Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230724/4/Gf/Km

Linz, 21.09.1999

VwSen-230724/4/Gf/Km Linz, am 21. September 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des W K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Juli 1999, Zl. Sich96-181-1998, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Juli 1999, Zl. Sich96-181-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es vom 5. März 1997 bis zum 11. März 1998 unterlassen habe, sich beim Bürgermeister der Gemeinde E behördlich anzumelden.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde ihm laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 13. August 1999 zugestellt. Mit diesem Tag (Freitag) begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 27. August 1999.

1.3. Die gegenständliche Berufung wurde nach dem auf dem Berufungsschriftsatz angebrachten Aktenvermerk jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 30. August 1999 - und damit offenkundig verspätet - bei der belangten Behörde persönlich abgegeben.

1.4. Dies wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit der gleichzeitigen Aufforderung, hiezu bis zum 17. September 1999 schriftlich Stellung zu nehmen und dem Oö. Verwaltungssenat gleichzeitig allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen, mitgeteilt.

1.5. Der Berufungswerber hat dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht entsprochen, sodaß der Oö. Verwaltungssenat vom Zutreffen der Annahme der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen hatte.

2. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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