Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106831/2/SR/Ri

Linz, 10.02.2000

VwSen-106831/2/SR/Ri Linz, am 10. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des C K, 5.1.1969 geb., Gstraße , T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes der BH L vom 17. Jänner 2000, Zl VerkR96-10564-1999-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "bzw auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung ausgehändigt" zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Beitrag von 40 S (entspricht  2,91 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 26.8.1999 um 11.15 Uhr im Ortsgebiet von L, F Straße bis auf Höhe des Hauses F Straße, den Kombi, Kz U, gelenkt und dabei den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt bzw. auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung ausgehändigt."

Dadurch erachtete die Behörde erster Instanz den § 102 Abs. 5 lit. b KFG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde 20 S vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 26. Jänner 2000 zugestellt wurde, richtet sich die - rechtzeitig - am 2. Februar 2000 zur Post gegebene und am 3. Februar 2000 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

1.3. Im angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Stadtamt T am 12.10.1999 nicht bestritten hätte und die strafbare Tat somit erwiesen sei.

Bei der Strafbemessung sei auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden. Strafmildernd sei das Geständnis des Bw gewertet worden.

1.4. In der Berufung führt der Bw aus, dass er das Fahrzeug von Linz, W Straße nach L - U, Hstraße überstellen hätte müssen, da sich der Fahrzeughalter verletzt hätte. Der nicht vorgefundene Zulassungsschein sei in der Folge vom Fahrzeughalter den Beamten im Wachzimmer Ostraße vorgewiesen worden. Auf Grund eines erfolgten Telefonates mit dem Wachzimmer D hätte man dem Fahrzeughalter mitgeteilt, dass die Sache erledigt sei.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ld, AZ VerkR96-10564-1999-Hu.

Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der gegenständlichen Berufung lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid angefochten wurde, konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

2.2. Der Bw wurde am 26.8.1999 um 11.15 Uhr in L, F Straße einer Fahrzeugkontrolle unterzogen und konnte den Zulassungsschein für den von ihm gelenkten Kombi mit dem Kennzeichen U nicht vorweisen. Gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten hat der Bw ausgeführt, dass der Fahrzeugbesitzer "den Zulassungsschein bei sich habe. Er hätte sich das Fahrzeug nur kurz ausgeliehen". Im Zuge der Amtshandlung führte der Bw weiter aus, dass er auf Höhe des Umspannwerkes (F Straße) von einem Parkplatz weggefahren sei.

Am 12.10.1999 um 09.00 Uhr wurde der Bw beim Stadtamt T über Ersuchen der BH L als Beschuldigter befragt. Dabei hat der Bw auf seine Angaben vom 26.8.1999 verwiesen und ausgeführt, dass er bei diesen Aussagen bleiben würde. Weitere Angaben betreffend des Nichtmitführens des Zulassungsscheines hat der Bw nicht getätigt.

Auf Grund dieser Angaben erging das angefochtene Straferkenntnis der Behörde erster Instanz. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten hat.

Erstmalig in der Berufung führt der Bw aus, dass er auf Grund einer Verletzung des "Fahrzeugbesitzers" das Fahrzeug mit Kz. U von L, W Straße nach L, Hstraße überstellt hätte.

3. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt jenen Aussagen, die im Zuge des Verfahrens gesteigert wurden, eine geringere Glaubwürdigkeit zu.

Die zitierte VwGH-Judikatur ist bei der gegenständlichen Beurteilung heranzuziehen. Betrachtet man nämlich das Gesamtvorbringen des Bw, so erscheint es schlüssig und nachvollziehbar, dass er sich das "Fahrzeug des Fahrzeugbesitzers" nur kurz ausgeliehen und deshalb den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat. Dieses Vorbringen ist auch mit dem Hinweis, dass er an der bezeichneten Stelle (Parkplatz) den Kombi gewendet hat, weil er sich verfahren hätte, in Einklang zu bringen. Bestätigung findet diese Ansicht auch in der niederschriftlichen Aussage am 12. Oktober 1999 beim Stadtamt T. Die in der Anzeige vom 1. September 1999 aufgenommenen Angaben vom 26. August 1999 werden vollinhaltlich bestätigt. Daraus folgt, dass die aufgenommenen und in der Anzeige angeführten Aussagen durch den einschreitenden Polizeibeamten richtig und vollständig wiedergegeben worden sind. Hätte der Beamte irrtümlicherweise Teile nicht aufgenommen oder unrichtig angeführt, wäre dies vom Bw bei der niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme beanstandet bzw. diese vervollständigt worden. Der Bw hat jedoch keinerlei derartige Schritte gesetzt. Daher ist es umso unglaubwürdiger, dass der Bw erst in der Berufungsschrift vage von der Verpflichtung zur Überstellung des Fahrzeuges spricht. Wäre der genannte Grund - Verletzung des Fahrzeughalters - tatsächlich bereits bei der Fahrzeugkontrolle vorgelegen, so ist es nicht nachvollziehbar, dass der Bw dies nicht bei Aufforderung zur Rechtfertigung oder spätestens bei der niederschriftlichen Befragung durch die Behörde ausgeführt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gemäß § 102 Abs.5 KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, ........

Gemäß § 134 Abs.1 KFG ist wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.5.1990, 89/18/0175) stellen das "Nichtaushändigen" und das "Nichtmitführen" verschiedene Tatbestände dar. Dem Verwaltungsakt ist eindeutig zu entnehmen, dass der Bw den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat. Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz im Spruch ausgeführt, dass der Bw den Zulassungsschein nicht mitgeführt bzw. nicht ausgehändigt hat. Da der Spruch die Verwaltungsübertretung nicht eindeutig bezeichnet hat, hatte der Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 44a VStG die Verpflichtung und Berechtigung den Spruch auf den Tatbestand des "Nichtmitführens" einzuschränken.

4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es ist unstrittig, dass der Bw bei der Verkehrskontrolle zur Tatzeit am Tatort den Zulassungsschein für den von ihm gelenkten oa Kombi nicht mitgeführt hat. Der Bw hat daher tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der Anzeige vom 1. September 1999, dass der Bw das Fahrzeug nur kurz ausgeliehen hat, ist zu schließen, dass er die ihm mögliche Sorgfalt (Besorgung des auch für "nur kurze" Fahrten erforderlichen Zulassungsscheines) außer Acht gelassen und zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Da das Berufungsvorbringen betreffend der "Überstellungsverpflichtung" als unglaubwürdig gewertet werden musste, konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Der Bw tritt der Höhe der verhängten Strafe nicht entgegen. Da sich diesbezüglich auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, war die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 40 S (entspricht  2,91 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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