Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106846/5/BI/KM

Linz, 15.01.2001

VwSen-106846/5/BI/KM Linz, am 15. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, vom 7. Februar 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Jänner 2000, VerkR96-5544-1999-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. April 1999 um 15.10 Uhr im Ortsgebiet von R auf der R Bundesstraße , ca 20 m vor der Ampelkreuzung bei StrKm 6,4, in Richtung P den PKW, Kz. , gelenkt und dabei die Sperrlinie verbotenerweise überfahren habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw bestreitet, die vorgeworfene Übertretung begangen zu haben, und macht geltend, er habe vor Beginn der Sperrlinie einen LKW überholt und sich wieder eingeordnet. Vermutlich weil der Platz dafür etwas eng gewesen sei, habe ihn der LKW-Lenker angehupt. Die Gendarmeriebeamten hätten sich zur Zeit des Überholmanövers ca 300 m weit weg befunden und ihn nicht sehen können, weil er hinter zwei anderen LKW und einem PKW nachgefahren sei. Er habe die ihm von öfterem Befahren der B in diesem Bereich bestens bekannte Sperrlinie nicht überfahren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung eines Ortsaugenscheins und Einsichtnahme in die von der BH Urfahr-Umgebung als gesetzliche Grundlage für die genannte Sperrlinie angeforderte Verordnung.

Abgesehen davon, dass die in der Anzeige und den Zeugenaussagen sowohl der Gendarmeriebeamten Insp. H und RI R als auch des LKW-Lenkers G G angeführte Sperrlinie zwischen der Linksabbiegespur Richtung G und dem linken der beiden geradeaus in Richtung L führenden Fahrstreifen der B , Richtungsfahrbahn L, vor der Ampelkreuzung bei ca StrKm 6,45 vom Standort der beiden Beamten bei der Bushaltestelle bei ca StrKm 6,5 der B , Richtungsfahrbahn O, einwandfrei einzusehen ist, wie beim vom erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates am 15. Jänner 2001 durchgeführten Ortsaugenschein zweifelsfrei festgestellt wurde, was die Aussage des Bw, die Beamten hätten sich 300 m weit weg befunden, eindeutig widerlegt, hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Mit der von der BH Urfahr-Umgebung vorgelegten Verordnung der Oö. Landesregierung vom 27. Mai 1991 wird an örtlich genau bezeichneten Abschnitten der B R Bundesstraße in Fahrtrichtung L ein Fahrstreifen für Omnibusse nach Maßgabe des als Anlage der Verordnung angeschlossenen Planes verordnet, wobei die Kundmachung durch Anbringung des Hinweiszeichens gemäß § 53 Z25 StVO 1960 vorgesehen wird. Der als Anlage beigeschlossene Plan zeigt den Verlauf der B127 in den angeführten örtlichen Geltungsbereichen der Verordnung von StrKm 6,530 bis 3,680.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates betrifft diese Verordnung nur die angeführte Busspur, kann jedoch nicht als Grundlage für die genannte Sperrlinie angesehen werden. Auch wenn diese im Plan eingezeichnet ist, ist dieser nur insoweit als Bestandteil der Verordnung anzusehen, als damit der genaue örtliche Verlauf der Busspur nachvollziehbar gemacht wird. In der vorgelegten Verordnung ist keine Rede davon, dass insbesondere die eingezeichneten Sperrlinien als verordnet gelten und durch Anbringung entsprechender Bodenmarkierungen gemäß den Bestimmungen der StVO 1960 kundzumachen sind. Da auch nicht nachvollziehbar ist, ob sich durch die Errichtung der Busspur im Jahr 1991 die jeweiligen übrigen Fahrstreifen in ihrer örtlichen Lage, Breite und Abgrenzung (zB Ausbau der B) geändert haben, und keine Verordnung, die darüber Aufschluss geben könnte, vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die genannte Sperrlinie nicht verordnet ist, dh keine gesetzliche Grundlage hat.

Aus dieser Überlegung war mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Beiträge zu Verfahrenskosten vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Sperrlinie nicht verordnet à Einstellung des Verfahrens § 45 Abs.1 Z.1 VStG

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