Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106860/11/Sch/Rd

Linz, 16.06.2000

VwSen-106860/11/Sch/Rd Linz, am 16. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des P gegen die Fakten 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Jänner 2000, VerkR96-2431-1999-GG, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. Juni 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 4.000 S (entspricht 290,69 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 10. Jänner 2000, VerkR96-2431-1999-GG, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z7 GGBG und 3) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z7 und 8 GGBG, Geldstrafen von zweimal 10.000 S, ohne Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt, weil er als das zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der P, als Beförderer zu verantworten habe, dass am 29. Juni 1999 um 7.30 Uhr auf der A7 Mühlkreisautobahn bei Straßenkilometer 2,500, Gemeindegebiet Linz, Rfb Süd, mit dem LKW mit dem Kennzeichen Gefahrgut, und zwar

- 116 kg (Brutto) Natriumhydroxidlösung - Gefahrgut der Klasse 8 Ziffer 42b, UN 1824 ADR

- 24,3 kg (Brutto) ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff n.a.g. - Gefahrgut der Klasse 8 Ziffer 47b UN 3266 ADR

- 24,4 kg (Brutto) Wasserstoffperoxid - Gefahrgut der Klasse 5.1. Ziffer 1b, UN 2014 ADR

befördert wurde, obwohl

1) dem Beförderungspapier (RN 10381 Abs.1 lit.a und RN 2002 ADR) der Vermerk gemäß RN 10012 ADR "Beförderungen ohne Überschreitung der nach RN 10011 vorgeschriebenen Freigrenzen" gefehlt habe, und obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden darf, wenn dem Lenker für jede Beförderungseinheit die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben worden seien und

3) die Beförderungseinheit nicht mit dem tragbaren Feuerlöschgerät RN 10240 Abs.1 lit.a ADR mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Führerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen und das so beschaffen ist, dass es einen Brand der Ladung nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt, ausgestattet gewesen sei bzw dieses nicht mitgeführt worden sei, obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden darf, wenn dem Lenker für jede Beförderungseinheit die bei der Beförderung aufgrund des ADR jeweils mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände übergeben worden seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde bezüglich Faktum 2 Gebrauch gemacht und der Berufung stattgegeben. Im Übrigen wurde das Rechtsmittel vorgelegt. Damit ist in diesen Punkten die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die Tatvorwürfe gemäß Fakten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt 2 wurde von der Erstbehörde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung aufgehoben) dem Grunde nach nicht, vermeint aber, es liege ein Anwendungsfall für eine Ermahnung (iSd § 21 Abs.1 VStG) vor.

Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die vorschriftsgemäßen Eintragungen im Beförderungspapier eines Gefahrguttransports stellen einen wesentlichen Faktor für die Sicherheit desselben dar. Die für den gegenständlichen Transport erforderlich gewesene Eintragung, dass die Beförderung unter Anwendung der Bestimmung der RN 10011 ADR erfolgt, soll sofort die Begrenzung der Menge des Gefahrgutes erkennen lassen aber auch darauf verweisen, dass nicht alle Beförderungsvorschriften anzuwenden sind.

Die gesetzliche Verpflichtung zum Mitführen eines Feuerlöschgerätes dient, wie offenkundig ist, der Ermöglichung einer sofortigen Brandbekämpfung im Bedarfsfalle durch den Lenker bzw sonstige an der Vorfallsörtlichkeit gerade aufhältige Personen. Diesem Zweck der anzustrebenden Gefahrenbegrenzung wird naturgemäß dann nicht entsprochen, wenn entweder ein solches Gerät nicht mitgeführt wird oder der Lenker - wie vom Berufungswerber behauptet - nicht weiß, wo es sich am bzw im Fahrzeug befindet.

Die Übertretung beider Bestimmungen ist daher in der Regel nicht nur mit möglichen unbedeutenden Folgen verbunden. Dazu kommt noch, dass auch die zweite Voraussetzung einer allfälligen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, nämlich lediglich geringfügiges Verschulden, beim Beschuldigten, nicht vorliegt. Der Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt war nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers noch nicht lange in seinem Unternehmen beschäftigt; gerade aber in einem solchen Fall wäre eine besondere Unterweisung des Lenkers durch den Rechtsmittelwerber geboten gewesen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Bei der amtswegigen Prüfung, ob allenfalls diese Bestimmung anzuwenden wäre, war festzustellen, dass dem Berufungswerber ein relevanter Milderungsgrund nicht nur nicht zu Gute kommt, sondern mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften gegeben sind und zudem auch bei dem verfahrensgegenständlichen Transport zwei Übertretungen von Gefahrgutvorschriften gegeben waren (vgl. die Erschwerungsgründe gemäß § 33 Z1 und 2 StGB). Aus diesen Gründen konnten keine unter der gesetzlichen Mindeststrafe (jeweils 10.000 S) gelegenen Geldstrafen verhängt werden.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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