Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106861/16/Kei/La

Linz, 28.06.2000

VwSen-106861/16/Kei/La Linz, am 28. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M L, Z 13, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. Jänner 2000, Zl. VerkR96-2753-1997-Br, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2000, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 1.300 S (entspricht 94,47 €) und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 800 S (entspricht 58,14  €) herabgesetzt wird.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 idgF" und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 idgF".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 210 S (= 130 S + 80 S) (entspricht 15,26  €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

III. Der Antrag der Berufungswerberin "der Behörde den Ersatz der Kosten für das gesamte Verfahren gemäß § 66 VStG aufzuerlegen" wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben es unterlassen nach dem Verkehrsunfall vom 5.7.1997 um 10.50 Uhr, mit dem Ihr Verhalten als Lenkerin des Kombis FR nächst dem Hause P Nr. 2 im Ortsgebiet von P (Unfallsort) in ursächlichem Zusammenhang stand,

  1. das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, um Ihren sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen und
  2. die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 idgF

2) § 4 Abs.5 StVO 1960 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 1.500,00 Schilling 36 Stunden 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 idgF

(entspricht 109,01 Euro)

2) 1.000,00 Schilling 24 Stunden 99 Abs.3lit.b StVO 1960 idgF".

(entspricht 72,67 Euro)

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Februar 2000, Zl. VerkR96-2753-1997-Br, Einsicht genommen und am 9. Juni 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses [Spruchpunkte 1) und 2)] angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Es wurde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses der objektive Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 idgF und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses der objektive Tatbestand des § "§ 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 idgF" verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt jeweils (= im Hinblick auf die beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht vor.

Das Verschulden der Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.2. Zur Strafbemessung:

Mildernd wird die Unbescholtenheit gewertet (§ 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen von ca. 12.000 S netto pro Monat, kein Vermögen, keine Sorgrpflichten.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialpräventiven wird nicht berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Ein Hinaufsetzen der durch die belangte Behörde zu niedrig festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen - um der Verhältnismäßigkeit zwischen den verhängten Geldstrafen und den angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen zu entsprechen - war dem Oö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius verwehrt.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10  % der verhängten Strafe, das sind 210 S (130 S + 80 S), vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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