Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106829/2/Sch/Rd

Linz, 14.02.2000

VwSen-106829/2/Sch/Rd Linz, am 14. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Frank H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31. Dezember 1999, VerkR96-8916-1999 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 80 S (entspricht 5,81 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 31. Dezember 1999, VerkR96-8916-1999 Sö, über Herrn Frank H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 10. August 1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 7. April 1999 um 11.17 Uhr in Österreich auf der A9 bei Kilometer 40,986 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt habe, indem er mit Schreiben vom 20. August 1999 mitgeteilt habe, sich nach mehr als vier Monaten nicht mehr erinnern zu können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 Nachstehendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens - nach erfolgter Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 - war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, dass hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist.

Der Berufungswerber vermeint sich deshalb zu Unrecht bestraft, zumal das Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, dass für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige, die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 400 S kann angesichts dieser Erwägungen keinesfalls als überhöht angesehen werden (Strafrahmen bis zu 30.000 S).

Nach hiesigem Wissensstand leisten die Behörden mehrerer deutscher Bundesländer trotz eines bestehenden Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich keine Amts- bzw Rechtshilfe im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 13. Februar 1998, GZ 670037/1V/2/98 = Amt der Oö. Landesregierung, Verf-600034/95-Gu, vom 26. Februar 1998). Aus diesem Umstand allfällige verwaltungsökonomisch begründete Schlüsse seitens der zuständigen österreichischen Behörden zu ziehen, muss diesen überlassen bleiben. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls bei Vorlage von Berufungen die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, wenngleich des Öfteren wohl nur "für den Akt".

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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