Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106859/11/BI/FB

Linz, 23.05.2000

VwSen-106859/11/BI/FB Linz, am 23. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, A, S, vom 14. Februar 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1. Februar 2000, VerkR96-6633-1999-Ro, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von je 200 S, insgesamt 400 S (entspricht 29,06 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960

zu II.: § 64 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 1.000 S (je 48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. November 1999 um ca 8.00 Uhr den Kombi VW Golf Variant mit dem behördlichen Kennzeichen auf der B Landesstraße bei Strkm in Fahrtrichtung L, Gemeindegebiet L, gelenkt und

1) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und das Fahrzeug vor der amtlichen Unfallaufnahme von der Unfallstelle entfernt habe,

2) als an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Mai 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Herrn R sowie der Zeugen J G und F G von der Straßenmeisterei U und BI R durchgeführt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei damals auf dem Weg zur Arbeit etwas zu schnell gewesen und sei in der starken Linkskurve an der auf dem von ihm vorgelegten Foto mit "x" gekennzeichneten Stelle mit dem rechten vorderen Eck seines PKW mit der Leitschiene kollidiert, wobei sein Fahrzeug im Bereich des rechten Kotflügels vorne, der Motorhaube, beider Scheinwerfer und der Stoßstange rechts hinten Beschädigungen davongetragen habe. Er sei danach noch über den unmittelbar angrenzenden Bahnübergang gefahren, habe seinen PKW dort abgestellt und begutachtet, wobei es um ca 8.00 Uhr schon so hell gewesen sei, dass die Schäden gut erkennbar gewesen seien. Er sei dann zur Leitschiene zurückgegangen und habe diese im Kollisionsbereich besichtigt, habe aber keinerlei Schaden an dieser feststellen können, nicht einmal einen Farbabrieb. Ihm sei auch nicht aufgefallen, dass die Leitschiene nach außen gebogen sein könnte und ihm sei auch keine Deformation aufgefallen. Aus diesem Grund habe er auch die Fahrt fortgesetzt, ohne sich um eine Meldung an die Gendarmerie F oder die Straßenmeisterei U zu kümmern. Der PKW sei vollkaskoversichert und noch am selben Tag in die Werkstätte gebracht und der Schaden bei der Versicherung gemeldet worden. Erst am 17. November 1999 habe ihn BI R angerufen und ihm mitgeteilt, bei Nachforschungen habe sich ergeben, dass er die Leitschiene am 4. November 1999 beschädigt habe. Am 18. November 1999 habe er mit dem Meldungsleger und mit einem Herrn der Straßenmeisterei U gesprochen, der ihm mitgeteilt habe, dass beim Streifendienst am 4. November 1999 um ca. 10.00 Uhr vom Zeugen G eine Beschädigung der Leitschiene festgestellt worden sei. Am 24. November 1999 habe der Zeuge G ihm gegenüber gesagt, der Schaden werde so repariert, dass die nach außen gebogene Leitschiene, die sonst keine Deformation aufweise, wieder geradegerichtet werde. Am 30. November 1999 habe er ihm dann gesagt, die Reparatur sei erfolgt und er werde eine Rechnung über 2.200 S bekommen. Diese habe dann seine Versicherung bezahlt. Der Bw erklärte weiters, er habe vor der Reparatur am 18. November 1999 die Leitschiene besichtigt, wobei ihm weder ein blauer Lackabrieb noch aufgefallen sei, dass diese nach außen gebogen wäre - er habe auch Fotos angefertigt, die er vorlegte -, und er habe sie auch im reparierten Zustand besichtigt, wobei er keinen wesentlichen Unterschied feststellen habe können.

Da er keinen Schaden festgestellt habe, sei er auch nicht auf die Idee gekommen, Meldung bei der Gendarmerie oder dem Straßenerhalter zu erstatten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung eines Ortsaugenscheins bei km der B Landesstraße sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Personen zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 4. November 1999 seinen PKW auf der B Landesstraße von S kommend in Richtung L, wo er in der Linkskurve unmittelbar vor dem Bahnübergang - nach eigenen Angaben wegen überhöhter Geschwindigkeit - nach rechts außen getragen wurde und mit der Leitschiene kollidierte. Sein PKW wurde dabei schwer beschädigt. Er stellte diesen nach dem Bahnübergang ab und besichtigte die Leitschiene, wobei die Lichtverhältnisse zu dieser Zeit unbestritten ausreichend waren, etwaige Schäden festzustellen. Für den Bw waren Schäden an der Leitschiene nicht zu sehen, sodass er weiterfuhr, den PKW zur Werkstätte brachte und den Schaden auch seiner Versicherung meldete. Eine Meldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle oder dem Straßenerhalter erstattete er nicht.

Um etwa 10.10 Uhr desselben Tages kam der Zeuge G im Zuge einer Streifenfahrt an der Unfallstelle vorbei, wobei ihm sofort der Schaden an der Leitschiene auffiel, nämlich ein Knick, ein blauer Lackabrieb an der oberen Wölbung und die Verbiegung der Leitschiene nach außen um etwa 10 cm auf eine Länge von schätzungsweise 8 m. Er fragte bei seiner Dienststelle, der Straßenmeisterei U, nach und erstattete Meldung beim Gendarmerieposten F. Der Zeuge sagte bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung aus, ihm sei der Schaden sofort aufgefallen und sogar auf dem vom Bw vorgelegten Schwarz-Weiß-Foto sei der Knick erkennbar, nämlich etwas links vom eingezeichneten "x".

Der Zeuge G, Leiter der Straßenmeisterei U, gab bei seiner Befragung an, er habe die Leitschiene einige Tage danach besichtigt, wobei allerdings ein Stück weiter vorne erneut eine - neue - Beschädigung zu sehen gewesen sei. Bereits im Herbst 1999 sei dieser Teil der Leitschiene erneuert worden und die Stützen seien teilweise einbetoniert worden. Dort wo es möglich sei, würden die 2,4 m langen Stützen in den Boden gerammt und zB bei Böschungen würden sie einbetoniert.

Der Schaden sei am 24. November 1999 repariert worden. Die Leitschiene sei nicht ausgebogen und auch der Lackabrieb nicht entfernt worden, weil das die Funktionstüchtigkeit der Leitschiene nicht beeinträchtige. Diese sei in die ursprüngliche Lage gedrückt und die Steher im Boden befestigt worden. Der Rechnungsbetrag von 2.200 S umfasse die Arbeitszeit von zwei Leuten und einem LKW, wobei der zweite Schaden mitrepariert worden sei. Der zweite Schädiger sei unbekannt geblieben; der Rechnungsbetrag sei halbiert und die Hälfte dem Bw vorgeschrieben worden.

Der Meldungsleger BI R gab bei seiner Zeugeneinvernahme an, er habe sich den vom Zeugen G telefonisch angegebenen Schaden notiert und die Unfallstelle eine halbe Stunde nachher besichtigt. Dort habe er gesehen, dass die Leitschiene auf eine Länge von etwa 8 m nach außen gebogen gewesen sei und er habe auch einen blauen Lackabrieb gesehen. Von einem Knick könne er nichts sagen. Die Versicherung des Bw habe sich wie üblich beim GP erkundigt, ob ein Verkehrsunfall gemeldet worden sei - bei Vollkaskoversicherungen werde eine Nichtmeldung des Unfalls als Obliegenheitsverletzung gewertet und die Versicherung "steige aus" - und auf Grund des Vergleichs mit den Angaben des Zeugen G sei der Bw als Unfalllenker eruiert worden. Er habe dem Bw auf seine Frage, welcher Schaden konkret ersichtlich sei, nur das gesagt, was er in der Anzeige geschrieben habe.

Der Bw hat ausgeführt, für ihn als Laie sei ein Schaden auch bei genauer Besichtigung nicht feststellbar gewesen. Auch aus den vorgelegten Lichtbildern gehe nicht hervor, dass die Leitschiene nach außen gebogen gewesen wäre. Er habe die Leitschiene im Kurvenbereich besichtigt, aber nicht dem Verlauf nach. Eine Verbiegung um 10 cm habe ihm nicht auffallen müssen, auch nicht unter Bedachtnahme auf die starken Beschädigungen an seinem PKW. Auch bei späteren Besichtigungen - die Kurve liege auf seinem Weg zum Arbeitsplatz - hätten weder er noch seine Arbeitskollegen Schäden an der Leitschiene gesehen. Zu einer Meldung "vorsichtshalber" sei er nicht verpflichtet. Er sei keinesfalls absichtlich weitergefahren und es sei ihm auch keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er die Leitschiene genau angesehen habe und beim besten Willen keine Schäden zu sehen gewesen seien.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass die Aussagen der in der Verhandlung zum genauen Erscheinungsbild der zweifellos beim Verkehrsunfall beschädigten Leitschiene vernommenen Zeugen übereinstimmend und glaubwürdig sind. Die Verantwortung des Bw, der selbst dargelegt hat, er habe die Leitschiene aus der Kurve besichtigt, aber nicht in ihrem Verlauf, ist ebenso glaubwürdig; es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, warum ihm nicht der allseits bestätigte blaue Lackabrieb aufgefallen ist und warum er nach eigenen Aussagen nicht daran gedacht hat, die Leitschiene auch von hinten zu besichtigen.

Der Vertreter der Erstinstanz hat auf die offensichtlich größeren Beschädigungen am PKW hingewiesen und ausgeführt, schon daraus hätte der Bw erwarten können, dass auch die Leitschiene beschädigt sei, und sich entsprechend verhalten müssen. Aus der Position, aus der die Fotos aufgenommen worden seien, sei eine Verbiegung der Leitschiene freilich nicht zu erkennen, jedoch bei genauer Beobachtung des Verlaufs der Leitschiene hätte dem Bw eine Verbiegung um 10 cm nach außen auf immerhin 5 - 6 m Länge jedenfalls auffallen müssen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ... beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Leitschienen sind Verkehrsleiteinrichtungen, sohin Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960.

Im gegenständlichen Fall ist durch die Kollision des vom Bw gelenkten PKW mit der Leitschiene zweifellos sowohl am PKW als auch an der Leitschiene ein Sachschaden iSd § 4 StVO sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition des Begriffes "Verkehrsunfall" (vgl Erk v 25. September 1991, 91/02/0047, ua) entstanden.

Es besteht keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen G, G und BI R über die Art und den Umfang des entstandenen Schadens. Der dem Bw seitens der Straßenmeisterei U vorgeschriebene Rechnungsbetrag von 2.200 S umfasst die halben Kosten der Wiedereinrichtung der Leitschiene in ihre ursprüngliche Lage und wurde die Höhe dieses Betrages in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die Hälfte der Kosten wurde deshalb vorgeschrieben, weil wenig später angrenzend an den vom Bw beschädigten Teil der Leitschiene erneut dieselbe Leitschiene bei einem Unfall mit unbekanntem Lenker beschädigt und die Reparatur in einem durchgeführt wurde. Laut Aussage des Bw wurde der Betrag bereits von der Versicherung bezahlt.

Zum Argument des Bw, es sei für ihn beim besten Willen nicht erkennbar gewesen, dass die Leitschiene beim Zusammenstoß beschädigt worden sei, ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens zu bemerken, dass der Bw selbst eingeräumt hat, es sei zur Unfallzeit jedenfalls so hell gewesen, dass die später festgestellten Schäden ersichtlich sein mussten. Er kann sich daher nicht auf schlechte Lichtverhältnisse berufen. Richtig ist, dass aus der Perspektive, aus der die vom Bw vorgelegten Fotos aufgenommen wurden, keine Aussage über eine Verbiegung der Leitschiene nach außen zulassen; ersichtlich ist jedoch der vom Zeugen G erwähnte leichte Knick links von der vom Bw nach seiner Schätzung gekennzeichneten Kollisionsstelle. Auch wenn der Bw geltend macht, er sei Laie im Hinblick auf die normale Beschaffenheit von Leitschienen, so hätte er bei genauer Besichtigung den von allen Zeugen festgestellten blauen Lackabrieb, der genau mit der Farbe seines PKW zusammenpasste und die genaue Anstoßstelle markierte, sehen müssen. Weiters hätte ihm - noch dazu als Techniker - bewusst sein müssen, dass Metallschienen, die mit solcher Wucht gerammt werden, dass der anstoßende Teil stark verbogen wird - im gegenständlichen Fall der PKW im Bereich des rechten vorderen Kotflügels bis zur Motorhaube, sodass sogar das linke Scheinwerferglas zerbrochen war - üblicherweise ebenfalls Schäden davontragen, die wenn schon nicht von vorne, so doch vielleicht von hinten oder seitlich sichtbar sein könnten. Wenn nun die Leitschiene einige Meter lang ist und nur in einem bestimmten Bereich beschädigt worden sein könnte, so lässt sich dies nur durch einen Vergleich des Kollisionsbereiches mit dem sonstigen Zustand der Leitschiene im übrigen Verlauf feststellen, nämlich dadurch, dass nicht nur die als Berührungspunkt eingeschätzte Unfallstelle im Kurvenbereich besichtigt, sondern die gesamte Leitschiene auch an beiden Seiten angrenzend an diesen Berührungspunkt einer genauen Beobachtung unterzogen wird. Nichts anderes hat nämlich der Zeuge G getan, als er von S, also in Fahrtrichtung des Bw, kommend die Leitschiene von ihrem Beginn an sah, wobei ihm sofort und ohne dass er vom Unfall Kenntnis erlangt hatte, die Beschädigung, nämlich die Verbiegung nach außen um ca 10 cm, in ihrer ganzen Länge auffiel. Der Zeuge hat nach eigenen Angaben die Länge der Verbiegung auf ca 8 m geschätzt, tatsächlich hat sich eine Länge von 5 - 6 m herausgestellt.

Um einen solchen Schaden zu sehen, bedarf es somit außer einer gewissen Sorgfalt "nur" der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht aber fachlicher Kenntnisse über die Beschaffenheit oder das "normale Erscheinungsbild" solcher Leitschienen. Vom Bw, einem 32jährigen Techniker, muss üblicherweise zum einen eine solche Lebenserfahrung und zum anderen die Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erwartet werden können. Seine Verantwortung, er sei auf diesem Gebiet Laie, ist daher unverständlich und unbeachtlich. Vielmehr besteht der Eindruck, dass der Bw sich zu oberflächlich mit dem von ihm an fremdem Eigentum verursachten Schaden auseinandersetzte, letztlich aus Gleichgültigkeit eine Meldung beim nächstgelegenen GP F oder der Straßenmeisterei U unterließ und mit dem beschädigten PKW in die Werkstätte fuhr. Die Nichtmeldung und seine und die Entfernung seines PKW, der Rückschlüsse auf ihn zugelassen hätte, von der Unfallstelle ist ihm jedoch als Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wobei von geringfügigem Verschulden nicht die Rede sein kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Mitwirkungspflicht iSd § 4 Abs.1 lit.c StVO immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist ua dann der Fall, wenn eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5 bzw § 99 Abs.2 lit.e StVO gegeben ist (vgl Erk v 23. Jänner 1991, 90/02/0165, ua). Im gegenständlichen Fall bestand zweifellos eine Verpflichtung des Bw zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, weil eine Schadensmeldung nicht erfolgte und die Feststellung des Schadenverursachers anders nicht möglich gewesen wäre.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, dass der Bw beide ihm zur Last gelegten Tatbestände zweifellos erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO von 500 S bis 30.000 S bzw von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw hat die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz nicht bestritten, sodass von einem Einkommen von ca 15.000 S netto monatlich, dem Bestehen von Sorgepflichten für die Gattin und dem Nichtvorhandensein von Vermögen auszugehen ist. Zutreffend hat die Erstinstanz auch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet und erschwerende Umstände nicht berücksichtigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und halten sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab, dass Schaden an der Leitschiene bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt vom Bw festgestellt werden hätte müssen -> Tatbestände gemäß § 4 Abs.1 lit.c und § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO erfüllt -> Bestätigung.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum