Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106811/2/BI/FB

Linz, 31.01.2000

VwSen-106811/2/BI/FB Linz, am 31. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, O, G, vom 6. Dezember 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. November 1999, VerkR96-4477-1997-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 24 Abs.3 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (7 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. September 1997 in der Zeit von 14.16 Uhr bis 14.41 Uhr den PKW in F nächst dem Haus H 13 im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 2. Alt. VStG).

3. Der Bw verweist auf sein bisheriges Vorbringen, wonach er zwar um 14.16 Uhr den PKW dort gehalten, jedoch nur kurz Altpapier aus der Wohnung seiner namentlich genannten Freundin geholt und dieses mit dem PKW zum Container beim K gebracht habe. Danach habe er den PKW wieder am selben Parkplatz abgestellt und um 14.41 Uhr von der Wohnung aus beobachtet, wie die Anzeigerin ein Organmandat angebracht habe. Er beantragt die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Schon daraus geht hervor, dass die Anzeigerin, die erst ein Jahr nach dem Vorfall zeugenschaftlich einvernommen wurde, nur in der Lage war, für 14.16 Uhr und für 14.41 Uhr Aussagen zu machen, nämlich dass zu diesen beiden Zeitpunkten der PKW jedenfalls am bezeichneten Parkplatz abgestellt gewesen sei. Mit der Aussage des Bw konfrontiert gab die Zeugin ausdrücklich an, dazu könne sie nichts sagen, weil sie den PKW nur zu den von ihr bereits in der Organstrafverfügung genannten Zeiten gesehen habe.

Richtig ist, dass die Anzeigerin als Sicherheitswachebeamtin bei ihrer Aussage unter der Sanktion des § 289 StGB stand und deshalb zur Wahrheit verpflichtet war. Daran ändert aber nichts, dass die Zeugin tatsächlich nicht in der Lage war, inhaltlich zur Verantwortung des Bw auszusagen und insbesondere diese glaubwürdig zu widerlegen, was bei genauerem Lesen der Zeugenaussage geradezu ins Auge springt.

In rechtlicher Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass die Verantwortung des Bw unwiderlegt und glaubwürdig ist, sodass seinem Antrag vollinhaltlich stattzugeben war. Naturgemäß fallen Verfahrenskosten nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Tatvorwurf nicht erweisbar -> Einstellung.

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