Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106817/2/Fra/Ka

Linz, 09.02.2000

VwSen-106817/2/Fra/Ka Linz, am 9. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.11.1999, VerkR96-9096-1999, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 3.000,00 Schilling (entspricht  218,02 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 144 Stunden) verhängt, weil er als Geschäftsführer der Fa. V , und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG 1991, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der obgenannten Firma, welche Zulassungsbesitzer des PKW ist, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 31.8.1999) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilte, wer den PKW am 16.3.1999 um 10.18 Uhr gelenkt hat und auch die Person nicht benannte, die die gewünschte Auskunft statt ihm erteilen könnte. Er hat am 2.9.1999 lediglich mitgeteilt, dass die gewünschte Auskunft zu seinem Bedauern nicht erteilt werden könne.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG entfallen, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass das angefochtene Straferkenntnis gegen die Begründungspflicht verstoße, weil dieses nicht in nachvollziehbarer Weise darlege, aus welchen Erwägungen sein Vorbringen nicht stichhaltig sei. Er habe im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 21.10.1999 darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967, wonach Aufzeichnungen zu führen sind, wegen ihrer Bedenklichkeit mit Rücksicht auf Grundrechte im Verfassungsrang beschlossen werden musste. Eine vergleichbare Bestimmung gibt es - wegen derselben Bedenken - in Deutschland nicht. Er sei überzeugt, dass ihm als dem Geschäftsführer eines in Deutschland domilizierten Unternehmens, dessen Mitarbeiter mit einem Firmenfahrzeug nach Österreich einreist, nicht vorgeworfen werden könne, diese Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nicht gekannt zu haben. Auf dieses Argument gehe das angefochtene Straferkenntnis nicht ein. Vielmehr umgehe die erstinstanzliche Behörde die maßgebliche Frage mit der irrelevanten Behauptung, man habe ihn im Rahmen der Lenkeranfrage auf die Folgen der Nichtbeantwortung hingewiesen, deswegen könne er sich nicht darauf berufen, als deutscher Staatsbürger nicht ausreichend aufgeklärt gewesen zu sein. Es gehe aber hier nicht um Aufklärung über die Folgen einer nicht erteilten Lenkerauskunft, sondern vielmehr darum, dass er unverschuldet keine Kenntnis davon hatte, dass der österreichische Gesetzgeber derartige Aufzeichnungen verlangt. Weil er diese Aufzeichnungen nicht geführt habe, sei er außerstande, die Lenkeranfrage zu beantworten. Er beantrage daher, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3.2. Die vom Bw relevierte entschuldigte Unkenntnis der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs.2 VStG liegt nicht vor. Er hätte sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Umstand, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug im Straßenverkehr in Österreich verwendet wurde, unterrichten müssen. Die Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.6.1997, Zl.97/02/0220). Im Übrigen verlangt die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nur dann die Führung entsprechender Aufzeichnungen, wenn die Lenkerauskunft ohne diese Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte. Der Bw könnte sich als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 leg.cit. erforderlichen Wissensstand auch anders, beispielsweise durch Befragung der Personen, die dieses Firmenfahrzeug lenken, verschaffen. Mit der Erklärung, dass er die geforderte Auskunft nicht erteilen könne, hat der Bw unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die im § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit ist er zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachgekommen, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 KFG 1967.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit, wenn die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Verschulden des Beschuldigten ist daher von der Behörde nicht zu beweisen, sondern "ohne weiteres anzunehmen". Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Das oa Vorbringen des Bw ist nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG tauglich. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

I.3.3. Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist mangels Angaben des Bw davon ausgegangen, dass dieser ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von DM 3.000,-- bezieht, vermögenslos ist und für niemanden zu sorgen hat. Diesen Annahmen ist der Bw der Berufung nicht entgegengetreten, weshalb diese geschätzten Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Der Oö. Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu wenig berücksichtigt wurde, weshalb eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe vorgenommen wurde. Dazu kommt, dass im Verfahren keine erschwerenden Umstände hervorgekommen sind. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch im Hinblick auf den nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der Übertretung nicht vertretbar, weil hier das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse an einer raschen und lückenlosen Verfolgung des Grunddeliktes gefährdet wurde. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht angebracht.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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