Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106868/9/Sch/Rd

Linz, 06.06.2000

VwSen-106868/9/Sch/Rd Linz, am 6. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 24. Februar 2000, vertreten durch Mag. M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9. Februar 2000, VerkR96-9945-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 31. Mai 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 600 S (entspricht 43,60 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 9. Februar 2000, VerkR96-9945-1999, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 25. Juli 1999 um ca. 12.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen und auf der Pyhrnautobahn A9 und auf der Pyhrnpaß Bundesstraße B 138 bei Straßenkilometer 30,200 im Gemeindegebiet von Schlierbach in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt habe, wobei er als Lenker des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an diesem Sonntag innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren habe und keine gesetzliche Ausnahme iSd § 42 StVO udgl vorgelegen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Angestellter des Ö am Vorfallstag, das war ein Sonntag, entgegen der Bestimmung des § 42 Abs.2 StVO 1960 ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, gekennzeichnet als Gefahrguttransport, auf öffentlichen Straßen gelenkt hat. Es ging bei dieser Aktion dem Ö darum, zu demonstrieren, ob bzw wann eine Beanstandung durch Exekutivorgane erfolgen würde. Zu dieser ist es nach längerer Fahrt an der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Örtlichkeit gekommen. Diese - unbestritten gegebene - Übertretung des Wochenendfahrverbotes könne nach Ansicht des Berufungswerbers nicht mit den üblichen Maßstäben gemessen werden, zumal es im Interesse der Verkehrssicherheit bzw des Schutzzweckes dieses Verbotes gelegen gewesen sei, die "Testfahrt" zu unternehmen. Es sollte damit nicht gegen das Fahrverbot Stellung bezogen werden, vielmehr sollte es verstärkt in den Vordergrund gerückt bzw wieder bewusster gemacht werden.

Wenn der Berufungswerber in dieser Argumentation Anlass zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sieht, so kann ihm nicht beigepflichtet werden. Im § 45 Abs.1 VStG sind die Gründe, die zur Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu führen haben, abschließend geregelt. Die Ziffern 1 und 3 dieser Bestimmung scheiden von vornherein aus, es verbliebe lediglich der theoretische Einstellungsgrund des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Halbsatz VStG, nämlich das Vorliegen von Umständen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Ein Strafaufhebungsgrund wäre etwa der Rücktritt vom Versuch, Schuld- bzw Strafausschließungsgründe sind zB die fehlende Zurechnungsfähigkeit, Notstand oder die unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift. In dieser Dimension bewegt sich die Rechtfertigung des Berufungswerbers allerdings nicht einmal annähernd. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Übertretung eines gesetzlichen Fahrverbotes der Verkehrssicherheit dienlich sein soll, kommt noch dazu, dass, worauf vom Vertreter der Erstbehörde bei der Berufungsverhandlung zutreffend verwiesen wurde, die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, diese Fahrt legal durchzuführen, wenn eine entsprechende Ausnahmebewilligung beantragt worden wäre. Im Falle der Erteilung dieser Bewilligung - bei Vorliegen der Voraussetzungen -, hätte dem vorgebrachten Zweck der Fahrt genauso gedient werden können.

Der vom Berufungswerber eventualiter angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG steht vorweg schon die Regelung des § 100 Abs.5 StVO 1960 entgegen, wonach bei Verwaltungsübertretungen ua gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. § 21 VStG keine Anwendung zu finden hat. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. März 2000, G 211/98-9, G 108/99-7, die Wortfolge "§ 21 und " in § 100 Abs.5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben hat, und zwar mit Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2000, ist damit für den Berufungswerber nichts gewonnen. Auch eine Entscheidung der Berufungsbehörde nach diesem Zeitpunkt könnte nicht zu einer Anwendung des § 21 VStG führen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht gegeben sind. Insbesondere kann vom Vorliegen eines lediglich geringfügigen Verschuldens beim Beschuldigten nicht die Rede sein. Es ging bei dieser Fahrt ja geradezu darum, eine Verwaltungsübertretung zu begehen und auf die Betretung auf frischer Tat hinzuwirken. Solch massiv vorsätzliches Verhalten verhindert ohne Zweifel eine auch nur ansatzweise vertretbare Heranziehung des § 21 Abs.1 VStG.

Aber auch der in weiterer Folge vom Berufungswerber angesprochene § 20 VStG kann nicht zur Anwendung kommen. Es müsste gemäß dieser Bestimmung ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe gegeben sein.

Die zu berücksichtigenden Milderungsgründe (§ 19 Abs.2 VStG) sind im § 34 StGB demonstrativ aufgezählt. Ohne Zweifel kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Der weiters angezogene Milderungsgrund der Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen (§ 34 Z3 StGB) liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde allerdings nicht vor. Nach hiesigem Dafürhalten ist es kein solcher Beweggrund, wenn man durch das bewusste Begehen einer Verwaltungsübertretung die Effizienz der Verkehrsüberwachung durch die Exekutive "testen" will. Zum Milderungsgrund gemäß § 34 Z4 StGB wird davon ausgegangen, dass der ÖAMTC nicht zu den Arbeitgebern gehört, die Mitarbeiter, welche Anordnungen zum Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht nachkommen, mit Repressalien belegen. Auch kommen die Umstände der Tat bzw das Motiv dafür keinem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe (§ 34 Z11 StGB). Ausführungen zu den anderen gesetzlichen Milderungsgründen können mangels Relevanz für den vorliegenden Fall unterbleiben.

Es mag dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - nicht auch einen Erschwerungsgrund, nämlich das gleichzeitige Begehen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Z1 StGB), zu verantworten hätte, zumal er das von ihm gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit orangefarbenen Warntafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet hatte, ein solcher aber tatsächlich nicht vorlag (vgl. § 13 Abs.2 Z3 GGBG); denn selbst bei Vorliegen eines Milderungsgrundes ohne einem gegebenen Erschwerungsgrund kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht die Rede sein, sofern nicht dessen Bedeutung eine besonders große ist. Die Berufungsbehörde vermag aber dem vorliegenden Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt und das Ausmaß des beim Berufungswerber gegebenen Verschuldens keine derart massive Bedeutung beizumessen, dass deshalb die Anwendung des § 20 VStG geboten wäre.

Sohin kann zusammenfassend keine Rechtswidrigkeit bei der erstbehördlichen Strafbemessung - es wurde die gesetzliche Mindeststrafe von 3.000 S verhängt - erblickt werden, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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