Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106871/3/Ki/Ka

Linz, 28.03.2000

VwSen-106871/3/Ki/Ka Linz, am 28. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des V, vom 15.2.2000, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.1.2000, AZ.: CSt.27885/99, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu

zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat mit Straferkenntnis vom 27.1.2000, AZ.: CSt.27885/99, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 11.5.1999 um 11.45 Uhr in Steyr, Seitenstettnerstraße ggü. d. Nr.15 in Richtung stadtauswärts mit dem Kraftfahrzeug, Kz: , die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 75 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen, tatsächlich gemessene Geschwindigkeit 78 km/h). Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15.2.2000 Berufung mit dem Antrag, das vorliegende Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Er bemängelt in der Berufungsbegründung zunächst, dass ein von ihm angebotener Beweis, nämlich die Einvernahme des Lenkers eines bezeichneten Fahrzeuges nicht aufgenommen wurde und bemängelt in der Folge umfangreich die Beweiswürdigung durch die Erstbehörde. Insbesondere verweist der Bw darauf, dass er sich zum Vorfallszeitpunkt in einer Fahrzeugkolonne befand, welche eine Geschwindigkeit von 60 km/h einhielt.

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Gemäß § 52 lit.a Z10 StVO 1960 zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß der Verordnung des Magistrates Steyr vom 18.4.1984, VerkR6234/1983, ist für die B 122 - Seitenstettnerstraße, im Bereich der Ortstafel (km 28,517) und der Überführung der Bundesbahn, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h festgelegt. Der im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses bezeichnete Tatort liegt in dem von der zitierten Verordnung erfassten Bereich und es ist die Geschwindigkeitsbeschränkung ordentlich kundgemacht.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Steyr zugrunde, die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch ein Lasermessgerät, LTI.20/20 TS/KM, festgestellt.

Der Bw rechtfertigt sich dahingehend, dass er (unter Einhaltung des notwendigen Sicherheitsabstandes) in einer Fahrzeugkolonne unterwegs war, welche eine Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h einhielt. Dagegen steht die von dem Meldungsleger vorgenommene Messung der Geschwindigkeit mittels eines Lasermessgerätes und darüber hinaus seine zeugenschaftliche Aussage im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er die Messung den Richtlinien gemäß durchgeführt hat bzw die Messung eindeutig dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen gewesen sei.

Wie bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausgeführt wurde, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Meldungsleger seine zeugenschaftliche Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt hat und auch sonst keine Gründe hervorgekommen sind, wonach dieser den Bw willkürlich belasten würde. Vom Standpunkt des Meldungslegers aus (gegenüber Seitenstettnerstraße 15) ist die Strecke der B 122 in Richtung Steyr gesehen in einem ausreichenden Maße überschaubar, sodass es dem Meldungsleger jedenfalls möglich gewesen sein muss, auf die Entfernung von 75 m hin eine ordnungsgemäße Messung durchzuführen. Die Fahrbahn verläuft im gegenständlichen Bereich in zwei Fahrstreifen, es kann jedoch dahingestellt bleiben, auf welchem Fahrstreifen der Bw tatsächlich unterwegs war.

Der Bw selbst konnte sich natürlich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, in Anbetracht der dargelegten Umstände wird jedoch seiner Rechtfertigung kein Glauben geschenkt. Insbesondere widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass in der gegenständlichen Situation auch bei Kolonnenverkehr es durchaus nicht auszuschließen ist, dass der Bw die angezeigte Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Messung gefahren ist. Aus diesem Grunde wird auch die Einholung des beantragten Beweises für entbehrlich erachtet.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen wird.

Zum Verschulden ist festzustellen, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Bw an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Bw hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist festzustellen, dass diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt. Zu Recht wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet. Die von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden in der Berufung nicht bekämpft.

Unter Bewertung der Tat- und Schuldangemessenheit scheint die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 10.000 S) im Ausmaß von lediglich 5 % im vorliegenden Falle als äußerstes Mindestmaß und ist eine Herabsetzung dieser sowohl im Hinblick auf die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe gering bemessenen Strafe sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch im Hinblick auf die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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