Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106809/3/Ga/Fb

Linz, 23.03.2000

VwSen-106809/3/Ga/Fb Linz, am 23. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dr. S M in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Dezember 1999, VerkR96-4131-1999/ah, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 480 S (entspricht 34,88 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 3. Dezember 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 20 Abs.2 erster Fall StVO für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von 2.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) kostenpflichtig verhängt. Näherhin wurde ihm angelastet, er habe am 26. Juni 1999 um 10.16 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw im Gemeindegebiet A auf der Landesstraße Richtung B auf Höhe km 1,135 trotz der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Ortsgebiet A) abzüglich der Verkehrsfehlergrenze mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h (festgestellt mittels geeichtem Radargerät) gelenkt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt sowie ergänzenden Erhebungen, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht tatseitig, sondern schuldseitig. Dies, auf den Punkt gebracht, mit dem Vorbringen, es sei zu der sprucherfassten Geschwindigkeitsübertretung wegen eines ihn exkulpierenden Notstandes gekommen.

Die belangte Behörde hat aber mit erschöpfender, auch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einbeziehender Begründung schlüssig dargelegt, dass hier die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Notstand nicht entschuldigt gewesen ist.

Dagegen vermag der Berufungswerber mit seiner Sicht nicht durchzudringen. Zum einen hat er - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - die schon von der belangten Behörde zu Recht urgierte, ihr jedoch nicht vorgelegte Bestätigung über die nach dem Vorfall umgehende Einlieferung der involvierten Patientin in das Krankenhaus auch mit der Berufung weder bescheinigt noch sonst nachgewiesen. Zum anderen hat der Oö. Verwaltungssenat durch ergänzende Erhebung festgestellt, dass die Einsatzstelle des Roten Kreuzes im fraglichen Ort von der Wohnung der Patientin nicht so viel weiter weg (als die Ordination des Berufungswerbers) gelegen ist (2,5 km : 2,4 km), dass daraus allein die faktische Aussichtslosigkeit (wegen zu großer Wegstrecke und daher zu großen Zeitverlustes) einer beim Roten Kreuz eingeforderten Rettungsfahrt hätte abgeleitet werden dürfen. Es war im Gegenteil die Annahme nicht unsachlich, dass gerade das Rot-Kreuz-Rettungsauto die nahezu gleichlange Wegstrecke im Einklang mit der Rechtsordnung hätte schneller zurücklegen können als der Berufungswerber. Im Übrigen bestand vorliegend ja kein Zweifel an der vom Berufungswerber verwiesenen ärztlichen Pflicht, im Anlassfall seiner Patientin unbedingt und raschestmöglich Erste Hilfe leisten zu müssen. Nach den Umständen dieses Falles aber war die mit der gewissenhaften Erfüllung dieser Pflicht einhergegangene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht durch Notstand entschuldigt.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten, konkret nicht bekämpften und daher zu bestätigen gewesenen Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum