Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106837/4/SR/Ri

Linz, 13.03.2000

VwSen-106837/4/SR/Ri Linz, am 13. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer, Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Keinberger, über die Berufung des T Kl, geb. 11.12.1963, Lweg, L, gegen die Punkte 4 und 5 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von L-L, Zl. VerkR96-10998-1999-Mr, vom 24. Jänner 2000 wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung zu Spruchpunkt 4 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

II. Der Berufung gegen die Strafhöhe zu Spruchpunkt 5 wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 20.000.00 S (entspricht 1.453,46 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage zu lauten hat.

III. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1 § 65 und § 66 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann von L-L hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 03.09.1999 um 00.25 Uhr in L auf der Hgstraße Höhe Haus Nr. den PKW Marke "VW-1300", Farbe beige, gelenkt, wobei Sie

Spruchpunkt 4:

unzulässigerweise ein Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung lenkten,

Spruchpunkt 5:

sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an Sie gerichteten Aufforderung am 03.09.1999 um 00.40 Uhr in L, Hstraße Nr eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

4. § 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Ziff.1 Führerscheingesetz - FSG

5. § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 Straßenverkehrsordnung - StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie zu Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe von 20.000,-- Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z1 FSG und zu Spruchpunkt 5 eine Geldstrafe von 25.000,-- Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4.500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet)."

2. Gegen dieses dem Bw am 26. Jänner 2000 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Jänner 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Bw angelastete Sachverhalt auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion L vom 4. September 1999 als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei mangels Mitwirkung des Bw folgende behördliche Einschätzung - keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage - vorgenommen und auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse (Alkoholdelikt beim Lenken eines mehrspurigen KFZ) Bedacht genommen worden.

Strafmildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Straferschwerend sei die Tatsache, dass der Bw sowohl hinsichtlich des Lenkens eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung als auch der Begehung von Alkoholdelikten mehrfach einschlägig vorbestraft sei, gewertet worden.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er "einen Führerschein (gültig bis 8. Dezember 1999) besitzen würde" und nicht alkoholisiert gewesen sei.

Ergänzend gab der Bw zu VwSen-106729 an, dass er seit Juni 1999 in L seinen Hauptwohnsitz hätte und von Tschechien nach Österreich zugezogen sei.

Am 18.12.1999 teilte der Bw telefonisch mit, dass er am 17.12.1999 den Verlust seines tschechischen Führerscheines bemerkt hätte. Eine entsprechende Verlustanzeige sei erstattet und um die Ausstellung eines Duplikatführerscheines ersucht worden.

Im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungssenat VwSen-106729 war hervorgekommen, dass die BPD L ein Verfahren gemäß § 86 Abs 1a KFG durchgeführt hat. Der bezugnehmende Akt, Zl. FE-563/97 wurde von der BPD L angefordert.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft L-L zu Zl. VerkR96-11928-1999-Hu, der Bundespolizeidirektion L zu Zl. FE-563/97 und in die vorgelegte Verlustanzeige.

Am 14. Februar 2000 teilte der Bw im Zuge der beim Verwaltungssenat aufgenommenen Niederschrift mit, dass die Vorhaltung betreffend des "Nichtbesitzes" der Lenkberechtigung nicht stimmen würde. Der Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hätte er nicht Folge geleistet. Daher würde er die Berufung gegen diesen Teil des Schuldspruches zurückziehen, die Berufung nur mehr gegen die Strafhöhe aufrecht halten. Betreffend des Einkommens befragt, gab der Bw an, dass er über ein monatliches Einkommen (Notstand) in der Höhe von 5.700 S, über kein Vermögen verfüge und Sorgepflichten für zwei Kinder habe.

Ergänzend wurden Erhebungen bei der Österreichischen Botschaft Prag veranlasst. Der Generalkonsul der ÖB Prag teilte am 28. Februar 2000 mit, dass der tschechische Führerschein des Bw am 24. April 1998 von der Bezirkshauptmannschaft U-U dem Verkehrsinspektorat T übermittelt und von diesem skartiert worden sei. Nach neuerlichem Ersuchen wurde am 7. März 2000 mitgeteilt, dass der Führerschein zwar skartiert worden sei, aber die Lenkberechtigung aufrecht wäre. Ein Entziehungsverfahren sei nicht eingeleitet worden und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines wäre möglich.

3.1. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, der mit Berufung angefochtene Spruchpunkt 4 aufzuheben war, hat gemäß § 51e Abs. 2 Z.1 VStG die mündliche Verhandlung zu entfallen. Betreffend der Berufung gegen die Höhe der Strafe - Spruchpunkt 5 - konnte der Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs. 3 Z2 VStG von der mündlichen Verhandlung absehen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. zu Spruchpunkt 4:

4.1.1. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

4.1.2. Gemäß § 23 FSG ist darüber hinaus das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer von einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere 6 Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Unbestritten steht fest, dass der Bw über keine von einer österreichischen Behörde erteilten Lenkberechtigung verfügt. Der Bw hat jedoch im Berufungsverfahren ausgeführt, dass er über den tschechischen Führerschein Nr 054231, ausgestellt am 26.1.1993, von der zuständigen Behörde in T für die Gruppen A und B verfügen würde. Dieses Vorbringen wurde in der Folge vom Bw abgeändert und ausgeführt, dass die Vorlage des Führerscheins mangels Verlust nicht möglich sei. Die vom Verwaltungssenat veranlassten Erhebungen durch die ÖB Prag ergaben, dass die dem Bw erteilte tschechische Lenkberechtigung in obigen Umfang aufrecht ist.

Entsprechend § 30 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 FSG auszusprechen.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 14.7.1997, Zl. FE-563/97, rechtskräftig wie folgt entschieden:

"Gemäß § 86 Abs.1a KFG wird Ihnen das Recht aberkannt, von Ihrem ausländischen Führerschein, Nr. 054213, ausgestellt am 26.1.1993 von T für die Gruppen A und B ab 25.8.1997, auf die Dauer von 42 Monaten, im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Gemäß § 86 Abs.2 KFG haben Sie den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 75a Abs.1 lit.a KFG wird das Lenken von Motorfahrrädern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für die Dauer von 42 Monaten ab 16.6.1997 ausdrücklich verboten."

Die beiden letztzitierten und im Folgenden angeführten Bestimmungen des KFG waren bis zum 31.10.1997 in Kraft.

Gemäß § 86 Abs.1a KFG kann das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen aberkannt werden, wenn die im § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. § 75a gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.

Gemäß § 75a Abs.1 lit.a KFG hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs.2 und 3, 74 Abs.3, 75 Abs.1 bis 3 und 78, Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder geistig oder körperlich geeignet sind ein Motorfahrrad zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades ausdrücklich zu verbieten.

§ 86 Abs.1a leg.cit. räumt der zuständigen Behörde (entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen) ein, dass sie das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkennen kann.

Da man von einem Dokument vielfältig Gebrauch machen kann, hat der Gesetzgeber der Behörde die Verpflichtung auferlegt, zeitgleich mit der Aberkennung des Gebrauchsrechtes des ausländischen Führerscheines auch das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auszusprechen. Dies wurde durch den Verweis - § 75 a KFG sinngemäß anzuwenden - deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Verweis "§ 75a gilt sinngemäß" kann somit nur dahingehend verstanden werden, dass mit der Aberkennung der Berechtigung das Lenken eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten ist. Der zitierte Hinweis kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass (wie die Behörde im Administrativverfahren) mit der Aberkennung des Gebrauchsrechtes nur ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern zu verbinden ist. Die Behörde hat § 75 a KFG nicht sinngemäß sondern wörtlich angewendet.

Bestätigung findet die Ansicht des Verwaltungssenates auch in den Ausführungen des Gesetzgebers im letzten Satz des § 86 Abs 1a KFG, wo dieser "das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung" für unzulässig erklärt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass von einer solchen behördlichen Verfügung bereits schon bei Erlassung eines Motorfahrradverbotes gesprochen werden kann und damit generell das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig wird.

Da die Bundespolizeidirektion L im obzitierten Bescheid vom 14.7.1997 lediglich das Recht, vom tschechischen Führerschein (Nr. 054213, ausgestellt am 26.1.1993, in T,) Gebrauch zu machen, aberkannt und nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich verboten hat, wurde den Erfordernissen des § 86 Abs.1a KFG nicht Rechnung getragen. Aus der unteilbaren Verbundenheit der Aberkennung des Gebrauchsrechtes und des Ausspruches über das Lenkverbot ist zu schließen, dass bei lediglich teilweisem Abspruch nach § 86 Abs.1a KFG die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer ausländischen Lenkerechtigung noch besteht.

Weiter findet die Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates Bestätigung in der Neufassung dieser Bestimmung (§ 30 Führerscheingesetz). Der Gesetzgeber hat dabei dezidiert ausgeführt, dass die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen ist.

Der Oö. Verwaltungssenat hat daher auf Grund der Aktenlage und den getätigten Erhebungen davon auszugehen, dass dem Bw weder nach der alten Rechtslage (§ 86 Abs.1a KFG) noch nach der derzeit in Kraft stehenden Bestimmung (§ 30 Führerscheingesetz) das Recht aberkannt wurde, vom tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

4.1.3. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich somit die Frage, ob die tschechische Lenkberechtigung gemäß § 23 Führerscheingesetz den Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt hat.

Gemäß § 23 Abs.1 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer von einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Unbestritten steht fest, dass der BW am 8. Juni 1999 seinen Hauptwohnsitz von T, T nach L, Hstraße verlegt hat. Die Begründung des Hauptwohnsitzes erfolgte somit ca. 4 Monate vor der Anzeigeerstattung des Exekutivorgans. Der Bw war somit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs.1 Führerscheingesetz berechtigt, das bezeichnete Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Der Bw lenkte zum Tatzeitpunkt am Tatort berechtigterweise das Kraftfahrzeug und konnte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begehen.

Das obzitierte Straferkenntnis (Spruchpunkt 4) des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.2. zu Spruchpunkt 5 (Strafhöhe):

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der Behörde erster Instanz in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend.

Da die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung jedoch davon ausgegangen ist, dass dem Bw auch das Lenken von KFZ ohne gültiger Lenkberechtigung erschwerend vorzuwerfen ist, sich dies im Verfahren vor dem Verwaltungssenat nicht in der zugrundegelegten Weise bestätigt hat, musste die Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, wie im Spruch angeführt, gemindert werden.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen, wenngleich sie kein Strafzumessungskriterium darstellen, einer weiteren Herabsetzung der sich ohnehin im unteren Strafrahmen bewegenden Geldstrafe entgegen.

5. Gemäß § 65 und § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: ausländische Lenkberechtigung, Gebrauch, Aberkennung

 

 

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