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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106883/2/BI/KM

Linz, 14.02.2001

VwSen-106883/2/BI/KM Linz, am 14. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, vom 10. Jänner 2000 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom 17. Dezember 1999, S 8/ST/99, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. Oktober 1998 um 8.01 Uhr als Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen dieses Fahrzeug in S, abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den VW-Transporter nicht am 30. Oktober 1998 um 8.01 Uhr am behaupteten Platz abgestellt, sondern ihn bereits am 27. Oktober 1998 dort geparkt, ohne dass der Parkplatz irgendwelche Beschränkungen aufgewiesen hätte. Die Tafeln seien am 28. Oktober 1998 nachmittags aufgestellt worden. Am 26. Oktober 1998 habe ihn der Polier der Fa I kontaktiert und es sei vereinbart worden, man werde sich wegen der klaglosen Zufahrt zum Geschäft und zum Kundenparkplatz im Hof zusammenreden. Diese Aussprache habe erst am 30. Oktober 1998 etwa um 8.05 Uhr stattgefunden.

Er habe nicht das Wegfahren seines Fahrzeuges verweigert, sondern den Polizisten darauf hingewiesen, dass er nach Klärung der Zufahrt zum Geschäft den Wagen dort wegstellen werde. Herr I sei erst um 8.05 Uhr gekommen und nach dem Gespräch habe er den Wagen im Hof abgestellt.

Er zweifle nicht, dass der Fa I das Aufstellen der Halteverbotstafeln vom Magistrat S genehmigt sei, der Bescheid sei aber erst am 21.9.1999, also nachträglich, ausgestellt. Er könne daher nicht im Jahr 1998 Gültigkeit gehabt haben.

Das Aufstellen der Halteverbotstafeln sei so erfolgt, dass nicht ersichtlich gewesen sei, welche Tafel gerade gültig gewesen sei. Wenn der amtshandelnde Beamte das nicht eingesehen habe oder einsehen wollte, könne das nicht auf seinem Rücken ausgetragen werden.

Außerdem sei im Straferkenntnis seine Aussage vom 17. August 1999 nicht berücksichtigt worden und auch seine Gattin sei nicht antragsgemäß einvernommen worden, zumal die Sachbearbeiterin immer die Termine kurz vorher abgesagt habe, um die Zeugin "mundtot" zu machen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass mit Organstrafverfügung von RI W, WZ E, gemäß § 50 VStG eine Geldstrafe von 300 S festgesetzt wurde, weil "Sie am 30.10.1998 um 8.01 Uhr der LKW VW-Transporter in S, insofern vorschriftswidrig abgestellt haben, als an dieser Stelle ein beschildertes Halteverbot besteht."

Laut Lenkerauskunft vom 18.1.1999 hat der Bw als Zulassungsbesitzer die Auskunft erteilt, dass er das Kfz zum angeführten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug an dem ihm bekannt gegebenen Ort abgestellt habe.

Die daraufhin seitens der Erstinstanz wegen Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 25.1.1999 wurde fristgerecht beeinsprucht. Der Bw hat ausgeführt, am 27.10.1998 um ca 16.30 Uhr, als er das Kfz dort abgestellt habe, habe sich dort kein Halteverbot befunden, zumal dieses erst zwischen 27. und 30.10. aufgestellt worden sei. Es sei am Beginn der Ladezone kein "Ende" des Halteverbots aufgestellt und nicht klar gewesen, ob auch die Ladezone unter das Halteverbot falle, weil die Tafeln nicht abgedeckt gewesen seien. Die Beschilderung sei jedenfalls gesetzwidrig gewesen, was aber die drei Polizisten wahrnehmen und beanstanden hätten müssen.

Dem Einspruch beigelegt waren zwei Fotos in Farbkopie, den zum einen die Position des in Rede stehenden VW-Transporters, die örtlichen Gegebenheiten vor dem Haus M in S und die offensichtlich maßgebende Halteverbotstafel zeigt; dies allerdings so unscharf, dass die Beschriftung der Zusatztafel nicht lesbar ist. Das zweite Foto zeigt den Verlauf der M aus der Sicht vor der letzten Kreuzung samt Baustelle.

Laut dem Bericht des Meldungslegers RI W (Ml) vom 15.2.1999 sollten am 30.10.1998 Grabarbeiten durch die Fa I-H, S, in der M durchgeführt werden. Da diese durch Fahrzeuge verparkt gewesen sei, sei das WZ E um 7.45 Uhr telefonisch durch einen Arbeiter der Fa um Einschreiten ersucht worden. Beim Eintreffen des Ml um 7.50 Uhr sei der LKW vor dem Haus M im beschilderten Halteverbot abgestellt gewesen, wobei sich die Beschilderung wie auf dem vom Bw vorgelegten Foto 1 dargestellt habe. Der Bw sei anwesend gewesen, habe sich aber geweigert wegzufahren, weil die Bauarbeiten das beginnende Weihnachtsgeschäft stören würden, die Beschilderung rechtswidrig sei und das Halteverbot keine Gültigkeit habe. Ihm sei vom Ml mitgeteilt worden, dass das Halteverbot anlässlich der Bauarbeiten verordnet sei und die Vorschriftszeichen entsprechend dieser Verordnung aufgestellt seien. Der Bw habe sich trotzdem geweigert wegzufahren, sodass um 8.01 Uhr ein Organmandat verhängt worden sei. Nachdem ein Verantwortlicher der Baufirma eingetroffen und mit dem Bw in Kontakt getreten wäre, habe dieser schließlich den LKW weggelenkt. Der genaue Zeitpunkt könne aber wegen eines anderen Auftrages nicht genannt werden. Um 9.00 Uhr sei jedenfalls der LKW weg und die Bauarbeiten in Gang gewesen.

Der Bw gab am 14.4.1999 vor der Erstinstanz an, mit der Baufirma sei vereinbart gewesen, er werde verständigt, wenn der Platz für die Bauarbeiten benötigt werde. Als er aufgefordert worden sei, wegzufahren, habe sich das Organmandat schon am Fahrzeug befunden. Sowohl der Polier der Baufirma als auch Herr I hätten sich am 30.10.1998 um 8.01 Uhr mit ihm in Verbindung gesetzt und er habe daraufhin das Fahrzeug sofort im Hof abgestellt. Am 27.10.1998 beim Abstellen des Fahrzeuges hätten sich dort keine Halteverbotstafeln befunden. Die Beschilderung sei rechtswidrig gewesen und zwei weitere dort abgestellte Fahrzeuge seien nicht beanstandet worden. Er fühle sich schikaniert.

Der Ml hat am 7.5.1999 vor der Erstinstanz zeugenschaftlich ausgesagt, vermutlich der Polier habe im WZ E angerufen und gesagt, die Bauarbeiten in der M würden durch abgestellte Fahrzeuge behindert. Das Fahrzeug des Bw sei wie auf Foto 1 abgestellt gewesen und ein weiterer PKW sei etwas weiter vorne gestanden. Dessen Besitzer sei nach Kontaktaufnahme weggefahren. Er könne nicht mehr sagen, was auf der Zusatztafel gestanden sei, aber er habe sich überzeugt, ob das Halteverbot verordnet gewesen sei, und den Bw zum Wegfahren aufgefordert. Der Polier habe gesagt, es würden inzwischen andere Arbeiten durchgeführt. Nach Anbringung des Organmandats habe er, der Ml, nur mehr gesehen, dass ein Mann mit dem Bw diskutiert habe.

Laut Aktenvermerk vom 28.6.1999 wurde von der Erstinstanz in Erfahrung gebracht, dass Herr I mit dem Bw zu keiner Zeit Vereinbarungen getroffen habe. Dieser hat aber auf den Polier, "Herrn H", verwiesen.

Am 29.6.1999 wurde Hubert H, Polier der Fa I, zeugenschaftlich einvernommen und gab an, dass am 30.10.1998 die M aufzufräsen gewesen sei. Er sei für die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen verantwortlich gewesen, die 2 bis 3 Tage vorher samt den hinsichtlich des Datums, an dem gearbeitet werde, beschrifteten Zusatztafeln aufgestellt worden seien.

Um 7.45 Uhr seien sie in die M gekommen und hätten das Fahrzeug des Bw und zwei weitere PKW dort abgestellt vorgefunden. Als er den Bw darauf angesprochen habe, habe dieser gesagt, mit dem Gemeinderat sei ein früherer Abschluss der Arbeiten vereinbart gewesen, jetzt sei es zu spät um aufzufräsen. Er habe daraufhin Herrn I und die Polizei gerufen. Ein Polizist habe den Bw dann zum Wegfahren aufgefordert.

Der Bw wiederholte am 17.8.1999 sinngemäß seine bisherigen Aussagen und machte als Zeugin für die seiner Meinung nach rechtswidrige Aufstellung der Tafeln seine Gattin geltend. Er sei jedenfalls um 8.10 Uhr mit dem Fahrzeug in den Hof gefahren.

Nach einem Bericht der Erstinstanz vom 21.1.2000 sei die zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin des Bw nach der Aktenlage nicht mehr erforderlich gewesen und es finde sich im Akt auch keine Gleichschrift einer Ladung an diese, sie sei nämlich überhaupt nicht geladen worden, sodass die Ausführungen in der Berufung über die angeblichen Terminabsagen und -verlegungen seitens der Sachbearbeiterin nicht zuträfen. Im Straferkenntnis sei auch entsprechend begründet, warum auf deren Zeugeneinvernahme seitens der Behörde verzichtet worden sei.

Dem Akt angeschlossen ist weiters eine Liste betreffend "Anfragen bzgl Kennzeichen die ebenfalls beanstandet wurden, wo der Zulassungsbesitzer unbekannt war." Der LKW des Bw sei nicht angefragt worden, weil sich die Firmenaufschrift am Fahrzeug befunden habe. Auf dieser Liste scheinen drei angezeichnete Fahrzeuge auf, die aber nicht zuzuordnen sind, weil Datum und Uhrzeit der Anfrage nicht lesbar sind.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b StVO 1960 verboten.

Gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 hat die Behörde, sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten iSd § 27 Abs.1 (ds solche des Straßendienstes und der Müllabfuhr) handelt, zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben der Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorher bestimmbar sind, durch Verordnungen die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

Mit Bescheid vom 21. September 1998, VerkR-800/1998Sch, wurde über Ansuchen der I-H BauGesmbH, S, gemäß § 90 Abs.1 StVO 1960 die straßenpolizeiliche Bewilligung ua zur Durchführung von Bauarbeiten zur Gas- und Wasserleitungsverlegung am W sowie auf der Z und M in der Zeit von 21. September 1998 bis 31. Dezember 1998 unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

Mit Verordnung vom 21. September 1998 - diesbezüglich handelt es sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses um einen Schreibfehler -, VerkR-800/1998, wurde gemäß §§ 43 Abs.1a iVm 94b StVO 1960 im Abschnitt II 1.a) für die Grabarbeiten zur Gas- und Wasserleitungsverlegung die Kundmachung zeitlich unbeschränkter Halteverbote gemäß § 52 Z13b StVO 1960 mit den Zusätzen "Anfang/Ende" und "Gilt ab ... (Datum/Uhrzeit)" entsprechend des Bedarfs zur Freihaltung der Baustellen-Einrichtungsbereiche sowie Fahrstreifen auf den Umleitungsstrecken am W verfügt. Weiters wurde angeordnet, dass die Verordnung mit der Anbringung der angeführten Verkehrszeichen durch die Organe des Bauführers in Kraft tritt und der Bauführer den Zeitpunkt und Ort der Anbringung (Sichtbarmachung) der Verkehrszeichen schriftlich festzuhalten hat.

Ein solcher Aktenvermerk ist aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlich und es wurde auch in keiner Zeugenaussage darauf Bezug genommen, sodass sich aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr feststellen lässt, wann genau (Tag und Uhrzeit) das Halteverbot vor dem Haus M in Kraft getreten ist. Ebenso wenig lassen die vom Bw angefertigten Fotos den genauen Text auf der Zusatztafel erkennen. Auch wenn laut Bericht des Ml vom 15.2.1999 beim Eintreffen der Polizei beim Haus M um 7.50 Uhr festgestellt wurde, dass der VW-Transporter im Halteverbot stand, das Verkehrszeichen "Halte- und Parkverbot" verordnet und gemäß der Verordnung aufgestellt war, ändert dies nichts daran, dass in den seitens der Erstinstanz innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (gemäß § 31 Abs.2 VStG von 30.10.1998 bis 30.4.1999) dem Bw kein ausreichend umschriebener Tatvorwurf hinsichtlich des genauen Beginns des genannten Halteverbots zur Last gelegt wurde.

Da die oben zitierte Verordnung den Geltungsbeginn gerade den Organen des Bauführers überlässt, diesbezüglich offenbar - entgegen der Anordnung in der Verordnung - nichts festgehalten wurde und auch die Erstinstanz in der Tatanlastung lediglich den Gesetzeswortlaut angeführt hat, ohne die im konkreten Fall geltenden Daten hineinzunehmen, lässt sich eine Subsumtion des zur Last gelegten Verhaltens unter den konkreten Tatvorwurf nicht nachvollziehen. Dabei ist aber zu bemerken, dass die Ansicht des Bw, er habe das Fahrzeug schon vor dem 30.10.1998 dort abgestellt, insofern ins Leere geht, als das Wort "abgestellt" nicht (nur) eine abgeschlossene Tätigkeit im Sinn eines Einparkmanövers umschreibt, sondern darunter auch der Zustand des geparkten Fahrzeuges zu verstehen ist.

Es war daher aus den genannten Überlegungen mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskosten vorzuschreiben waren.

Zu betonen ist aber, dass der Bw als vom gegenständlichen Halteverbot unmittelbar betroffener Gewerbetreibender sehr wohl berechtigt war, mit den Zuständigen der Baufirma die Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Geschäft bzw Parkplatz für Kunden und sich selbst zu klären, wobei - die diesbezüglichen Aussagen des Bw sind durchaus glaubhaft - offenbar vor Beginn der Bauarbeiten kein solches Gespräch stattgefunden haben dürfte. Im Fall der Gültigkeit des Halteverbots wäre daher die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu prüfen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Genauere Daten des Halteverbotes gemäß § 43 Abs.1 a StVO gehen aus dem Akt nicht hervor + sind nicht angelastet à Einstellung.

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