Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106864/4/Fra/Ka

Linz, 29.03.2000

VwSen-106864/4/Fra/Ka Linz, am 29. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.2.2000, VerkR96-2698-1999-RO, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 2.000,00 Schilling (entspricht  145,35 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG 1997 gemäß § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 10 Tage) verhängt, weil er am 15.5.1999 um 15.30 Uhr den PKW der Marke BMW 320i, Kz.: , auf der Aspacher Landesstraße L 1057 von Treubach, Untertreubach 11 kommend in Fahrtrichtung Roßbach bis zum Strkm.5,8, Gemeindegebiet von Roßbach, gelenkt hat, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.9.1998, VerkR21-334-1998/BR, die Lenkberechtigung für die Klasse B bis 9.12.1999 entzogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw bringt vor, dass, obwohl die belangte Behörde die gesetzlich mögliche Mindeststrafe verhängt hat, ihn diese Geldstrafe äußerst hart treffe, weil er derzeit seinen ordentlichen Präsenzdienst ableiste, mit dem Taggeld sei es ihm nicht möglich, diese Geldstrafe auch nur in Raten abzustottern. Es sei richtig, dass er kein Vermögen besitze und keine Sorgepflichten habe, das von der Erstinstanz angenommene monatliche Nettoeinkommen von 10.000 S habe bei Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens den Tatsachen entsprochen, die Einkommensverhältnisse haben sich jedoch im dargelegten Sinn drastisch verschlechtert. Er erlaube sich auf die Frage einzugehen, ob im gegenständlichen Fall die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts nach § 20 VStG in Frage komme. Die belangte Behörde nehme zu Recht keinen Straferschwerungsgrund an, als Strafmilderungsgrund hätte aber sein Alter unter 21 Jahren Berücksichtigung finden müssen (§ 34 Abs.1 Z1 StGB). Die Tat habe keinerlei nachteiligen Folgen nach sich gezogen und sei im Rahmen einer "normalen" Verkehrskontrolle festgestellt worden. Er habe keine anderen Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zu verantworten. Er sei im Tatzeitpunkt in Kenntnis davon gewesen, dass der Entzugsbescheid wirkt, aber der festen Überzeugung gewesen, im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorfall vom 9.8.1998, welcher Grundlage des Entzugsbescheides war, nachweisen zu können, dass er keine bestimmte Tatsache gesetzt habe, auf deren Grundlage er verkehrsunzuverlässig geworden sei, weswegen er nachweisen zu können glaubte, dass der Entzug seiner Lenkberechtigung zu Unrecht erfolgt ist, womit die gegenständliche Fahrt mit Aufhebung des Entzugsbescheides straffrei geworden wäre, weil die Verwaltungsstrafbehörde in diesem Fall an die Entscheidung der Kraftfahrbehörde gebunden sei. Zugegebenermaßen sei die belangte Behörde im Recht, wenn sie im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, dass sowohl das Lenkberechtigungsentzugsverfahren als auch das Verwaltungsstrafverfahren mit Zustellung der Berufungsbescheide rechtskräftig abgeschlossen sind. Diese Bescheide habe er mit Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angefochten, im Entzugsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof zur Zahl B 48/00 das Verfahren bereits eingeleitet und die belangte Behörde zur Aktenvorlage aufgefordert und die Erstattung einer Gegenschrift anheim gestellt, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sei ersucht worden, eine Stellungnahme abzugeben. Im Verwaltungsstrafverfahren habe er gegen das UVS-Erkenntnis vom 7.12.1999, VwSen-105926/13/Ur/Ka, Bescheidbeschwerde an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof erhoben, weswegen es den Grundsätzen der Verfahrensökonomie entsprechen dürfte, das gegenständliche Berufungsverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung über diese Beschwerden auszusetzen.

Weiters vertritt der Bw die Auffassung, dass das Tagessatzsystem in das VStG eingeführt werden soll. Nach § 19 StGB ist die Geldstrafe in Tagessätzen zu bemessen, wobei die Anzahl der Tagessätze mindestens zwei betragen muss. Die Höhe des Tagessatzes ist mit mindestens 30 S und höchstens mit 4.500 S festzusetzen, ebenso wie im VStG ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wobei ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen entspricht. Gegenüber einem ordentlichen Präsenzdiener würde jedes Strafgericht die Höhe des Tagessatzes mit 30 S festsetzen, weil nur ein solcher den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers entsprechen würde. Die Verhängung einer Mindestgeldstrafe von gegenständlich 10.000 S zeige deutlich, dass dem Gebot des letzten Satzes des § 19 Abs.2 VStG nicht annähernd Rechnung getragen werden konnte, seine Einkommensverhältnisse bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. In Anbetracht seiner Vermögenslosigkeit und des Nichtbestehens von Sorgepflichten sei die über ihn verhängte Geldstrafe von 10.000 S weit überzogen. Selbst bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit werde über denjenigen, welcher im Sinne des § 88 Abs.1 StGB eine Körperverletzung zu verantworten hat, eine Maximalgeldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt, somit rund die Hälfte der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafe (180 Tagessätze à 30 S = 5.400 S). War der Lenker eines Fahrzeuges bei Begehung der fahrlässigen leichten Körperverletzung alkoholisiert, so betrage die maximale Geldstrafe nach § 88 Abs.3 StGB 360 Tagessätze; bei der heranzuziehenden Höhe des Tagessatzes von 30 S würde diese Höchstgeldstrafe etwa jener entsprechen, welche wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung des FSG verhängt wurde, in der Praxis werde gegenüber einem Ersttäter wegen dieser Straftat selbst bei hoher Alkoholisierung eine Anzahl von 240 Tagessätzen nicht überschritten. Die gegenständlich ausgesprochene Bestrafung treffe ihn um ein Vielfaches härter als einen Durchschnittsverdiener, ein Vergleich mit einem Spitzenverdiener erübrige sich ohnehin. Dies bedeute, dass das Verwaltungsstrafrecht es unmöglich mache, Bestrafungen auszusprechen, die die Rechtsbrecher im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in etwa gleich hart treffen. Dies müsse als ungerecht und unsachlich bezeichnet werden. Selbst die Gewährung von Ratenzahlungen vermag an dieser Ungleichbehandlung nichts zu ändern, weil auch hier die Tilgung eine besondere Härte darstelle; derjenige, der den Strafbetrag auf der hohen Kante habe, empfinde die Verpflichtung zur Zahlung des Strafbetrages bedeutend weniger schmerzhaft. Dies widerstreite im eklatanten Maß dem Gebot der Gleichbehandlung von Straftätern. Auch wenn nicht zu übersehen sei, dass der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung hoch anzusetzen ist, erscheine die Normierung einer gesetzlichen Mindeststrafe nicht notwendig, dies gerade im Hinblick auf die Ermöglichung der Verhängung einer gerechten Geldstrafe im Sinne des § 19 Abs.2 VStG. Es entspreche der verfassungsgerichtlichen Judikatur, dass eine einfachgesetzliche Regelung nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn einzelne Härtefälle auftreten können. Bei der in Rede stehenden Mindeststrafe von 10.000 S - für die Ersatzfreiheitsstrafe hat der Gesetzgeber offenkundig keine Mindeststrafe normiert - seien aber Härtefälle regelrecht vorprogrammiert, weil es diese Mindeststrafe nicht zulasse, eine auf den Einzelfall bezogene Strafbemessung durchzuführen, wie der gegenständliche Fall aufzeigt.

Das vor dem Inkrafttreten des Führerscheingesetzes geltende KFG habe eine Mindeststrafe nicht gekannt. § 34 Abs.2 FSG in der in Aussicht genommenen Fassung enthalte als Mindeststrafe für ein derartiges Delikt eine solche von 3.000 S, den Erläuterungen zu diesem Absatz ist zu entnehmen, dass die Mindeststrafen des § 37 Abs.3 und 4 FSG herabgesetzt wurden, da diese zum Teil zur unvertretbaren Härten führten. Dafür wurde die Höchststrafe von 30.000 S auf 50.000 S angehoben, um "notorischen" schweren Verkehrssünden wirksam entgegentreten zu können. Dies bedeute, dass selbst der Gesetzgeber bereits erkannt habe, dass eine Mindestgeldstrafe von 10.000 S auch für das in Rede stehende Delikt unsachlich ist. Betreffend die Mindeststrafe von 5.000 S im § 37 Abs.3 erster Satz FSG sei derzeit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B 1671/99 ein Bescheidbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem der Verfassungsgerichtshof das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ersucht hat, zu den dazu geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen, welche bereits vorliegt, die belangte Behörde habe auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Im Erkenntnis V 1/70 vom 16.10.1970, VfSlg. 6.291, hat der Verfassungsgerichtshof Punkt b des Erlasses des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29.5.1968 als verfassungswidrig aufgehoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die generelle Anordnung einer Mindeststrafe es ausschließe, dass die Behörde den vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen ausschöpfen kann. Es ist ihr nach der in Prüfung stehenden Anordnung nur gestattet, bei Vorliegen von außergewöhnlich triftigen mildernden Umständen von einer Arreststrafe von nicht weniger als einer Woche Dauer abzugehen. Damit wird die Möglichkeit ausgeschlossen, in anderen Fällen eine geringere Strafe oder eine Geldstrafe zu verhängen, auch wenn es im Sinne des § 19 VStG bei Berücksichtigung mildernder Umstände (die nicht als außergewöhnlich triftig zu werten sind) oder der Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten gerechtfertigt wäre.

Der Bw regt abschließend für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wortfolgen "Mindest" sowie "von 10.000 S" im ersten Satz des § 37 Abs.4 FSG teilt, eine Antragstellung nach Art.140 Abs.1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof an. Er beantragt, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes auf 5.000 S zu reduzieren.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Wie aus den unter Punkt I.2. genannten Darlegungen des Bw ersichtlich ist, stellt der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht in Abrede. Er vertritt die Auffassung, dass die Wortfolgen "Mindest" sowie "von 10.000 S" im ersten Satz des § 37 Abs.4 FSG verfassungswidrig ist und möchte unter Anwendung des § 20 VStG eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S. Die Berufung wirft somit Rechtsfragen auf und richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Da der Bw nicht ausdrücklich eine Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG abgesehen werden.

Unstrittig ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als zuständige Kraftfahrbehörde im Bescheid vom 28.9.1998, VerkR21-334-1998/BR, dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab 9.8.1998, entzogen hat und daher die Entzugsdauer bis 9.12.1999 währte. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung mit Bescheid vom 18.1.1999, VerkR-393.284/2-1998, den Ausspruch betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in diesem Bescheid nicht behoben und das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 7.12.1999, VwSen-105926/13/Ur/Ka, die Berufung des Bw gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 22.10.1998, VerkR96-12551-1998-Ro, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 22.12.1999, VerkR-393.284/4-1999-Si, der Berufung des Bw gegen die Entziehung der Lenkberechtigung und des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als Kraftfahrbehörde vom 28.9.1998, VerkR21-334-1998/BR, mit welchem gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass dem Bw für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab 9.8.1998, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bestätigt.

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, dass die oa Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.1.2000, Zl.2000/02/0004-3, die Beschwerde des Bw gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7.12.1999, VwSen-105926/13/Ur/Ka, als unbegründet abgewiesen.

Der Bw bestreitet nicht, dass er zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit an der angeführten Örtlichkeit den in Rede stehenden PKW gelenkt hat. Da er keinerlei Umstände im Hinblick auf die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG vorgebracht hat, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten. Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

I.3.2. Als Eventualantrag beantragt der Bw unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes, die Strafe auf 5.000 S zu reduzieren.

Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Nach der Judikatur des VwGH müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Für die Anwendung des § 20 VStG kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen eines konkret gegebenen Sachverhaltes (VwGH 27.2.1992, 92/02/0095).

Eine außerordentliche Strafmilderung kann nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommen, die eine gesetzliche Untergrenze haben. § 37 Abs.4 FSG normiert eine gesetzliche Mindeststrafe von 10.000 S. § 20 VStG findet Anwendung.

Im vorliegenden Fall wird, da der Bw zum Zeitpunkt der Tat zwar das 19., jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, der Strafmilderungsgrund des § 34 Abs.1 Z1 StGB anerkannt. Weitere Strafmilderungsgründe können nicht berücksichtigt werden. Der Bw weist trotz seines "jugendlichen" Alters bereits eine Reihe von Vormerkungen nach dem KFG 1967 auf. Weiters lag zum Tatzeitpunkt bereits eine Vormerkung wegen "Alkoholisierung im Straßenverkehr" vor. Mit dem nunmehr rechtskräftigen Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist der Bw wegen eines zweiten Alkoholdeliktes rechtskräftig bestraft worden. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Bw eine ziemlich gleichgültige Einstellung gegenüber den durch die verletzten Normen rechtlich geschützten Werten aufweist. Wenngleich die zur Tatzeit rechtskräftigen Vormerkungen - weil sie nicht einschlägig sind - die belangte Behörde zutreffend nicht als straferschwerend gewertet hat, woraus ua die Verhängung der Mindeststrafe resultiert, verhindern sie die Annahme weiterer Strafmilderungsgründe. Wenn der Bw vorbringt, dass er trotz Kenntnisse des Entzugsbescheides im Tatzeitpunkt nachweisen zu können glaubte, dass der Entzug seiner Lenkberechtigung zu Unrecht erfolgt sei, womit die gegenständliche Fahrt mit Aufhebung des Entzugsbescheides straffrei geworden wäre, legt er damit keineswegs dar, worin sein diesbezüglicher Glaube fußt. Es ist davon auszugehen, dass der Bw den ihm hier zur Last gelegten Tatbestand zumindest in Kauf genommen hat, woraus in der Verschuldensfrage zumindest bedingter Vorsatz im Sinne des § 5 Abs.1 StGB anzunehmen ist.

Die Zitierung des Erkenntnisses des VwGH vom 20.1.1993, 92/02/0280) ist in Bezug auf den gegenständlichen Fall nicht zielführend. In diesem vom VwGH entschiedenen Fall war nämlich der Beschwerdeführer völlig unbescholten. Das Argument, die Tat habe keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen, geht ins Leere, weil dieser Umstand allenfalls nach § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen ist, jedoch nicht im Rahmen der Abwägung nach § 20 VStG.

Dem Eventualantrag konnte aus den genannten Gründen nicht stattgegeben werden, weshalb auch in der Straffrage spruchgemäß zu entscheiden war.

I.4. Die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Bw werden nicht geteilt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich daher zu keinem Vorgehen nach Art.140 Abs.1 BVG veranlasst.

Der Bw gesteht selbst zu, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung hoch anzusetzen ist. Wenn daher der Gesetzgeber für Delikte der gegenständlichen Art eine Mindeststrafe von 10.000 S normiert hat, kann darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gesehen werden, weil dieser im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes berechtigt ist, aus general- und spezialpräventiven Gründen sowie wegen des besonderen Unrechtsgehaltes von Delikten höhere Mindeststrafen festzusetzen. Die Behauptung des Bw, dass Härtefälle regelrecht vorprogrammiert sind, kann nicht nachvollzogen werden, weil einerseits die Anwendung des § 20 VStG nicht ausgeschlossen und andererseits die Möglichkeit der Gewährung von Teilzahlungen und des Aufschubes der Zahlung von Geldstrafen besteht.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum