Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106909/8/Sch/Rd

Linz, 06.07.2000

VwSen-106909/8/Sch/Rd Linz, am 6. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 17. März 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 2. März 2000, BauR96-117-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Juli 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der zu Faktum 1 des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, ds 140 S (entspricht 10,17 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 2. März 2000, BauR96-117-1999, über Herrn D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er am 23. Mai 1999 um ca. 12.00 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 55,065 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 23 km/h überschritten habe (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt des Straferkenntnisses auf die schlüssigen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Auch die eingangs erwähnte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Meldungsleger durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mangelhaft gewesen bzw allenfalls eine Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges mit einem anderen vorgelegen sein könnte.

Abgesehen davon, dass Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte, wie das gegenständliche, technisch so ausgestattet sind, dass sie Fehlmessungen selbständig erkennen können und Fehler auch anzeigen, hat der Berufungswerber anlässlich der Beanstandung die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt. Erfahrungsgemäß kommen Angaben, die unmittelbar nach einem Vorgang gemacht werden, der Wahrheit am nächsten und sind in der Regel Vorbringen vorzuziehen, die erst später, aus welchen Erwägungen auch immer, getätigt werden. Auch kann nicht angenommen werden, dass jemand, der aus seiner Sicht zu Unrecht einer Übertretung bezichtigt wird, diese so ohne weiteres zugibt.

Nach der Aktenlage (Eichschein, Messprotokoll) und den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers sowie des Berufungswerbers selbst anlässlich der Anhaltung bleibt für die Berufungsbehörde als einziger nachvollziehbarer Schluss, dass dieser die ihm zur Last gelegte Übertretung auch tatsächlich begangen hat. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Beweisaufnahmen mangels Entscheidungsrelevanz.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wie als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Angesichts der hier gegebenen Überschreitung der auf österreichischen Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 23 km/h kann ein Strafbetrag in der Höhe von 700 S nicht als überhöht angesehen werden. Dieser berücksichtigt hinreichend den Umstand des Ausmaßes der Überschreitung, aber auch, dass die Tatörtlichkeit eine Autobahn war, also eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich auch dann noch ein gewisses Maß an Sicherheit bieten sollte, wenn Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht genau eingehalten werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die in der Berufungsschrift angeführten weiteren Milderungsgründe, mögen sie nun vorliegen oder nicht, können an der Strafbemessung nichts ändern. Zum einen ist davon auszugehen, dass sie wohl bei den meisten Verkehrsteilnehmern vorliegen dürften, und zum anderen kommt ihnen nicht die Gewichtung zu, die noch Auswirkungen auf die Verhängung einer relativ geringfügigen Verwaltungsstrafe (Strafrahmen hier: bis zu 10.000 S) haben könnte.

Die anlässlich der Berufungsverhandlung bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, dass er die Geldstrafe ohne weiteres begleichen wird können.

Bezüglich Faktum 2 ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n