Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106905/22/BI/FB

Linz, 06.06.2000

VwSen-106905/22/BI/FB Linz, am 6. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Guschlbauer) über die Berufung der Frau F S, vertreten durch Herrn K L, vom 18. März 2000 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. März 2000, VerkR96-13170-1999/Mr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, auf Grund des Ergebnisses der am 5. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 3.200 S (entspricht 232,55 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idF BGBl.Nr.92/1998

zu II.: § 64 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S (14 Tage EFS) verhängt, weil sie am 24. November 1999 um 23.00 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der K Bundesstraße B129, StrKm 7,964, vom Einkaufszentrum "P-C", kommend nach rechts in die Gemeindestraße "I" in Richtung Haus den PKW, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Alkoholisierungsgrad: 0,98 mg/l).

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.600 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. Juni 2000 wurde in Anwesenheit der Bw, ihres Vertreters sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber Folgendes erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl.Nr. 92/1998 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens, das zweifelsfrei ergeben hat, dass für den Lenkzeitpunkt 23.00 Uhr des 24. November 1999 die Bw jedenfalls eine Atemalkohol-Konzentration von 0,98 mg/l aufwies, ist vom oben genannten Strafrahmen auszugehen, dh die Erstinstanz hat bereits die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Dabei wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die derzeitige finanzielle Situation der Bw berücksichtigt.

Eine Herabsetzung der verhängten Mindeststrafe wäre nur im Wege der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG möglich. Nach dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Es waren daher die strafmildernden Umstände den straferschwerenden gegenüberzustellen und abzuwägen.

Die Bw hat geltend gemacht, sie habe sich am Vorfallstag auf Grund ihres Scheidungsverfahrens und der Auseinandersetzungen mit dem Ehegatten in einem psychischen Ausnahmezustand im Sinne einer außergewöhnlichen seelischen Belastung befunden und gesundheitliche Probleme gehabt.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates kommt als strafmildernder Umstand außer der oben genannten Unbescholtenheit die der Bw glaubhaft zuzubilligende psychische Ausnahmesituation in Betracht. Die Unterhaltszahlungen des Ehegatten der Bw sind während des Scheidungsverfahrens mit 7.000 S festgelegt; das endgültige Scheidungsurteil ergeht nach Aussage des Vertreters der Bw erst im Herbst.

Dem stehen als straferschwerende Umstände zum einen der hohe Alkoholgehalt (immerhin 1,92 %o, also erheblich über 1,6 %o), die Tatsache, dass die Bw Alkohol konsumiert hat, obwohl ihr bewusst sein musste, dass sie ihren PKW von der Parkgarage des Einkaufszentrums noch etwa 1 km nach Hause lenken würde und vor allem der von ihr in diesem Zustand verursachte Verkehrsunfall mit Sachschaden gegenüber.

Bei der Abwägung der genannten Strafzumessungsgründe gelangt der unabhängige Verwaltungssenat im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Auffassung, dass von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe im Gegensatz zu den nicht unwesentlichen Erschwerungsgründen nicht die Rede sein kann (vgl Erk v 20. Jänner 1993, 92/02/0280, ua), weshalb die Voraussetzungen für eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nicht vorlagen und daher eine Herabsetzung der verhängten Mindeststrafe nicht in Erwägung zu ziehen war.

Die Berufung gegen die Strafhöhe war daher abzuweisen. Es steht der Bw allerdings frei, bei der Erstinstanz Ratenzahlung zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Außerordentliche Strafmilderung kommt bei 1,92 %o BAG, dem Wissen, dass der Heimweg mit dem PKW angetreten werden wird und einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in alkoholbeeinträchtigtem Zustand - mildernd war nur die Unbescholtenheit und die psychische Situation im Scheidungsverfahren - nicht mehr in Betracht.

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