Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106854/13/SR/Ri

Linz, 24.03.2000

VwSen-106854/13/SR/Ri Linz, am 24. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer, Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Keinberger, über die Berufung des G K, Kweg, B, gegen das Straferkenntnis (Spruchpunkt 4) des Bezirkshauptmannes von B vom 10. Jänner 2000, Zl. VerkR96-6725-1999-Fs, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) nach der am 21. März 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkt 4) vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Beitrag von 4.400,00 Schilling (entspricht  319,76 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51e Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis (Spruchpunkt 4) des Bezirkshauptmannes von B wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 16.10.1999 um 22.00 Uhr den PKW, Marke T T A, Farbe weiß, im Gemeindegebiet WI., Bezirk B, auf der H Landesstraße bzw. M Landesstraße, von M nach A und weiter auf der Bundesstraße zur Kreuzung mit der Bundesstraße und weiter auf der B zum Parkplatz der Würstelbude "Puppis Imbiß" gelenkt und das gegenständliche Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet. Weiters haben Sie sich am 16.10.1999 um 23.00 Uhr im Gemeindegebiet W, auf Höhe des Hauses H Nr., gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, trotz Aufforderung geweigert, Ihre Atemluft mittels Atemalkoholmessgerät auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass Sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.

Sie haben dadurch § 5 Abs. 2 StVO verletzt und wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs. 1 lit b. StVO eine Geldstrafe von S 22.000.--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt."

2. Gegen dieses dem Bw am 12. Jänner 2000 bei der Behörde erster Instanz zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Jänner 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde gegen Spruchpunkt 4 eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Bw angelastete Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos A vom 24.11.1999, GZP-8334/99-Ma, festgestellt und als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. 8.000 S monatliche Notstandhilfe, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) Bedacht genommen worden. Diese seien geschätzt worden, da der Bw der Aufforderung zur Bekanntgabe nicht nachgekommen sei. Erschwerend sei die Tatsache gewertet worden, dass er bereits einschlägig vorbestraft aufscheine. Strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass die Verweigerung des Alkotestes nicht den Tatsachen entsprechen würde und er daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er sei von einem Gendarmeriebeamten nicht aufgefordert worden. Als Zeuge wurde jene Person genannt, die die Gendarmerie verständigt hatte.

2.3. Auf Grund dieser Berufungsangaben führte die Behörde erster Instanz eine niederschriftliche Befragung der Zeugen durch und legte den Verwaltungsakt dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

3. Am 21. März 2000 wurde durch den Verwaltungssenat die öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Sämtliche Parteien und die Zeugen wurden rechtzeitig und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen geladen.

3.1. Aus der Aktenlage und der am 21. März 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Der Bw hat am 16.10.1999 gegen 22.00 Uhr den bezeichneten Pkw im Gemeindegebiet W/I, Bezirk B, auf der H Landstraße bzw. M Landesstraße von M nach A, weiter auf der Bundesstraße zur Kreuzung mit der Bundesstraße und in der Folge auf der B zum Parkplatz der Würstelbude "P Imbiß" gelenkt. Vor der Fahrt nach W hat der Bw in E/BRD sechs Halbe Bier getrunken. In W, befindet sich vor dem Haus H ein Parkplatz mit der Würstelbude "P Imbiß". Nachdem der Bw gegen 22.00 Uhr eine Halbe Bier konsumiert hatte, hat er seinen Pkw gestartet und diesen auf dem öffentlichen Parkplatz durch Rückwärtsfahren gelenkt. Der Anzeiger hat in der Folge erfolgreich den Bw an der Weiterfahrt gehindert. Der über Ersuchen einschreitende Gendarmeriebeamte Rev. Insp. M hat den Bw am 16.10.1999 um 23.00 Uhr aufgefordert, die Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten zu überprüfen, da der Bw in Verdacht gestanden ist, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Bw hat trotz Belehrung über die Folgen den Alkotest verweigert.

Der Sachverhalt steht aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und den in der Anzeige festgehaltenen Angaben fest. Der Bw hat der Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet.

3.2. Die Verantwortung des Beschuldigten in der Berufung ist allgemein gehalten und nicht geeignet, die schlüssigen, logisch nachvollziehbaren und übereinstimmenden Zeugenaussagen zu entkräften. Der Bw kann sich frei verantworten und unterliegt im Gegensatz zu den Zeugen nicht der Wahrheitsverpflichtung. Da der Bw der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, sich aus der Berufungsschrift außer dem lapidaren Hinweis, nicht aufgefordert worden zu sein, nicht ableiten hat lassen, dass das in sich schlüssige Beweisergebnis durch die Zeugenaussagen entkräften bzw. in Frage stellen hätte können, ist von den obigen Feststellungen auszugehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 5 StVO (auszugsweise):

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99 Abs.1 StVO (auszugsweise):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,...

4.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in eindeutig nachvollziehbarer Weise, dass der Bw den bezeichneten Pkw auf öffentlichen Straßen gelenkt hat, obwohl er unmittelbar zuvor Bier konsumiert hatte.

Das einschreitende, besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Straßenaufsichtsorgan hat gerötete Augenbindehäute, enthemmtes Benehmen und deutlichen Alkoholgeruch als Alkoholisierungsmerkmale festgestellt. Auf Grund der Aussagen des Zeugen und des Bw konnte das Straßenaufsichtsorgan berechtigterweise von der Vermutung ausgehen, dass der Bw sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlichen Straßen gelenkt hat. Der Bw hat nicht vorgebracht, dass dieser Verdacht unbegründet sei. Vielmehr hat er, wie bereits angeführt, den Verdacht durch sein ausführliches Vorbringen bestätigt.

Trotz der Belehrung des Bw und der ihm verständlichen Aufforderung zum Alkotest hat er sich geweigert, diesen durchzuführen. Die möglicherweise stattgefundene zweite Aufforderung hätte den Bw berechtigt, strafbefreiend der weiteren Aufforderung nachzukommen, da die Amtshandlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen wäre.

Dadurch, dass die Amtshandlung ohne Folgeleistung der Aufforderung eindeutig beendet worden ist, hat der Bw den Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO erfüllt.

4.3. Die Verweigerung der Atemluftuntersuchung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Der Bw hat weder glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft noch hat er die Strafbemessung der Behörde erster Instanz in Frage gestellt bzw. dieser widersprochen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der Behörde erster Instanz in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend. Im Berufungsverfahren haben sich keine dieser Beurteilung entgegenstehende Umstände ergeben und daher wird die Begründung der Strafbemessung vom Verwaltungssenat übernommen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.400,00 Schilling (entspricht  319,76 Euro), dh. 20 % der Geldstrafe, vor- zuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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