Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106890/11/Sch/Rd

Linz, 04.07.2000

VwSen-106890/11/Sch/Rd Linz, am 4. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 29. Oktober 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Oktober 1999, VerkR96-2393-1999/ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1999, VerkR96-2393-1999/ah, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 erster Satz iVm § 82 Abs.5 iZm § 4 Abs.7 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S, ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 1. April 1999 um 21.56 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bis auf Höhe von Kilometer 75,4 (Ausreisewaage), gelenkt habe, wobei er es verabsäumt habe, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, davon zu überzeugen, ob das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beladung entspreche, weil im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen gewesen sei, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung um 1.280 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Tatsache ist, dass das zum Vorfallszeitpunkt vom Berufungswerber gelenkte Sattelkraftfahrzeug um 1.280 kg im Verhältnis zu den erlaubten 40.000 kg überladen war. Das Ladegut bestand laut Eintragung im CMR-Frachtbrief aus getrocknetem Fichten-Schnittholz. Ebenso ist dort eingetragen, dass das Bruttogewicht des Ladegutes 24.000 kg betragen hätte. Für das oa Sattelkraftfahrzeug ergibt sich laut entsprechenden Eintragungen in den Fahrzeugscheinen eine höchste zulässige Nutzlast von 26.100 kg, sodass der Berufungswerber ausgehend alleine hievon das Ladegut hätte befördern dürfen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt solchen Eintragungen in einem Frachtbrief bzw Lieferschein aber nur bedingte Bedeutung zu. Sie entbinden den Lenker nämlich nicht davon, sich selbst die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen (VwGH 13.2.1991, 90/03/0274 uva). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Berufungswerber angesichts des spezifischen Gewichtes von Fichtenholz zumindest Bedenken hätten kommen müssen, ob die Angaben im Frachtbrief im Verhältnis Menge/Gewicht den Tatsachen entsprechen konnten. Ob nun der Rechtsmittelwerber tatsächlich über diese Kenntnisse verfügt hat und deshalb ihm die Bedenken auch gekommen sind, ist letztlich ohne Belang; es kommt alleine darauf an, ob ihm dieses Missverhältnis auffallen hätte müssen oder nicht. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sind für die Berufungsbehörde nachvollziehbar und überzeugend.

Andererseits kann auch nicht vernachlässigt werden, dass im vorliegenden Fall eine Überladung lediglich im Bereich von etwa 3 % des erlaubten höchstzulässigen Gesamtgewichtes (vgl. die "Toleranzbestimmung" des § 134 Abs.2a KFG 1967) vorlag. Angesichts dessen kann nicht ernsthaft von möglichen schweren Folgen der Übertretung ausgegangen werden. Auch erscheint die Annahme von noch geringem Verschulden beim Berufungswerber vertretbar, zumal nicht von vornherein Eintragungen in einem Frachtbrief für einen Fahrzeuglenker zu bezweifeln sein müssen und ihm ein gewisses Maß an Vertrauen darauf, wenn es ihn auch, wie bereits oben ausgeführt, letztlich aus seiner Verantwortung nicht entlassen kann, zugebilligt werden muss.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde lagen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung noch vor, sodass von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Die Ausführungen in der Begründung dieser Entscheidung werden für ausreichend erachtet, um den Berufungswerber auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen, sodass von der förmlichen Erteilung einer Ermahnung Abstand genommen wurde.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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