Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106852/2/Kei/La

Linz, 31.01.2001

VwSen-106852/2/Kei/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K G, K 19, 40233 D, B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. November 1999, Zl. III/S - S33012/99 V1S, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 134 Abs.1 KFG 1967".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 500 S (entspricht 36,34 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

" Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW D- auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 18.10.1999 bis zum 2.11.1999 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 6.9.1999 um 08.00 Uhr gelenkt hat."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 103/2 KFG" übertreten, weshalb er gemäß "§ 134/1 KFG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage). Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 250 S wurde vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr W,

Heute habe ich hier Ihr Schreiben von der Post gegen Unterschrift abgeholt. Wenn ich Ihre Schreibtischtat mitbekomme, packt mich das Grausen. Ihr bürokratisches Mahlwerk ist ja noch schlimmer als das Deutsche.

Was ist eigentlich passiert? Eine Freundin fährt mich in L vormittags zum B. Beim Aussteigen verletzt sie das nebenstehende KFZ. so leicht, daß sie es gar nicht merkt. Ich also auch nicht weiß. Abends am Auto angekommen, finde ich Ihren Zettel. Ich laufe zur Polizei, um mit Ihnen die Sache zu besprechen.

Das Nachbarauto hat keine Beule im Auto, sonder einen weißen Farbstreifen von meinem KFZ. 2 mm dick, ca. 7 cm lang.

Daraus machen Sie eine Staatsaffäre. Sie lassen die Affen los. Der Typ, der mich bei Ihnen angezeigt hat, hat offensichtlich seinen ganzen Wagen neu behandeln lassen. Jedenfalls zahlt meine Versicherung für diesen Klecks DM 1.600.

Hier sollten Sie eingreifen wegen Versicherungsbetrug. Ich bin ein unbescholtener deutscher Staatsbürger uind ich lasse mich nicht durch österreichische Sturheit vorbestrafen.

Ich lege hiermit Berufung gegen Ihren Bescheid ein. Bitte lassen Sie common sence walten."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Februar 2000, Zl. III-S 33012/99 V1S, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, ........ zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die schriftlich ergangene gesetzeskonforme Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. September 1999, wurde am 18. Oktober 1999 dem Bw zugestellt. Der Bw hat mit einem Schreiben das am 20. Oktober 1999 abgesendet wurde, der Bundespolizeidirektion Linz mitgeteilt:

"Die Dame, die mich am fraglichen Morgen zum B fuhr, möchte ich nicht nennen. Dies, so finde ich, erfordert der Anstand. Ich habe sie erst in der Nacht während eines Empfangs beim OB der Stadt Linz kennen gelernt. Wir haben die Nacht zusammen verbracht und am Morgen hat sie mich zum B gefahren, da ich sicherlich noch Alkohol im Blut hatte."

Dies genügt nicht den Anforderungen, die in der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 im Hinblick auf eine Auskunft vorgegeben gewesen sind und es wurde nicht gesetzeskonform (§ 103 Abs.2 KFG 1967) eine Auskunft erteilt.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen.

Der objektive Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Vorsatz qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Zur Strafbemessung:

Mildernd wird die Unbescholtenheit gewertet (§ 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird davon ausgegangen, dass der Bw das Existenzminimum hat, dass er kein Vermögen hat und dass er keine Sorgepflicht hat.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe, die unabhängig von den Einkommens = und Vermögensverhältnissen festzusetzen war, ist im Ausmaß von 4 Tagen angemessen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 500 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum