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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106832/2/Ga/Fb

Linz, 11.02.2000

VwSen-106832/2/Ga/Fb Linz, am 11. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des S M in P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Jänner 2000, VerkR96-12808-1999-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 17. Jänner 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO für schuldig befunden. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Näherhin wurde ihm vorgeworfen, er habe am 24. Oktober 1999 um 14.30 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der T Landesstraße aus Richtung H kommend in Richtung P bei ca Strkm 9,2 als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer haben gefährdet oder behindert werden können.

Begründend wird in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf die Anzeige des GP A vom 27. Oktober 1999 verwiesen. Danach habe der Berufungswerber einen anderen Pkw-Lenker überholt und dann beim Wiedereinordnen nach dem Überholen dessen Pkw zum Abbremsen genötigt. Dieses Behindern des überholten Lenkers habe der Berufungswerber im Zuge seiner Einvernahme nicht bestritten.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestritt tatseitig im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es sei der in Rede stehende Straßenbereich eine Freilandstraße, es gebe dort kein Überholverbot und außerdem sei kein Gegenverkehr in Sicht gewesen. Er habe also weder verbotenerweise überholt noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Laut Ausweis des Aktes gab der am GP A niederschriftlich vernommene überholte Pkw-Lenker an, er habe, als er bemerkte, dass ein nachfolgendes Fahrzeug zum Überholen ansetzte und dieser Pkw auf gleicher Höhe mit seinem Pkw war, das Tempo verringert. Plötzlich habe der überholende Lenker sein Fahrzeug wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückzulenken begonnen, wodurch er zum Abbremsen genötigt worden sei. Er habe Mühe gehabt, sein Fahrzeug auf der Fahrbahn zu halten und habe beim Abbremsen zum Teil auf das Straßenbankett ausweichen müssen. Demgegenüber verantwortet sich der Berufungswerber dahin, dass er durch das Verhalten des anderen Lenkers, der, als er schon zu zwei Drittel überholt gewesen sei, plötzlich zu beschleunigen begonnen habe, wodurch der Überholvorgang erheblich verlängert worden sei.

Nach einschlägiger Judikatur besteht der nach § 16 Abs.1 lit.a StVO strafbare Tatbestand darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, so lange dies noch möglich ist. Der Inhalt dieser Vorschrift bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eingetretene Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann -, sondern auf ein, den überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindern-Können bzw einen Platzmangel (vgl VwGH 17.4.1991, ZfVB 1992/3/1069, uam).

Auf den Berufungsfall angewendet bedeutet dies: Nach Würdigung der Aktenlage war - im Zweifel - festzustellen, dass die für den Schuldspruch maßgebende Sachverhaltsannahme einer Behinderung/Gefährdung des überholten anderen Straßenbenützers sich nur auf das Wiedereinreihen des Beschuldigten auf den rechten Fahrstreifen am Ende des Überholvorganges, mag dieser auch unerlaubt gewesen sein, beziehen konnte. Insofern aber wurde die Tatbestandsmäßigkeit des hier angelasteten Verkehrsdeliktes zu Unrecht als erfüllt angenommen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 erste Alternative VStG einzustellen war.

Bei diesem Ergebnis konnte auf sich beruhen, ob dem Berufungswerber das regelwidrige Wiedereinreihen in diesem Fall (entsprechende Feststellungen vorausgesetzt) als Übertretung nach § 21 Abs.1 StVO anzulasten gewesen wäre oder er sich womöglich eines gerichtlich strafbaren Nötigungsdeliktes schuldig gemacht habe.

Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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