Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106886/36/SR/Ka

Linz, 28.09.2000

VwSen-106886/36/SR/Ka Linz, am 28. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer, Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Keinberger, über die Berufung des F K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, Hgasse, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von G vom 18. Februar 2000, Zl. VerkR96-1-297-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. September 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 3.200,00 Schilling (entspricht 232,55 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 2.9.1998 gegen 04.20 Uhr den PKW auf der S Straße B im Gemeindegebiet von E (Höhe StrKm. /B), aus Richtung T kommend in Richtung E, wobei Sie in der Folge - im Zuge von Erhebungen nach einem Verkehrsunfall - auf der Dienststelle des GP. E um 05.15 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigerten, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden bzw. zum Zeitpunkt des Lenkens des PKW (um 04.20 Uhr) befunden haben (starker Alkoholgeruch, stark gerötete Augenbindehäute, leicht schwankender Gang) und sich der Atemluftprobe zu unterziehen hat, wer zu dieser aufgefordert wird.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5/2 Ziff. 1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

16.000,00 16 Tagen - - 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

- -

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.600,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 17.600,00 (Der Betrag von 17.600,00 Schilling entspricht 1279,04 Euro.)"

2. Gegen dieses dem Bw am 22. Februar 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. März 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass sich im Zuge der Unfallerhebungen der Verdacht ergeben hätte, dass der Bw den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Bw sei daher am GP E zur Durchführung der Atemluftprobe aufgefordert worden. Die Aufforderung sei zu Recht erfolgt, da einerseits entsprechende Symptome festgestellt worden seien, der Bw zeitlich und örtlich orientiert gewesen wäre und keine äußerlichen Verletzungen aufgewiesen hätte. Der Bw hätte der Aufforderung keine Folge geleistet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte der Bw vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und wies vorerst auf das Gutachten des Dr. G L und in der Folge auf jenes des Univ. Prof. Dr. D hin. Seitens der Behörde erster Instanz sei ebenfalls ein Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme vom Amtssachverständigen Dr. T eingeholt worden. Nach entsprechender Würdigung der Beweise und Gutachten hätte sich ergeben, dass der Bw zum Zeitpunkt der Aufforderung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei und sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten gewesen wäre. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen worden. Erschwerende Gründe seien nicht vorgelegen und mildernd sei der Umstand gewertet worden, dass der Bw nicht einschlägig vorbestraft sei.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass er sich auf die Vorgänge nach dem Unfall nicht erinnern könne. Dies würde auch auf die Aufforderung zum Alkotest zutreffen. Mangels Dispositionsfähigkeit sei er nicht schuldfähig. Die Ansicht der Behörde - Schutzbehauptung - würde nicht zutreffen, da die Zeugin B ausgesagt hätte, dass er aus dem Mund geblutet habe, er drei Tage stationär im LKH G behandelt worden sei und dem im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten sehr wohl entnommen werden könne, dass er trotz teilweise geordneter Handlungen in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Die entscheidende Aussage des Zeugen RvInsp. P könnte auf einem Hörfehler beruhen und falls der Zeuge seine Angaben so verstanden hätte, dann wäre § 5 Abs. 1 StVO und nicht § 5 Abs. 2 StVO anzuwenden gewesen. Außerdem hätte nur der Zeuge RvInsp. P die Alkoholisierungssymptome festgestellt. Die geforderte, jedoch unterlassene Einvernahme der Zeugin B hätte zur Entlastung beigetragen. Darüber hinaus hätte sich RvInsp P für befangen erklären müssen, da dieser den Bw persönlich kennen würde und mit ihm einige Zeit Dienst verrichtet habe. Bei der Aufforderung zum Alkotest seien auch die Richtlinien nicht eingehalten worden und daher könne von einer Verweigerung nicht ausgegangen werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft G als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 1. Kammer zur Entscheidung zuständig.

3.1. Für den 25. September 2000 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien, der medizinische Amtssachverständige AA Dr. T, der im Gerichtsverfahren tätige Gutachter, Univ. Prof. Dr. D und die Zeugen RvInsp. P, Gerhard W und Gertraud B geladen wurden. Gertraud B hat sich schriftlich entschuldigt und eine entsprechende ärztliche Bestätigung beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Befragung der Zeugen RvInsp P, W G und des Bw. Auf die Zeugenbefragung der G B wurde verzichtet, da eine baldige Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten war. Die Parteien haben der Verlesung der im Akt befindlichen Niederschriften und des angelegten Aktenvermerkes zugestimmt. Die beiden Sachverständigen Dr. T und Univ. Prof. Dr. D haben auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen in der mündlichen Verhandlung ergänzende Gutachten abgegeben.

Auf Grund der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Der Bw hat am 2. September 1998 in der Zeit zwischen Mitternacht und 02.00 Uhr Wein konsumiert. Gegen 04.20 Uhr kollidierte er auf der linken Fahrbahnhälfte der B 145 (Richtung E) im "B", Höhe Strkm , mit dem Pkw des entgegenkommenden Zeugen W und streifte anschließend die Tunnelwand. Bei der unmittelbar folgenden Kontaktaufnahme des Zeugen W mit dem Bw hat Letzterer ein Einschreiten der Gendarmerie zwecks Unfallaufnahme aus Kostengründen abgelehnt und angegeben, nicht verletzt zu sein und den Vorfall "so" regeln zu wollen. Der Zeuge W hat keine Verletzungen wahrgenommen und war der Ansicht, dass der Bw betrunken war, da dieser gläsrige Augen aufwies und sich am Pkw abgestützt hatte. Zu diesem Zeitpunkt stand der Zeuge W ca. 1 Meter neben dem Bw und nahm einen unangenehmen Geruch wahr. Ob es sich um eine Alkoholausdünstung gehandelt hat, konnte dieser nicht angeben. Nach dem Verkehrsunfall hat der Bw die Zeugin B verständigt, ihr den Unfallort mitgeteilt und um ihr Kommen ersucht. Bei ihrem Eintreffen hat sie den Bw beim Gendarmerieauto stehend angetroffen. Eine Kontaktaufnahme ist kaum möglich gewesen, da der Bw unmittelbar nach ihrem Eintreffen von der Gendarmerie zum Mitkommen aufgefordert worden ist. In diesem Zusammenhang wurde die Zeugin B vom Bw ersucht, die Papiere aus dem Handschuhfach zu holen, da diese bei der Unfallaufnahme benötigt würden.

Der mit der Amtshandlung betraute RvInsp P traf den Bw am Beifahrersitz sitzend an und erkannte, dass es sich um einen Kollegen gehandelt hat. RvInsp P kannte den Bw von früher. Der Bw äußerte sich mit den Worten "Scheiße, jetzt hat´s mich erwischt". RvInsp P nahm beim Aussteigen des Bw Alkoholgeruch wahr und konnte deutliche Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute und schwankenden Gang) feststellen. Sichtbare Verletzungen wurden weder wahrgenommen noch vom Bw behauptet. Nach der Absicherung der Unfallstelle und Einleitung der dringend erforderlichen Maßnahmen wurde der Bw zum GP E gebracht. Der Gesprächverlauf und das Verhalten war auch am GP E normal. Dies traf auch auf das Gesprächsklima zu. Es wurde über allerlei gesprochen. Die Aussprache war verändert, der Bw hat aber nicht gelallt. Die an den Bw gerichteten Fragen wurden nicht nur mit "ja" und "nein" beantwortet, sondern der Bw hat logisch zusammenhängende Sätze von sich gegeben. Es wurde auch über belanglose Dinge gesprochen. Andererseits hat er auch angeführt, dass er am nächsten Tag um 15.00 Uhr wieder Dienstbeginn hat. Am GP E hat der Bw den Abschleppdienst informiert, den genauen Standort mitgeteilt und sich erkundigt, wo das Fahrzeug hingebracht wird.

Der Bw hat nicht mehrmals hintereinander gefragt wie spät es ist bzw. wo er sich befindet. Der Sprachfluss war langsam, der Inhalt geordnet und fragebezogen.

Die Aufforderung zur Durchführung der Atemluftprobe wurde am GP E gestellt. Der Bw war sich dessen bewusst. Vor der Aufforderung hat der Bw über Befragen ausgeführt, dass ihm weder schlecht sei noch dass er Kopfschmerzen habe. Die Verweigerung wurde damit kommentiert, dass er "sowieso zu viel habe". Beim Hinweis auf die erschwerenden Folgen wurde die Gegenfrage "Was soll ich denn machen" gestellt und nach entsprechender Manuduktion gab der Bw an, dass "er sich etwas überlegen wird, wie er davon herauskommen kann". Die Aufforderung wurde nur einmal gestellt. Trotz der entsprechenden Belehrung und dem Hinweis auf die Folgen blieb der Bw bei der Weigerung.

Der Bw hat am 2.9.1998, um ca. 15.00 Uhr das LKH Gmunden aufgesucht. Der Verletzungsgrad wurde als leicht eingestuft. Es konnten keine äußeren Verletzungen oder Prellmarken und keine commotio festgestellt werden.

3.3. Die im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen stellen einen schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Geschehensablauf dar. Die Aussagen waren klar, bestimmt und sachlich. Es hat in den entscheidenden Kernbereichen der Aussagen keine Widersprüche zu Angaben bei der Unfallsaufnahme, vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bezirksgericht B I gegeben.

Da es unstrittig ist, dass der Bw vor der Inbetriebnahme seines Pkw alkoholische Getränke zu sich genommen hat, sind die Wahrnehmungen des Zeugen RvInsp P betreffend der Alkoholisierungssymptome nachvollziehbar. Einerseits ließen die Lichtverhältnisse im beleuchteten Tunnel eine eindeutige Erkennbarkeit zu und andererseits besitzt der Zeuge eine langjährige einschlägige Diensterfahrung. Wenn der Bw ausführt, dass der Zeuge P als Einziger diese Symptome festgestellt hat und die Zeugin B vor Gericht ausgeführt habe, dass sie eine "Alkoholisierung nicht festgestellt" habe, lässt dies die Angaben des Zeugen P nicht als unglaubwürdig erscheinen. Letzerer hat ebenfalls keine Alkoholisierung festgestellt, sondern nur Symptome einer Alkoholisierung wahrgenommen, die, wenn man den Alkoholgeruch heranzieht, sich auf den Konsum von den vom Bw zugestandenen 2 Gespritzten Wein zurückführen lassen. Bestätigung findet man für das Vorhandensein der Alkoholisierungssymptome auch in den Angaben des Zeugen W, der von gläsrigen Augen und unangenehmem Geruch gesprochen hat.

Das von der Zeugin wahrgenommene Blut auf der Lippe kann, falls es tatsächlich vorhanden war, nur von einer zu vernachlässigenden Verletzung gestammt haben. Weder die Zeugen RvInsp P und G W haben eine Verletzung bzw. Spuren einer solchen wahrgenommen noch wurde im LKH G eine äußere Verletzung bzw. ein Zungenbiss festgestellt. Selbst der Bw hat sie nicht für wesentlich erachtet. Obwohl ihm die Blutspuren von der Zeugin B unmittelbar nach dem Unfall mitgeteilt worden sind, hat er diese weder bei der Befragung am 7. September 1998 noch in der Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 vorgebracht. Die Unwesentlichkeit dieser Verletzung wurde in der mündlichen Verhandlung auch dadurch unterstrichen, dass dies in der Rechtfertigung vom 12. Jänner 1999 "halt nur so erwähnt" worden sei und nicht so wesentlich gewesen wäre.

Die zeitliche und örtliche Orientierung kann eindeutig den Zeugenaussagen des RvInsp P und G W entnommen werden. Beiden Zeugen ist in keiner Gesprächsphase aufgefallen, dass der Bw den Fragen bzw. dem Gespräch nicht folgen hätte können. Der Bw hat nach dem Unfall logisch nachvollziehbare Schritte gesetzt. Auch wenn der Bw der Zeugin B verwirrt erschienen ist, kann aus dieser Momentaufnahme heraus nicht geschlossen werden, dass der Bw dispositionsunfähig gewesen wäre. Der Zeugin B gegenüber hat der Bw ein Ersuchen gestellt, dass eine höhere Denkleistung erfordert hat. Die Fülle der geordnet abgelaufenen Handlungen, die laut Sachverständigengutachten bei einer schweren Beeinträchtigung des Bewusstseins nicht möglich wären, zeigen deutlich, dass weder die Diskretions- noch die Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Aufforderung eingeschränkt war. Beispielsweise können, das Ersuchen die Fahrzeugpapiere zu holen, damit diese bei der nachfolgenden Datenaufnahme zur Verfügung stehen, der Hinweis, dass um 15.00 Uhr der Dienst anzutreten ist und das Angebot an den Unfallsgegner, man könne auf die Unfallsaufnahme durch die Gendarmerie verzichten, da dies 500 Schilling kosten würde, keinesfalls als automatisiert ablaufende Handlungen gedeutet werden. Darüber hinaus kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass diese Handlungen nur punktuell stattgefunden haben. Da weder das typische Phänomen der Störung der momentanen Orientierung und des ständigen kurzfristigen Informationsverlustes, zusammen mit unverständlichem Frage-/Antwortverhalten hervorgekommen noch eine Gehirnerschütterung vorangegangen ist, kann nicht auf eine Bewusstseinsstörung, die eine traumatische Ursache hätte, geschlossen werden. Das Ermittlungsverfahren lässt auch nicht den Schluss zu, dass eine tiefgreifende Alkoholisierung die behauptete Erinnerungslücke ausgelöst hat.

Da nach der Verletzungsanzeige und der Krankengeschichte (keine äußeren Verletzungen, keine Prellmarken und keine commotio) kein Trauma eingetreten ist und folglich auch kein posttraumatischer Zustand eintreten konnte, der sich im Gegensatz zu den erfolgten Feststellungen durch ein auffälliges Verhalten, zeitliche und örtliche Desorientierung, Verkennen der Situation, Denkstörungen der höheren Denkleistung, Gereiztheit, Erregung und Aggressivität dargestellt hätte, ist nachvollziehbarerweise auf eine Schutzbehauptung zu schließen. Bestätigung findet das Ergebnis der Beweiswürdigung in der Aussage des Bw gegenüber dem Zeugen RvInsp P. Der Bw hatte am GP E ausgeführt, "dass er sich etwas überlegen muss, wie er davon herauskommen kann".

Im Ermittlungsverfahren haben sich keine Hinweise auf eine parteiische Amtshandlung ergeben. Der Bw hat in der Niederschrift vom 7. September 1998, in der Rechtfertigung vom 14. Oktober 1998 und auch in der Stellungnahme vom 12. Jänner 1999 keine Angaben zu einer allfälligen Befangenheit des amtshandelnden Organs getätigt. Entgegen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung beschreibt der Bw in der Stellungnahme vom 12. Jänner 1999 das Verhalten der Gendarmeriebeamten als "dienstbeflissen"; von Befangenheit wegen persönlicher Bekanntschaft wurde nichts erwähnt. Die sachliche Darstellung des Zeugen RvInsp P lässt nicht den Schluss zu, dass die persönliche Bekanntschaft, die sich auf früherer gemeinsamer Dienstversehung fußt, zu einer parteiischen Amtshandlung geführt habe.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 16.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die 1. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zuständig.

4.2. § 5 Abs.2 StVO (auszugsweise):

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder ...

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

§ 7 Abs. 1 AVG (auszugsweise):

Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

.....

Ziffer 4) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Die Bestimmungen des AVG über die Befangenheit gelten für "Verwaltungsorgane", also für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Personen, die an einer Amtshandlung mitwirken, bei der die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind. Diese Voraussetzung ist bei einer Amtshandlung gemäß § 5 Abs. 2 StVO nicht gegeben (s. VwGH 5.4.1973, 1901/72; 15.2.1991, 87/18/0003).

4.3. Wie oben dargelegt, ist der festgestellte Sachverhalt erwiesen. Zum Zeitpunkt der Aufforderung lagen keine Hinderungsgründe (auch nicht in der Person des Bw) vor, die eine Vornahme der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat unzulässig gemacht hätte. Das einschreitende Organ war auf Grund der vorliegenden Merkmale, die auf eine Alkoholbeeinträchtigung hingewiesen haben und der Tatsache, dass der Bw den bezeichneten Pkw zuvor in diesem Zustand gelenkt hat, berechtigt, den Bw aufzufordern, die Atemluft auf Alkoholbeeinträchtigung untersuchen zu lassen.

Für die in § 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob das Straßenaufsichtsorgan vermuten kann, dass sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine Person, die lediglich verdächtig ist, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, zu bestrafen, wenn diese sich geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies unabhängig davon, wenn sich im darauffolgenden Verwaltungs- strafverfahren herausstellt, dass der Beweis der Alkoholisierung nicht erbracht werden kann (23.2.1996, 95/02/0567; 21.1.1998, 97/03/0190). Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. eine derartige Aufforderung auch drei Stunden nach dem Lenkzeitpunkt für zulässig erachtet (28.3.1990, 89/03/0160).

Mit der eindeutigen Weigerung die Atemluft untersuchen zu lassen, hat der Bw, der an ihn gerichteten und als solche auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge geleistet. Die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO ist mit der erstmaligen Weigerung, einen Alkotest vornehmen zu lassen, vollendet (VwGH 28.11.1975, 369/75; 21.11.1986, 86/18/0127). Im Gegensatz zur Ansicht des Bw, dass formalrechtlich mehr auf die Auswirkungen hingewiesen werden hätte müssen, war das einschreitende Organ nicht verpflichtet, im Zuge der von ihm durchgeführten Amtshandlung rechtliche Aufklärung über die Folgen der Verweigerung des Alkotests zu geben. Trotzdem wurde der kundige Bw ausreichend aufgeklärt und auf die Folgen hingewiesen. Da aber der Bw weiterhin der gestellten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde die Amtshandlung abgeschlossen.

Der Bw hat tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Da das Vorbringen des Bw als Schutzbehauptung zu werten war, konnte dieser nicht glaubhaft machen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft. Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Bei der Strafbemessung konnte als Milderungsgrund nur die Unbescholtenheit herangezogen werden. Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Mindeststrafe nicht vertretbar.

Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Zuge der außerordentlichen Strafmilderung konnte mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe nicht vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (vergl. VwGH 20.1.1993, 92/02/0280). Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 3.200,00 Schilling (entspricht 232,55 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer