Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230727/2/Gf/Km

Linz, 09.09.1999

VwSen-230727/2/Gf/Km Linz, am 9. September 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß des Rechtsmittelantrages des P K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. August 1999, Zl. Sich96-315-1999, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet beschlossen:

Der Antrag wird der belangten Behörde zur Entscheidung zurückgestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1.1. Mit einer Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8. Juni 1999, Zl. Sich96-315-1999, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Tage) verhängt, weil er am 9. April 1999 den Versuch unternommen habe, seinen beiden Beifahrern die unrechtmäßige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 104 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 104 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese ihm am 15. Juni 1999 zugestellte Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber einen am 9. Juli 1999 zur Post gegebenen Einspruch erhoben.

1.3. Dieser Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16. August 1999, Zl. Sich96-315-1999, als verspätet zurückgewiesen.

1.4. Gegen diesen ihm am 18. August 1999 zugestellten Bescheid richtet sich der vorliegende, am 1. September 1999 - und sohin rechtzeitig - mittels Telefax bei der Erstbehörde eingebrachte Rechtsmittelantrag.

2.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer der behördlichen Annahme, daß er die Einspruchsfrist versäumt habe, letztlich gar nicht entgegengetreten sei, weil er von seinem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch gemacht habe.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber - soweit er sich zunächst gegen die Zurückweisung des Einspruches als verspätet wendet - vor, daß er seinem Vater aufgetragen habe, den Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig zur Post zu geben, dieser darauf jedoch vergessen habe.

Daher wird explizit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Folge - mit näherer Begründung - die Stattgabe des Einspruches beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich96-315-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet sowie ein entsprechender Antrag von den Parteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über den vorliegenden Rechtsmittelantrag hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Entgegen der Annahme der belangten Behörde ("In obiger Angelegenheit wird die Berufung des ..... zur do. Berufungsentscheidung vorgelegt") ist die gegenständliche Eingabe gesamthaft betrachtet nicht als eine Berufung, sondern vielmehr als ein Wiedereinsetzungsantrag zu werten.

Dies folgt nicht nur aus der insoweit ausdrücklichen Bezeichnung ("Ich bitte deshalb um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"), sondern auch in der Sache daraus, daß das Faktum der Fristversäumnis vom Rechtsmittelwerber ohnedies unumwunden eingestanden wird; zudem wird - wie in § 71 Abs. 3 AVG vorgesehen - gleichzeitig auch die versäumte Handlung (nämlich: "Hiermit erhebe ich Einspruch") nachgeholt.

4.2. Über einen Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 71 Abs. 4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, jeweils die Behörde zu entscheiden, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

Da der Einspruch gegen eine Strafverfügung nach § 49 VStG ein nicht devolutives Rechtsmittel darstellt, hat über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag sohin nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die belangte Behörde selbst zu entscheiden.

4.3. Der vorliegende Rechtsmittelantrag war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG der Erstbehörde zurückzustellen.

Diese Entscheidung hatte - da es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt - in der Regelform eines Bescheides zu ergehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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