufen geschult und erfahren ist einerseits, und aufgrund der befohlenen Dienstausübung an Ort und Stelle seine Aufmerksamkeit nicht bloß beiläufig, sondern konzentriert und direkt auf das in Rede stehende Verkehrsgeschehen zu richten hatte andererseits. Dafür, dass ihm bei dieser Wahrnehmung ein Irrtum oder eine Unaufmerksamkeit unterlaufen wäre, ist im Akt nicht der geringste Anhaltspunkt zu finden und hat auch der Berufungswerber dergleichen nicht vorgebracht.

Der im Ergebnis als glaubhaft und gewichtig zu bewertenden Zeugenaussage des Meldungslegers steht gegenüber, dass der als Zeuge vernommene Bruder des Berufungswerbers schon aufgrund eben dieses Verwandtschaftsverhältnisses nach der Lebenserfahrung - unbewusst - dazu neigen kann, ein bestimmtes Geschehen aus einer für den nahe Verwandten günstigeren Erinnerung zu schildern. Im Übrigen hat schon die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Zeuge J M hinsichtlich der genauen Örtlichkeit des Überholverbotes auf eine Vermutung beruft, die jedoch in Widerspruch zu den tatörtlichen Fakten steht.

Zusammenfassend hat die belangte Behörde mit Recht der Aussage des Meldungslegers in diesem Fall höhere Glaubwürdigkeit beigemessen als der Aussage des Bruders des Beschuldigten. Ausgehend aber von dieser Beweiswürdigung waren Zweifel am Tathergang nicht mehr zu hegen und bedurfte es zur Annahme der Tatbestandsmäßigkeit daher auch keines (vom Berufungswerber vermissten) "Bildbeweises". In Wahrheit erklärte der Berufungswerber den dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalt nur für unrichtig, ohne aber der Tatannahme konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und hiefür entsprechende Beweise anzubieten.

Zur Höhe der verhängten Strafen hat der Berufungswerber nichts vorgebracht; die Strafbemessung durch die belangte Behörde erfolgte nachvollziehbar anhand der Kriterien des § 19 VStG und war vom Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich ein Ermessensmissbrauch nicht aufzugreifen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafen) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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