Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106882/10/Sch/Rd

Linz, 15.05.2000

VwSen-106882/10/Sch/Rd Linz, am 15. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. D vom 13. Dezember 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25. November 1999, S 7019/ST/99, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Mai 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S (entspricht 7,27 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 25. November 1999, S 7019/ST/99, über Herrn Ing. D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 6. August 1998 um 14.26 Uhr in Steyr, Paddlerweg-Schiffmeisterparkplatz, als Lenker des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen das Fahrzeug auf einer Straßenstelle abgestellt habe, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, weil er das Fahrzeug nach dem Vorschriftszeichen "Fahrverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer (richtig: "Anlieger") und Radfahrer" abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Rahmen der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein abgeführt. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger konnte sich an den Vorfall im Wesentlichen noch erinnern und demonstrierte detailliert an Ort und Stelle die Abstellörtlichkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers. Nach seinen Schilderungen war das Fahrzeug eindeutig in einer Weise neben dem Paddlerweg im rechten Winkel zur Enns abgestellt, dass diese Örtlichkeit nur unter Übertretung des dort befindlichen Fahrverbotes in beiden Richtungen mit der Ausnahme für Anlieger- und Radfahrverkehr erreicht werden konnte. Der Berufungswerber konnte, ausgehend von der Abstellörtlichkeit wie vom Zeugen angegeben, diese nur auf dem Paddlerweg unter Passieren des Verkehrszeichens, mit welchen die obgenannte Verkehrsbeschränkung kundgemacht worden ist, erreichen. Lediglich theoretisch wäre die Möglichkeit bestanden, ohne Benützung des Paddlerweges selbst auf der Wiesenfläche daneben die Abstellörtlichkeit zu erreichen. Dann wäre aber nur ein paralleles Abstellen des Fahrzeuges zum Paddlerweg möglich gewesen, was aber vom Meldungsleger dezidiert ausgeschlossen worden ist.

Die Berufungsbehörde sieht keinerlei Veranlassungen, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln bzw die Schlüssigkeit seiner Angaben in Frage zu stellen. Der vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeuge B ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, sodass dessen Einvernahme nicht erfolgen konnte. Angesichts seiner nur sehr eingeschränkt zweckdienlichen Angaben im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens kann in Verbindung mit den Ausführungen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung aber ohnedies nicht davon ausgegangen werden, dass sich nach seiner Einvernahme eine andere Entscheidungsgrundlage ergeben hätte.

Zur Strafzumessung, zu der sich der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel nicht ausgelassen hat, ist zu bemerken, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres standhält. Zum einen wurde sie im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzt. Zum anderen muss beim Berufungswerber von der Schuldform des zumindest bedingten Vorsatzes ausgegangen werden, da er das Fahrverbotsverkehrszeichen unbestrittenerweise wahrgenommen hat und eindeutig nicht unter die vom Fahrverbot ausgenommenen Verkehrsteilnehmer gefallen ist.

Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Mangels gegenteiliger Angaben des Berufungswerbers konnten auch für die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde die bereits von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt werden. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der relativ geringfügigen Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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