Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106898/2/SR/Ri

Linz, 27.03.2000

VwSen-106898/2/SR/Ri Linz, am 27. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des D L, Pstraße, W, vertreten durch H A, Fstraße, V, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt W vom 1. März 2000 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich das Straferkenntnis bestätigt.

Der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 21, § 51c, § 51e Abs.3 Z3 und § 66 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 11.10.1999 um 13.15 Uhr bis 13.50 Uhr in S, Westautobahn, auf dem öffentlichen Parkplatz gegenüber der Autobahnabfahrt S, den Anhänger Kennzeichen ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeiten des Be- und Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl dieser nach der Ladetätigkeit sofort hätte entfernt werden können, da das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis bildete und auch sonst kein wichtiger Grund für das Stehenlassen vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.6 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling

EURO

Falls, diese uneinbring-

lich ist, Ersatzfreiheits-

strafe von

Gemäß §

 

1. öS 500,00

 

= € 36,33

 

36 Stunden

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

öS 50,00 = € 3,63 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200 S bzw. € 14,53 angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

öS 550,00 = € 39,97 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

Gegen dieses dem Bw am 8. März 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. März 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass der "Parkplatz" gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO als ein für den Fahrzeugverkehr bestimmter Teil (Fahrbahn) der Straße anzusehen sei und der Bw den Anhänger rechtswidrig abgestellt habe. Die erhebliche Belastung, die sich durch die Zustellung mit dem Anhänger ergeben hätte, sei als Milderungsgrund gewertet worden.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er sich unschuldig fühle, da er keine strafbare Handlung gesetzt habe. Ergänzend wurde am 27. März 2000 vom Bw eingebracht, dass er zur Tatzeit den Anhänger nur kurzfristig abstellen hätte müssen, da er sonst in S-B die Entladung des Zugfahrzeuges nicht vornehmen hätte können. Im Zuge der Berufungsergänzung hat der Bw per FAX entsprechende Unterlagen vorgelegt.

2.3. Aus den Akten und der Berufungsschrift samt Berufungsergänzung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw hat den im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Anhänger am Tatort relativ kurzfristig abgestellt, da er in S-B die Entladung des Zugfahrzeuges vornehmen musste. Entsprechend seinen Erfahrungen besteht im Bereich des Entladeortes nur die begrenzte Möglichkeit den Anhänger zwischenzeitlich abzustellen. Unmittelbar nach der Entladung hat der Bw den Anhänger vom Tatort entfernt und in L die Beladung des Zugfahrzeuges und des Anhängers zwecks Weitertransport nach Italien durchgeführt.

2.4. Das Berufungsvorbringen des Bw ist schlüssig und deckt sich mit den Angaben des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion W und die vorgelegte Berufungsergänzung.

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe und im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Zif.3 VStG die mündliche Verhandlung entfallen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 23 Abs. 6 StVO 1960 (auszugsweise):

Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die .... Fahrzeuge können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO ist die Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

4.2. Unbestritten steht fest, dass der Bw den Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt hat. Der Anhänger war zum Zeitpunkt des Abstellens ohne Ladung und es wurde betreffend des Anhängers auch keine Ladetätigkeit durchgeführt.

Der Einwand des Bw, dass es sich bei der Abstellfläche um einen Parkplatz und nicht um eine Fahrbahn gehandelt hat, ist bei Heranziehung der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 2 StVO nicht beachtlich. Die Behörde erster Instanz hat dies rechtlich einwandfrei beurteilt und der Verwaltungssenat schließt sich dieser Begründung an.

Dem Vorbringen des Bw, dass das Zugfahrzeug entladen werden musste und dieser Vorgang mit dem Anhänger unter anderem wegen begrenzter Abstellmöglichkeit in S-B nicht möglich gewesen wäre, kann nur bedingt gefolgt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht zwar in der Entscheidung vom 4.11.1968, Zahl 687/68 davon aus, dass ein Anhänger auch dann auf der Fahrbahn stehen gelassen werden darf, wenn nicht dieser sondern das ziehende Fahrzeug beladen oder entladen wird. Der zitierten Entscheidung ist aber weiter zu entnehmen, dass eine Nähe zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gegeben sein muss. Auf Grund der tatsächlichen Entfernung zwischen Anhänger und Entladeort des Zugfahrzeuges kann nicht mehr auf die geforderte Nähe geschlossen werden.

Die Novellierung der StVO durch die Erweiterung der Ausnahmen ("unbillige Wirtschaftserschwernisse") sollte eine gewisse "Erleichterung" (RV 68) schaffen. Wie die Behörde erster Instanz richtig erkannt hat, kann diese jedoch nur in Zusammenhang mit der Be- bzw. Entladung des Anhängers gesehen werden. Da der Anhänger jedoch ohne Ladung abgestellt worden war, kein in unmittelbarer Nähe stattfindender Ladevorgang des Zugfahrzeuges durchgeführt worden ist, war das Vorliegen einer "unbilligen Wirtschaftserschwernis" in die Prüfung nicht mehr einzubeziehen.

Die vom Bw vorgebrachten Parkplatzschwierigkeiten (begrenzte Abstellmöglichkeit) stellen darüber hinaus keinen wichtigen Grund im Sinne des § 23 Abs. 6 StVO dar (VwGH vom 24.9.1987, 87/02/0018).

Der Bw hat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

4.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Dem Verwaltungsakt sind keine einschlägigen Verwaltungsstrafen des Bw zu entnehmen. Da der Anhänger nachweislich nur relativ kurz am Tatort abgestellt war, für den Bw in subjektiver Hinsicht ein Zusammenhang mit der Entladung des Zugfahrzeuges und dem Anhänger bestehen hat können und der rechtsirrigen Auslegung ("spazierenfahren des Anhängers" stellt eine unbillige Wirtschaftserschwernis dar) geht der Verwaltungssenat bei Betrachtung der besonderen Umstände dieses Sachverhaltes von einem geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen der Übertretung aus. Die Gesamtschau hat ergeben, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Der Verwaltungssenat hatte daher von der Bestrafung abzusehen.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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