Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106874/12/BI/KM

Linz, 10.11.2000

VwSen-106874/12/BI/KM Linz, am 10. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. K F S, vom 28. Februar 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 10. Februar 2000, VerkR96-1950-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 10. Oktober 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 S (entspricht 21,80 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. März 1998 gegen 9.02 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet O in Richtung W gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Strkm 217.525 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Oktober 2000 wurde ein öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigtenvertreterin Mag. L, des Vertreters der Erstinstanz Herrn G, der Zeugen RI A und BI Z sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Tatzeit 9.02 Uhr sei nachweislich unrichtig. Die Zeugen seien nicht nochmals einvernommen und der beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden. Sein Fragenkatalog sei nicht berücksichtigt worden. Bei ordnungsgemäßer Befragung der Zeugen hätte sich ergeben, dass die Gesprächsatmosphäre bei der Anhaltung derart beeinträchtigt gewesen sei, dass von einer objektiven Sichtweise der Zeugen keine Rede sein könne, er unmittelbar nach der Anhaltung ein Telefongespräch über Handy mit seiner Kanzleileiterin zur Festhaltung des genauen Zeitpunktes geführt habe und es keinerlei Aufzeichnungen über die angebliche Messung gäbe. Bei einem Ortsaugenschein hätte die Möglichkeit bestanden, festzustellen, dass die Zeugen ihr Fahrzeug vorschriftswidrig am Pannenstreifen abgestellt hätten. Die Erstinstanz sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Messung eines Fahrzeuges in 175 m Entfernung bei km 217.525 nicht durch zB Sicht- und Fahrbahnverhältnisse (krummer Straßenverlauf) verhindert worden sei. Dass der Messbeamte auf die Front- und nicht auf die Heckseite des Fahrzeuges gezielt habe, ergebe sich aus dem Akt nicht, lasse sich aber aus den km-Angaben ersehen. Es ergebe sich nicht, welcher Teil des Wagens und ob sein PKW anvisiert worden sei. Diesbezüglich sei die Einhaltung der Bestimmungen in der Zulassung nicht überprüfbar, wonach nicht auf Fensterflächen gezielt werden dürfe und einwandfrei zu erkennen sein müsse, welches Fahrzeug anvisiert worden sei.

Der Bw kritisiert weiters die Beweiswürdigung der Erstinstanz und außerdem, dass sich die Zeugen nicht von ihm darüber belehren lassen wollten, dass das Abstellen des Dienstfahrzeuges auf dem Pannenstreifen nicht erlaubt sei. Es sei unverständlich, wie RI A bei seiner Zeugeneinvernahme die Angaben seines Kollegen in der Anzeige zu seiner eigenen Zeugenaussage erheben konnte.

Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen führte der Bw aus, das Verfahren VerkR96-6981-1998 (BH Vöcklabruck) sei vom UVS in zwei von drei Fakten eingestellt und das Verfahren VerkR96-6769-1998 von der BH Linz-Land nicht mehr weiter verfolgt worden.

Die Angaben der Zeugen seien keineswegs widerspruchsfrei, zumal bei den Selbsttests Widersprüche zwischen BI Z und dem Messprotokoll bestünden. Dort seien halbstündliche Tests bestätigt, während laut Zeuge sich die Tests erübrigt hätten, weil kein Messort länger als 30 Minuten kontrolliert worden sei.

Der Bw bezweifelt weiters die Genauigkeit des Lasermessgerätes wegen der zuletzt vorher am 1.3.1995 erfolgten Eichung mit Nacheichfrist bis 31.12.1998 und macht geltend, der "geschulte" Beamte habe eine nach der Gerätezulassung nicht erlaubte Schulterstütze verwendet.

Im Übrigen sei das erste Telefonat mit seiner Sekretärin um 9.10 Uhr unmittelbar nach seiner Anhaltung erfolgt, was durch deren eidesstättige Erklärung samt notarieller Beglaubigung feststehe, wogegen die Zweifel der Erstinstanz unerklärlich seien. Eine Armbanduhr sei kein adäquates Mittel zur Feststellung eines Deliktszeitpunktes. Beantragt wurde eine Berufungsvorentscheidung, die aber von der Erstinstanz nicht erlassen wurde, und im Übrigen die Anwendung des § 21 VStG wegen schwachen Verkehrs und trockener Fahrbahn - der Bw habe sohin Leben oder Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet - und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die genannten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen, ein technisches Sachverständigengutachten erstellt und ein Ortsaugenschein durch Vorbeifahren am angegebenen Messort an der A1 zur Feststellung der örtlichen Lage durchgeführt wurde.

Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

RI A und BI Z, beide im Umgang mit Lasermessgeräten geschulte und langjährig geübte Beamte der Autobahngendarmerie Seewalchen, führten am 11. März 1998 gegen 8.45 Uhr auf der A1 bei km 217.350 von einem quer zur Richtungsfahrbahn Wien in der dortigen Betriebsumkehr in Fahrtrichtung gesehen etwa 50 m vor der T hinter dem Pannenstreifen abgestellten und nach außen als solches erkennbares Gendarmeriefahrzeug aus Geschwindigkeits-messungen mittels Lasergerät durch. RI A befand sich auf dem Beifahrersitz und hielt das Lasermessgerät mittels Schulterstütze so, dass er mit leicht nach links in Messrichtung gedrehtem Oberkörper durch das geöffnete linke Seitenfenster des Gendarmeriefahrzeuges die aus Richtung Salzburg aus einer leichten Linkskurve kommenden Fahrzeuge anvisierte, wobei die Sichtweite dort mehr als 300 m beträgt. Das verwendete Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7628, ist ein der Autobahngendarmerie Seewalchen ständig zugeteiltes Gerät, das zuletzt vor dem Vorfall laut Eichschein am 1.3.1995 mit Nacheichfrist 31.12.1998 geeicht wurde. In der Verhandlung wurde der nächstfolgende Eichschein eingesehen und hat sich ergeben, dass das genannte Gerät Nr.7628 am 28.5.1998 mit Nacheichfrist 13.12.2001 erneut geeicht wurde, wobei es sich um eine von der Dienststelle organisierte fristgerechte Nacheichung gehandelt haben dürfte, weil sich kein Hinweis auf eine Reparatur oder einen Gerätefehler ergab.

Laut dem in der Verhandlung erörterten Messprotokoll wurden die Gerätsfunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0 km/h-Messung vom gegenständlichen Standort aus von RI A durchgeführt. Es ist nach den Schilderungen der Zeugen üblich, den mit zu schneller Geschwindigkeit gemessenen Lenkern nachzufahren und diese anzuhalten, um ihnen die auf dem Display bzw schon beim Durchblick abzulesende Geschwindigkeitsüberschreitung zeigen zu können. Aus diesem Grund wurde auf dem Messprotokoll als Messort "Westautobahn, Richtung Wien" vermerkt. Die vorgeschriebenen Kontrollen werden von jedem Standort aus durchgeführt, wenn auch nicht auf die Minute genau, so doch in regelmäßigen Abständen. BI Z (Ml) hat ausgeführt, er habe seine Aussage vor der Erstinstanz so gemeint, dass sie sicher an keinem Standort länger als 30 Minuten zugebracht hätten, sodass sich eine Wiederholung der Einstiegstests am selben Standort erübrigt hätte; vom neuen Standort aus seien die Tests wie vorgeschrieben gemacht worden. Weiters wurde erläutert, dass das Lasermessgerät am Vorfallstag auf 160 km/h eingestellt war, dh bei Messung einer Geschwindigkeit über 160 km/h ertönte ein Piepston, durch den eine gemessene Geschwindigkeit von 160 km/h oder darüber erkennbar wird, sodass der Messbeamte nur noch das gemessene Fahrzeug bezeichnen muss, dem dann nachgefahren wird. Die Einstiegstests wurden an diesem Tag laut Messprotokoll um 7.45 Uhr begonnen - laut übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ab 8.45 Uhr beim gegenständlichen Messort in der Betriebsumkehr -, bis 10.30 Uhr wurden Messungen auf der A1 durchgeführt.

Im gegenständlichen Fall wurde der nach übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen aus Richtung Salzburg allein auf der Überholspur kommende PKW des Bw in einer Messentfernung von 175 m mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h gemessen, wobei der Piepston zu hören war. RI A, der die Messung durch Anvisieren mit dem roten Punkt an der Vorderfront des PKW im Bereich des Kennzeichens durchführte, fiel im Vorbeifahren des PKW dessen deutsches Kennzeichen auf. Er bestätigte in der Verhandlung, das Messergebnis sei eindeutig dem PKW des Bw zuzuordnen gewesen, zumal er dieses im Kennzeichenbereich anvisiert habe. Er könne auf Grund der leichten Vergrößerung beim Anvisieren ausschließen, die Windschutzscheibe "erwischt" zu haben. Der Ml fuhr sofort unter Verwendung von Blaulicht dem gemessenen PKW nach, der auf dem nächsten Autobahnparkplatz, dem letzten vor der Raststätte L, wegen des eher geringen Verkehrsaufkommens ohne Schwierigkeiten angehalten werden konnte.

Die Uhrzeit der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde sofort anhand der von den Zeugen verwendeten privaten Armbanduhren festgestellt. Der Ml bestätigte, bei der Uhrzeit "9.02 Uhr" habe es sich nicht um die Anhaltung, sondern um den Zeitpunkt der Messung gehandelt. Diese Zeit wurde zwar wegen der Eile nicht gleich notiert, aber laut gesagt, um sie leichter zu merken. Die Amtshandlung mit dem Bw führte der Ml durch; RI A blieb beim Gendarmeriefahrzeug.

Der Ml gab in der Verhandlung an, der PKW sei ihm nicht bekannt gewesen, den Bw habe er von einer vorherigen Amtshandlung gekannt. Dieser sei alleine im Fahrzeug gesessen, habe sofort das Fenster geöffnet und die Dienstnummer des Ml verlangt. Dieser teilte ihm mit, die werde er am Ende der Amtshandlung erhalten und verlangte Führerschein und Zulassungsschein, die ihm der Bw aushändigte. Der Ml teilte ihm mit, er habe gerade die Geschwindigkeit überschritten, da er 160 km/h gefahren sei - er habe die vorgeschriebenen Toleranzen abgezogen und den daraus errechneten Wert dem Bw vorgeworfen - und habe ihm, weil die Überschreitung noch innerhalb der 30 km/h gelegen sei, ein Organmandat von 500 S angeboten, was der Bw abgelehnt und eine Anzeige verlangt habe. Der Ml notierte die vom Bw bekannt gegebenen Daten und gab ihm am Ende der Amtshandlung seine Visitenkarte mit der Dienstnummer. Der Ml konnte nicht ausschließen, dass der Bw während des Notierens der Daten und der Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein Telefonat geführt hat. Er konnte sich nicht erinnern, ihm die Uhrzeit 9.02 Uhr genannt zu haben, und auch nicht daran, ob ihm der Bw das Abstellen des Dienstfahrzeuges auf dem Pannenstreifen vorgeworfen habe, abgesehen davon, dass das Fahrzeug in der Betriebsumkehr und nicht auf dem Pannenstreifen abgestellt gewesen sei. Der Bw sei "nicht kooperativ" gewesen - als "Streitgespräch" wollte der Ml die etwa 5 bis 10 Minuten dauernde Amtshandlung nicht bezeichnen.

Die Tatzeit in der Anzeige stammt vom Ml, der diese Zeit bei der Messung von seiner privaten Armbanduhr, die keine Funkuhr ist, abgelesen hat; er hat eingeräumt, die Uhr könne möglicherweise 2 Minuten vor- oder nachgegangen sein. Die Entfernung vom Standort zum Anhalteparkplatz betrage 3 km, die Nachfahrt sei kurz gewesen.

Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung ein mit Digitalkamera angefertigtes Bild gezeigt, das vom Standort der Zeugen in der Betriebsumkehr bei km 217.350 der A1, RFB Wien, aus aufgenommen wurde und die Sicht des Messbeamten auf den aus Richtung Salzburg ankommenden Verkehr zeigt. Er hat ausgeführt, er habe bei einem Ortsaugenschein eine über 300 m betragende Sicht in Richtung Salzburg festgestellt. Das Anvisieren eines 200 m entfernten Zieles mit dem roten Punkt der Visiereinrichtung sei leicht möglich. Der Sachverständige hat die Funktion eines Lasermessgerätes der verwendeten Bauart erläutert und ausgeführt, wenn eine Fensterscheibe getroffen werde, gehe der Laserstrahl durch diese hindurch und erfolge mangels Reflexion keine Geschwindigkeitsanzeige, sondern eine bloße Error-Meldung. Die Schulterstütze, ein Originalzubehör des Geräts, das vom Hersteller im Aufbewahrungskoffer mitgeliefert werde, stelle eine zusätzliche Stabilisierung bei der freien Handmessung dar. Insgesamt bestanden gegen die Messung aus messtechnischer Sicht keine Bedenken, wobei auf die Bestimmungen der Zulassung, insbesondere darauf, dass die Nichtdurchführung der Gerätsfunktionskontrolle gemäß den Verwendungsbestimmungen die Ungültigkeit der Messung zur Folge hätte, verwiesen wurde.

Vom Bw vorgelegt wurde eine eidesstattliche Erklärung einer Frau C L vom 11.3.1998, deren Unterschrift beglaubigt durch Notar Dr. S, mit der bestätigt wird, dass der Bw an diesem Tag dreimal hintereinander in seiner Kanzlei angerufen und die Sekretärin, Frau L, um Mitteilung der jeweiligen Zeit auf der dort befindlichen Funkuhr und darum ersucht hat, diese zu notieren. Die Zeitangaben sind 8.57.56 Uhr, 9.10.27 Uhr und 9.51.00 Uhr. Ein konkretes Vorbringen dazu wurde in der Verhandlung nicht erstattet. Bei der Vorlage dieser Erklärung (Schriftsatz vom 28.5.1999) hat der Bw ausgeführt, sein Vorbringen beziehe sich auf die Zeitangabe 9.10.27 Uhr, die Zeit unmittelbar nach der Anhaltung, woraus er als Tatzeitpunkt 9.07 Uhr errechnet. Darauf stützt er die Behauptung der Unrichtigkeit der Tatzeit 9.02 Uhr im angefochtenen Straferkenntnis.

Bei der mündlichen Verhandlung wurde übereingekommen, den Ortsaugenschein wegen der Gefährlichkeit der Verkehrssituation auf der A1 durch Vorbeifahrt bei der in Rede stehenden Betriebsumkehr und Zusammentreffen auf dem nächsten Autobahnparkplatz, auf dem auch der Bw angehalten wurde, durchzuführen. Die Betriebsumkehr gestaltet sich als schmale Zu- bzw Abfahrt von der Autobahn - RFB Wien am rückwärtigen Ende des Pannenstreifens in Höhe km 217,350, in Fahrtrichtung W gesehen kurz vor der T. Wie bereits anhand des Digitalfotos in der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte, besteht von dort aus uneingeschränkte Sicht auf den aus einer leichten Linkskurve mit darauffolgender Gerade ankommenden Verkehr auf der RFB Wien - ein "krummer" Straßenverlauf, wie in der Berufung befürchtet, wurde nicht vorgefunden. Diesbezüglich bestand auch beim Ortsaugenschein bei der Annäherung an die Betriebsumkehr in Fahrtrichtung des Bw kein Zweifel. Nach Durchführung des Ortsaugenscheins, bei der die Richtigkeit der im Tatvorwurf genannten Kilometrierung festgestellt wurde, wurde kein weiteres Vorbringen seitens der Bw-Vertreterin erstattet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Angaben der beiden Zeugen keinerlei Zweifel bestehen. Beide sind im Hinblick auf die Bedienung des verwendeten Lasermessgerätes geschult und verwenden Geräte dieser Bauart bei der Autobahngendarmerie fast täglich, sodass auch von entsprechender Übung auszugehen ist. Kein Zweifel besteht auch, dass das Gerät ordnungsgemäß geeicht war, wobei die gegenständliche Messung innerhalb der Nacheichfrist durchgeführt wurde und sich kein Hinweis auf Bedienungsfehler oder Funktionsungenauigkeiten ergeben hat. Dass die nachfolgende Eichung schon Ende Mai 1998 (Nacheichfrist bis 31.12.1998) stattfand, ist organisatorisch erklärt. Nachvollziehbar ist auch die praktische Durchführung solcher Geschwindigkeitsmessungen im Verlauf der Autobahn, nämlich die Durchführung von Messungen von einem bestimmten Standort aus, dann Nachfahrt und Anhaltung eines Lenkers an einem neuen Standort usw, wobei die vorgeschriebenen Einstiegstests je nach Zeit und Situation durchgeführt werden - die Tests wurden als "automatisierte" Handlungen beschrieben. Nachvollziehbar ist auch, dass das Messprotokoll hinsichtlich der vorgeschriebenen Tests nicht an Ort und Stelle ausgefüllt wird, sondern im Nachhinein nach Notizen, Organmandaten uä. Dass die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0 km/h-Messung von jedem neuen Standort aus neu durchgeführt wird, haben beide Zeugen glaubwürdig bestätigt und findet sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Kontrollen im gegenständlichen Fall "vergessen" worden sein könnten. Da sich die Zeugen ab etwa 8.45 Uhr beim Standort in der Betriebsumkehr befanden, ist davon auszugehen, dass die Messung des PKW des Bw innerhalb der nächsten halben Stunde danach stattfand, sodass ein Überschreiten des vorgesehenen Zeitintervalls auszuschließen ist. Dass gegebenenfalls nach der Amtshandlung mit dem Bw mehr als eine halbe Stunde vergangen war und damit, aber auch wegen des neuen Standortes, erneute Einstiegstests erforderlich waren, ist nachvollziehbar, vermag aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der dem Bw vorgeworfenen Lasermessung zu begründen.

Der technische Amtssachverständige hat schlüssig ausgeführt, dass aus messtechnischer Sicht keine Bedenken gegen die gegenständliche Messung bestehen, sofern die Verwendungsbestimmungen bei der Messung eingehalten wurden. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Verwendungsbestimmungen nicht penibel eingehalten worden wären. Die Aussagen der beiden Zeugen zur Durchführung der vorgeschriebenen Tests sind glaubwürdig und jedenfalls nicht durch vage Behauptungen des Bw zu widerlegen. Die Verwendung der Schulterstütze, die als Originalbestandteil vom Hersteller der Lasermessgeräte mitgeliefert wird, gewährleistet eine genaue Freihand-Messung, wenn das Gerät nicht auf festem Untergrund aufgelegt oder einem Stativ montiert werden kann. Auf der Grundlage der Zeugenaussage des Messbeamten RI A in Verbindung mit dem technischen Sachverständigengutachten steht fest, dass weder durch Fensterscheiben hindurch gemessen noch eine solche anvisiert wurde, sodass von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung auszugehen ist, wobei sich auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens außer dem PKW des Bw kein weiteres Fahrzeug im Messbereich befunden hat und auch eine Verwechslung des gemessenen mit dem letztlich angehaltenen PKW ausgeschlossen werden kann. Bei der gegenständlichen Messmethode sind Aufzeichnungen wie etwa Messstreifen, Fotos oä nicht vorgesehen. Die Aussage von RI A, das Messergebnis sei mit Sicherheit dem PKW des Bw zuzuordnen, ist nach den geschilderten Umständen glaubwürdig.

Zur vom Bw behaupteten "beeinträchtigten Gesprächsatmosphäre" zwischen ihm und dem Ml, die dazu geführt haben soll, dass dieser zu einer "objektiven Sichtweise" nicht mehr in der Lage gewesen sei, ist zu sagen, dass selbst eine die geordnete Durchführung der Amtshandlung verhindernde Provokation eines Gendarmeriebeamten durch einen angehaltenen Fahrzeuglenker nichts am zuvor gemessenen Geschwindigkeitswert ändern könnte. Wenn daher ein Lenker durch fortwährendes Verlangen der Dienstnummer, Belehrungen des Ml über seine Befugnisse, Diskussionen über die Durchführung der Amtshandlung uä versucht, den Ml zu einem Streitgespräch zu veranlassen, stellt dies zwar einige Anforderungen an dessen Geduld, die jedoch durch die von diesem als Beamter der Autobahngendarmerie mit entsprechender psychologischer Einstellung und Beherrschung zu bewältigen sind. Eine nicht objektive Sichtweise des Ml, der dem Bw bei einer Überschreitung von 30 km/h noch ein Organmandat angeboten hat, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Die vom Bw eingewendeten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes sind nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens.

Bei der Behauptung des Bw, er habe unmittelbar nach der Anhaltung ein Telefongespräch mit seiner Sekretärin geführt, um die auf der in der Kanzlei befindlichen Funkuhr angezeigte Zeit zu erfragen, ist zu beachten, dass dieser sofort nach der Anhaltung den Ml wegen dessen Dienstnummer in ein - nach seiner Behauptung sogar - Streitgespräch verwickelte, wobei es schwierig sein dürfte, gleichzeitig zu streiten und zu telefonieren. Abgesehen davon verlangte der Ml die Papiere, die ihm der Bw aushändigte, ohne dass der Ml bemerkt hätte, dass der Bw telefonierte. Schon daraus lässt sich erschließen, dass das Telefonat des Bw mit der Kanzlei nicht unmittelbar nach der Anhaltung erfolgt sein kann, sondern erst etwas später.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-messer der Bauart LTI 20.20TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Gerätes betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144).

Wie bereits im Rahmen der Überlegungen zur Beweiswürdigung ausgeführt, vermag der unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine Funktionsuntüchtigkeit des geeichten Laser-VKGM oder eine Fehlbedienung durch den die Messung vorgenommen habenden Beamten zu erkennen. Auch die in der Zulassung dargelegten Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Die gemessene Geschwindigkeit von 165 km/h auf eine Messentfernung von 175 m liegt innerhalb der in der Zulassung Zlen. 43427/92 und 43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993 und Nr.3/1994) enthaltenen Bestimmungen, sodass auch diesbezüglich kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses besteht. Dass Punkt 2.7 der Zulassung Zl. 43427/92 bei der in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung nicht eingehalten worden wäre, was vom Bw ohne konkrete Grundlage und ohne jeden Beweis behauptet wurde, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen.

Auch wurden die vorgesehenen Toleranzabzüge, nämlich bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 %, ds zugunsten des Bw gerundet 5 km/h, abgezogen und ein Wert von 160 km/h dem Tatvorwurf zugrunde gelegt.

Zur Tatzeit 9.02 Uhr ist zu sagen, dass der Blick des Meldungslegers unmittelbar nach der Messung auf seine private Armbanduhr, die eventuell um ca zwei Minuten vor- oder nachgegangen ist, durchaus geeignet ist, um die genaue Uhrzeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung mit so ausreichender Sorgfalt und Genauigkeit festzustellen, dass sie als Tatzeit im Sinne des § 44a Z1 VStG zugrunde gelegt werden kann. Auch wenn der Bw im Hinblick auf die Genauigkeit seiner Funkuhr eine andere Zeit, nämlich 9.10.27 Uhr, festgestellt haben will - dies erst nach der Anhaltung auf dem etwa 3 km vom Messort entfernten Autobahnparkplatz und dem ersten Gespräch mit dem Meldungsleger - so ist insofern keine Relevanz im Hinblick auf die ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht anzunehmen, als nie behauptet wurde und auch im Beweisverfahren nie zutage trat, dass der Bw die Strecke vom Messort zum Anhalteort in der fraglichen Zeit mehr als einmal zurückgelegt hätte. Es besteht daher keine Gefahr einer Doppelbestrafung und der Bw war auch in der Lage sich entsprechend zu verantworten, ohne durch die Tatzeit 9.02 Uhr in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen zu sein.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Für den in eventu beantragten Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG bleibt deshalb kein Raum, weil von geringfügigem Verschulden nicht die Rede sein kann, selbst wenn das Verkehrsaufkommen für sonstige Verkehrsverhältnisse auf der A1 gering war. Der Bw hatte auf dieser Fahrt bereits eine Anhaltung durch die Gendarmerie im Bereich Mondsee hinter sich, bei der ihm ebenfalls überhöhte Geschwindigkeit (im Ausmaß von 33 km/h) vorgeworfen worden war - dieser Vorwurf wurde mit Erkenntnis des UVS vom 12.7.1999, VwSen-106097, lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen eliminiert. Im Übrigen erfolgte nach der gegenständlichen Anhaltung wenig später eine erneute im Raum A und danach eine weitere im Bereich Amstetten ebenfalls jeweils wegen überhöhter Geschwindigkeit. Ein geringfügiges Verschulden im Sinne eines "erheblichen Zurückbleibens des tatbildmäßigen Verhaltens des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt" ist beim Bw angesichts des Ausmaßes der Überschreitung und der Verkehrssituation bei der Messung nicht zu erkennen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine mehrfache einschlägige Bestrafung des Bw als erschwerend gewertet und ein geschätztes Einkommen als Rechtsanwalt von 30.000 S monatlich bei Annahme des Nichtbestehens von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt.

Nach Mitteilung der BH Salzburg-Umgebung hat der Bw bezogen auf den gegenständlichen Vorfall am 11.3.1998 eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1996, die als erschwerend zu werten war. Mildernd war kein Umstand. Seine finanziellen Verhältnisse hat der Bw nicht genannt, jedoch ist nicht zu erwarten, dass durch die verhängte Strafe er oder Personen, denen gegenüber er sorgepflichtig ist, in ihrem Unterhalt gefährdet werden.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält sowohl general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand - der Bw ist für seine rasante Fahrweise inzwischen auch beim Oö. Verwaltungssenat amtsbekannt. Sachliche Gründe für eine Herabsetzung der ohnehin niedrig bemessenen Strafe waren nicht zu finden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Richtigkeit der Lasermessung à Meswert als Grundlage für den Tatvorwurf heranziehbar à Bestätigung.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum