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VwSen-106827/2/Ga/La

Linz, 27.02.2001

VwSen-106827/2/Ga/La Linz, am 27. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M M, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Jänner 2000, Zl. VerkR96-3225-1999-Pre, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:

Zu den Fakten 1.a) und b), 2. und 3. wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Zum Faktum 4. wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, dass diesbezüglich im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG (verletzte Rechtsvorschriften) "iVm § 134 Abs.1 KFG 1967" hinzuzufügen ist.

Zu den Fakten 5.a) bis c) wird die Berufung nur hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, dass diesbezüglich die Untergliederung in drei Fakten (a, b, c) zu entfallen und die letzte Zeile wie folgt zu lauten hat: "und haben trotz zweimaligen Fahrzeugwechsels die Uhrzeiten der Fahrzeugwechsel nicht auf den Schaublättern eingetragen."; die bezüglichen Spruchabschnitte gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG gelten als sinngemäß berichtigt bzw. wie vorhin zu 4. ergänzt;

im Strafausspruch hingegen wird der Berufung stattgegeben und anstelle der verhängten dreifachen Geldstrafe eine einzige Geldstrafe von 1.000 öS (entspricht  72,67 Euro) und eine einzige Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt; demgemäß ist als strafbehördlicher Kostenbeitrag zu 5. nur 100 öS (entspricht 7,26 Euro) zu zahlen.

Zu Faktum 4. hat der Berufungswerber als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 300 öS (entspricht  21,80 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 sowie § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. Jänner 2000 wurde der Berufungswerber als Fahrer von durch die Kennzeichen jeweils bestimmter Lkw (mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t) der Übertretung von jeweils angeführten Vorschriften der VO (EG) Nr. 3820/85 und VO (EG) Nr. 3821/85 in insgesamt acht Fällen - mit Tatzeiten zwischen dem 12. und 17. Februar 1999 - für schuldig befunden. Über ihn wurden acht Geldstrafen von 500 öS bis 1.500 öS (Ersatzfreiheitsstrafen) je kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Zu Fakten 1.a) und b)

Dem Berufungswerber wurde die Übertretung jeweils des Art.6 Abs.1 VO (EG) Nr. 3820/85 angelastet.

Gemäß dieser Vorschrift darf die "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Tatvorwurf, der in einem wesentlichen Merkmal undifferenziert nur von "zwei Ruhezeiten" spricht, als nicht bestimmt genug im Sinne des § 44a Z1 VStG und der hiezu ständigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes. Dieses Spruchdefizit wird nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates noch verstärkt, indem der (in der ersten Verfolgungshandlung, das ist das Rechtshilfeersuchen zur Beschuldigtenvernehmung vom 7.7.1999, wortgleich erhobene) Vorwurf weiters ausführt, es habe die "tatsächliche Ruhezeit" - statt richtig: "tatsächliche Lenkzeit" - jene unter a) und b) angegebene Zeitspanne gedauert. Kann aber darin - schon im Hinblick auf die bereits abgelaufene Verjährungsfrist - kein der Spruchverbesserung noch zugänglicher, offensichtlicher Flüchtigkeitsfehler gesehen werden, so liegt in der Zusammenschau ein bereits wesentlicher, weil den Beschuldigten über den Gehalt der Anlastung im Unklaren belassender Bestimmtheitsmangel vor.

Zu Faktum 2.

Gemäß Art.8 Abs.1 VO (EG) Nr. 3820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einzulegen (....).

Im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut dieser Gebotsnorm vermag der

im angefochtenen Schuldspruch bloß pauschal formulierte Vorwurf, keine "ausreichende" Ruhezeit eingelegt zu haben, die Tatbestandsmäßigkeit nicht herzustellen, weil daraus in Verbindung mit der weiteren Spruchformulierung nicht eindeutig hervorgeht, in welchem Verhältnis die vom Schuldspruch contra legem so bezeichnete "nicht ausreichende" Ruhezeit zu der gleichfalls angeführten "tatsächlichen Ruhezeit" steht und wieso der 24-Stunden-Rahmen für die Einhaltung der gebotenen täglichen Mindestruhezeit (von elf zusammenhängenden Stunden) in diesem Fall ausgerechnet (erst) um 15.20 Uhr begonnen haben soll (und an jenem Tag nicht schon wesentlich früher oder später, was für den Nachweis der zusammenhängenden täglichen Mindestruhezeit von Bedeutung sein könnte).

Es darf aber nicht dem Beschuldigten aufgebürdet werden, durch eigene Interpretationsanstrengungen einen fehlerhaften weil ungenauen Tatvorwurf - zu seinen Ungunsten - in die Gesetzeskonformität zu heben. In diesem Zusammenhang vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung, dass die Hilfsfigur des "verständigen Lesers" (vgl. VwGH 13.10.1993, 93/02/0181) zu Lasten des Beschuldigten und zur Erleichterung der Strafbehörde nicht überstrapaziert werden darf.

Zu Faktum 3.

Gemäß dem hier als verletzt vorgeworfenen Art. 15 Abs.2 zweiter Unterabsatz VO (EG) Nr.3821/85 haben die Fahrer, wenn sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, bestimmte (im Abs.3 dieser Vorschrift näher bezeichnete) Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder in anderer Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen.

Als wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Verstoßes gegen diese Gebotsnorm muss daher erfüllt sein, dass sich der Fahrer (hier der Berufungswerber) nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und eben daher nicht in der Lage gewesen ist, das Einbaugerät zu betätigen.

Der zu 3. angefochtene Schuldspruch hat jedoch, wortgleich wie die (oben zitierte) erste Verfolgungshandlung, einen zur Erfüllung dieses Tatmerkmales tauglichen Lebensumstand nicht vorgeworfen; das solcherart verkürzt umschriebene Verhalten vermochte das Tatbild der zum Vorwurf gemachten Übertretung des Art.15 Abs.2 VO (EG) Nr. 3821/85 schon objektiv nicht herzustellen.

Zu Faktum 4.

Der Berufungswerber sei schuldig, als Fahrer das Gebot des Art. 15 Abs.2 (eigentlich: erster Unterabsatz) der VO (EG) 3821/85 dadurch verletzt zu haben, dass er das Schaublatt vom 12. Februar 1999 um 15.40 Uhr bis 16.20 Uhr unbegründet vor dem Ende der tatsächlichen Arbeitszeit entnommen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.500 S kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber bestreitet das angelastete Verhalten "ausdrücklich"; auch rügt er, dass im angefochtenen Straferkenntnis in keiner Weise angeführt sei, weshalb diese (vorzeitige) Entnahme des Schaublattes unbegründet gewesen sein soll.

Damit vermag der Berufungswerber nicht vorzudringen. Eine, wie hier, ohne Hinzufügung irgendeines Sachsubstrates vorgetragene Bestreitung geht über den Gehalt einer schlichten Verneinung nicht hinaus. Ihr steht jedoch der im Einklang mit der Aktenlage (Anzeige vom 28. April 1999 samt angeschlossenen Kopien von fünf Stück Schaublättern, darunter, einwandfrei entzifferbar, das hier bezogene Schaublatt vom 12.2.1999) dem Schuldspruch - nach Einräumung der Verteidigungsrechte und Gewährung der Akteneinsicht am 22. Oktober 1999 - zu Grunde gelegte Sachverhalt gegenüber, dessen Feststellung durch ein bloßes Abstreiten nicht in Zweifel gezogen werden konnte.

Unterließ aber der Berufungswerber, der dem hier in Rede stehenden Vorwurf im Verfahren vor der Strafbehörde trotz Aufforderung schon nichts entgegengesetzt hatte, Angaben darüber, welche Gründe für die Rechtfertigung der unbefugt vorzeitigen Schaublatt-Entnahme er - wenigstens behauptungsmäßig - gehabt hätte, so erweist sich die vorliegende Spruchformulierung, es sei die vorzeitige Entnahme "unbegründet" gewesen, als dem Tatbild entsprechend (arg: "Es sei denn, ...") und auch als iS des Bestimmtheitsgebotes konkret genug formuliert.

Aus diesen Gründen war zu 4. die Berufung abzuweisen und der Schuldspruch zu bestätigen.

Zu Faktum 5.a) bis c)

Mit diesen Fakten wurde über den Berufungswerber wegen dreier Übertretun-

gen der VO (EG) 3821/85 Geldstrafen zu a) bis c) von je 1.000 S kostenpflichtig verhängt, weil er entgegen der Vorschrift des Art.15 Abs.5 lit.e leg.cit. die Uhrzeiten des Fahrzeugwechsels von den ersten auf den zweiten und wieder zurück auf den ersten LKW in den Schaublättern nicht eingetragen habe.

Nicht im Recht ist der Berufungswerber - der den Sachverhalt des Fahrzeug-

wechsels als solchen nicht bestreitet - , wenn er für sich dieser Vorschrift unter Hinweis auf ihren spezifischen Wortlaut ("gegebenenfalls") keine Eintragungspflicht im Falle des tatsächlich stattgefundenen Fahrzeugwechsels, sondern nur ein Anheimstellen der entsprechenden Eintragung entnimmt. Ohne Auswirkung auf die Eintragungspflicht ist weiters, ob, wie der Berufungswerber meint, die Zeiten des Fahrzeugwechsels sich ohnehin aus der Auswertung der Schaublätter ersehen ließen.

Im Recht hingegen ist der Berufungswerber, wenn er einwendet, die spruch-

gemäß dreifache Bestrafung sei rechtswidrig, weil sachverhaltswidrig ein dreimaliger Wechsel zu Grunde gelegt worden sei. Auch den Fakten a) bis c) lasse sich denkmöglich nur ein zweimaliger Fahrzeugwechsel entnehmen.

Tatsächlich umschreibt Faktum a) noch keinen Fahrzeugwechsel. Dass jedoch für den verbleibenden zweifachen Wechsel keine Eintragung auf den Schaublättern vorgenommen worden war, ist allseits unstrittig.

Allerdings wäre das entgegen der Eintragungspflicht - in direkter Aufeinander-

folge ohne zeitliche Unterbrechung - vorgenommene Wechseln vom ersten auf den zweiten und wieder zurück auf den ersten LKW nicht im Wege zweier Einzeltaten, sondern wegen des geschlossenen zeitlichen Zusammenhanges, und, worauf es wesentlich ankommt, wegen des - in wenigstens bedingter Ausprägung anzunehmen gewesenen - deliktischen Gesamtvorsatzes als ein fortgesetztes Delikt anzulasten und mit einer Strafe zu ahnden gewesen. Demgemäß waren sowohl der Schuld-

spruch einzuschränken bzw zusammenzufassen, die betreffenden Spruchabschnitte nach § 44a Z2 und Z3 VStG zu berichtigen und der Strafausspruch auf die Verhängung einer einzigen Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) im Ausmaß von 1.000 S (48 Stunden) zu ändern.

Zusammenfassend zu 1. bis 5. war aus den dargelegten Gründen - jeweils wie im Spruch verfügt - zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis entließ den Berufungswerber zu 1. bis 3. aus seiner Kostenpflicht, zu 5. war der strafbehördlich auferlegte Kostenbeitrag auf 100 S herabzusetzen. Zu 4. war dem Berufungswerber (zusätzlich) der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Eine öffentliche Berufungsverhandlung war weder parteienseitig beantragt worden noch war sie zur Wahrheitsfindung erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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