Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230714/2/Gf/Km

Linz, 12.04.1999

VwSen-230714/2/Gf/Km Linz, am 12. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des L K, vertreten durch die RAe G W und Dr. K K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. März 1999, Zl. Sich96-458-1997-Hol, wegen Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. März 1999, Zl. Sich96-458-1997-Hol, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 11. Juni 1997 vorsätzlich den Versuch unternommen habe, einem anderen jugoslawischen Staatsbürger die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, obwohl dieser über keinen gültigen Sichtvermerk verfügt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 80 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 des Fremdengesetzes 1992, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG 1992), begangen, weshalb er gemäß § 80 Abs. 2 Z. 1 FrG 1992 zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. März 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. März 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, daß jener jugoslawische Staatsangehörige, den er in seinem PKW zur Grenzübergangsstelle Suben gebracht habe, wohl über einen gültigen Reisepaß, nicht jedoch über einen entsprechenden Sichtvermerk - und zwar weder für Österreich noch für die BRD - verfügt habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während sein Verschulden (Absichtlichkeit) als erschwerend zu qualifizieren gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß für ihn nicht erkennbar gewesen sei, daß jener ihm bis dahin völlig unbekannte jugoslawische Staatsangehörige, den er auf dessen Ersuchen in die BRD mitnehmen sollte, nicht über ordnungsgemäße Ausreisedokumente verfügte.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich96-458-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 80 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 des im gegenständlichen Fall noch maßgeblichen FrG 1992 verwirklichte derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der vorsätzlich Schlepperei - d.i. die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird - beging oder an ihr mitwirkte.

4.2.1. Aus der vom GP Suben erstellten Niederschrift vom 11. Juni 1997, Zl. P-534-535/97-Öhl, - andere Ermittlungsschritte in diese Richtung wurden von der belangten Behörde nicht getätigt - ergibt sich nicht, daß der Beschwerdeführer den Umstand, daß er gewußt hätte, daß jener jugoslawische Staatsangehörige, der ihn ersuchte, ihn nach Deutschland mitzunehmen, nicht über ordnungsgemäße Ausreisedokumente - ihm fehlte allseits unbestritten ein gültiger Sichtvermerk - verfügte, eingestanden hat. Er hat dies vielmehr von Anfang an bestritten und stattdessen stets behauptet, jenen Landsmann bis dahin gar nicht gekannt und von ihm als Fuhrlohn auch nur einen kleinen Zuschuß ("20 DM Benzingeld") erhalten zu haben.

4.2.2. Beim Vergehen des § 80 Abs. 2 Z. 1 FrG 1992 handelt es sich - wie aus dessen Textierung zweifelsfrei hervorgeht - nicht um ein bloßes Ungehorsams-, sondern um ein Vorsatzdelikt, das eine Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 VStG von vornherein ausschließt. Daraus folgt, daß nicht der Täter seine Unschuld im Wege eines Entlastungsbeweises, sondern vielmehr die Strafbehörde dessen Schuld nachzuweisen hat.

4.2.3. Bei der gegebenen Beweislage, der nicht einmal eine schriftliche Stellungnahme, geschweige denn eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zum Tatvorwurf zugrundeliegt, kann aber vom Nachweis eines darauf gerichteten Vorsatzes, daß dem Berufungswerber bewußt war, eine rechtswidrige Ausreise zu fördern - wie diesen § 80 Abs. 2 FrG 1992 schon als Tatbildmerkmal ausdrücklich voraussetzt -, nicht ausgegangen werden.

4.3. Vielmehr war unter Zugrundelegung der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs-strafverfahren mangels Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Rechtsmittel-werbers nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f 

 

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