Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106893/8/Sch/Rd

Linz, 21.09.2000

VwSen-106893/8/Sch/Rd Linz, am 21. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 1. März 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Februar 2000, VerkR96-1369-1999/ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. September 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 11. Februar 2000, VerkR96-1369-1999/ah, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs.5 iVm § 4 (7a) iZm § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 22. Februar 1999 gegen 9.58 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeug, Kennzeichen, mit dem Anhänger, Kennzeichen, aus Richtung BRD kommend zuletzt auf der A8 Innkreisautobahn bis auf Höhe Km 75,600 im Gemeindegebiet Suben gelenkt habe, wobei er es verabsäumt habe, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, davon zu überzeugen, die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung nicht zu überschreiten, weil ein tatsächliches Gesamtgewicht von 42.220 kg im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen, der unter Hinweis auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen über die Amtshandlung mit dem Berufungswerber dessen Rechtfertigung angesichts der festgestellten Überladung wie folgt wiedergegeben hat:

"Ich wusste, dass das Fahrzeug überladen ist, da ich es beim Fahren merkte".

Die Berufungsbehörde hat nicht die geringsten Zweifel daran, dass diese Äußerung des Berufungswerbers vom Meldungsleger korrekt festgehalten bzw wiedergegeben worden ist. Zumal des weiteren nach der allgemeinen Lebenserfahrung Angaben, die im unmittelbaren zeitlichen Naheverhältnis zu einem Vorgang gelegen sind, der Wahrheit in der Regel am Nächsten kommen, muss somit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber von der Tatsache der Überladung wusste und diesen Umstand auch in Kauf genommen hat.

Der Meldungsleger hat die im Bereich des Grenzüberganges Suben im Zuge der A8 Innkreisautobahn üblichen Abwiegevorgänge von kontrollierten Fahrzeugen detailliert und überzeugend geschildert, sodass auch im Hinblick auf die Verlässlichkeit des Wiegeergebnisses Zweifel nicht angebracht erscheinen.

Die allfällige Tränkung bzw Fütterung der beförderten Rinder war bei der Amtshandlung laut Angaben des Meldungslegers kein Thema. Erst im Zuge des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde behauptet, dass unmittelbar vor der Anhaltung eine Tränkung der Tiere erfolgt sei und sich dadurch deren Mehrgewicht erkläre. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber diesbezüglich nicht einmal ansatzweise Beweismittel angeboten hat, hätte sich auch bei spekulativer Berücksichtigung dieses Vorbringens am Ausmaß der Überladung nur geringfügig etwas und an der Höhe der Verwaltungsstrafe nichts geändert. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde mit den Parteienvertretern die in einem gleichgelagerten Fall vom Oö. Verwaltungssenat eingeholte gutachtliche Stellungnahme eines Amtstierarztes des Amtes der Oö. Landesregierung (Vet-20001/40-1998-G/N vom 4. Mai 1998) erörtert. Demnach wäre bei einem Rind bei einer Tränkung im günstigsten Falle eine Wasseraufnahme von 15 Litern - dies aber auch nur unter der realitätsfernen Annahme, dass das Tier den gesamten Flüssigkeitsbedarf für einen Tag auf einmal und just kurz vor der Verwiegung gestillt hat - anzunehmen, was angesichts der Anzahl der beförderten Tiere im konkreten Fall, nämlich 32 Stück, eine Gewichtszunahme derselben in Summe von 480 kg ergeben hätte. Tatsächlich betrug die Überladung aber 2.220 kg. Die Berufungsbehörde geht aber mangels eines vom Berufungswerber angebotenen Bescheinigungsmittels davon aus, dass es sich hiebei ohnedies nur um eine Schutzbehauptung handelt. Gegenteiliges wäre dann anzunehmen gewesen, wenn gleich bei der Amtshandlung darauf verwiesen worden wäre. Die Angaben des Berufungswerbers waren aber damals, wie bereits oben angeführt, völlig anders.

Es ist zwar zutreffend, wie anlässlich der Berufungsverhandlung von der Vertreterin des Rechtsmittelwerbers ausgeführt wurde, dass der im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens im Rechtshilfewege einvernommene Zeuge in der Begründung des Straferkenntnisses mit einem unrichtigen Vornamen versehen worden ist. Hiebei handelt es sich aber offenkundig um einen zu vernachlässigenden Irrtum, der mit dem Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens nichts zu tun haben konnte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgewichte eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Des weiteren beeinträchtigen solche Fahrzeuge auch den Straßenzustand, was mittelbar wiederum negative Auswirkungen, etwa Spurrinnenbildung, auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben kann. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S für die festgestellte Überladung im Ausmaß von 2.220 kg kann angesichts dessen nicht als überhöht angesehen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Der im Zuge der Berufungsverhandlung angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG standen neben den obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat auch der Umstand entgegen, dass dem Berufungswerber laut seinen Angaben bei der Amtshandlung die Tatsache der Überladung bekannt war und er diese dennoch in Kauf genommen hat. Von einem geringfügigen Verschulden kann angesichts dessen nicht mehr die Rede sein.

Den im Straferkenntnis angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n