Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230741/8/Gf/Km

Linz, 03.05.2000

VwSen-230741/8/Gf/Km Linz, am 3. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 28. Februar 2000, Zl. Sich96-2752-1999-Bu, wegen einer Übertretung des EGVG zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 140,00 Schilling (entspricht 10,17 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 28. Februar 2000, Zl. Sich96-2752-1999-Bu, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 19. Februar 1999 in Linz ein öffentliches Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis benützt und es in der Folge auch unterlassen habe, den erhöhten Fahrpreis zu bezahlen; dadurch habe er eine Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 1. März 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. März 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt durch entsprechende Wahrnehmungen des Kontrollorganes des Verkehrsunternehmens als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen; die infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, wohl über einen Fahrausweis verfügt zu haben, vom Kontrollorgan jedoch erst nach dem Verlassen der Straßenbahn zur Ausweisleistung aufgefordert worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht mehr verpflichtet gewesen, den Ausweis vorzuzeigen, sodass er einfach weitergehen wollte, daran jedoch tätlich gehindert worden sei. Die in der Folge herbeigeholten Sicherheitswacheorgane hätten keine eigenständigen Wahrnehmungen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt machen können. Schließlich sei die belangte Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses örtlich unzuständig gewesen.

Aus allen diesen Gründen wird daher - erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl. Sich96-2752-1999-Bu sowie im Wege einer öffentlichen Verhandlung am 2. Mai 2000, zu der lediglich der Zeuge Alois Fröhlich erschienen ist; die beiden Verfahrensparteien sind trotz ordnungsgemäßer Ladung (davon der Vertreter der belangten Behörde entschuldigt) ferngeblieben.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Am Vorfallstag, d.i. der 19. Februar 1999, war der Zeuge, ein Angestellter eines Linzer Verkehrsbetriebes, damit beauftragt, gemeinsam mit einem Kollegen die Fahrausweise der Straßenbahnfahrgäste zu kontrollieren. Im Zuge dieser Kontrolle traf er - noch vor dem Aussteigen an der nächsten Haltestelle - auch auf den Beschwerdeführer, der über entsprechendes Befragen unumwunden zugab, über keinen Fahrausweis zu verfügen. In der Folge wurde über Funk polizeiliche Hilfe angefordert, wobei der Rechtsmittelwerber den eintreffenden Sicherheitswachebeamten bereitwillig seine Personaldaten bekannt gab. Dies konnte auch der Zeuge mithören, sodass für ihn auch in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Zweifel daran bestand, dass die von ihm in der Straßenbahn beanstandete Person der Beschwerführer selbst war.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdige, objektiv schlüssige, insbesondere in sich widerspruchsfreie und auch unter Wahrheitspflicht abgelegte Aussage des einvernommenen Zeugen, wobei sich für den Oö. Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergaben, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.

4.2. Die entsprechende Anzeige des Linzer Verkehrsbetriebes vom 13. April 1999 wurde der belangten Behörde von der Bundespolizeidirektion Linz mit Verfügung vom 15. April 1999 der belangten Behörde als Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers gemäß § 29a VStG abgetreten. Worauf sich unter diesen Umständen der gegen die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde gerichtete, nicht näher begründete Einwand des Rechtsmittelwerbers stützen könnte, ist nicht ersichtlich.

4.3. Aufgrund des in der öffentlichen Verhandlung erhobenen Sachverhaltes steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag in der Linzer Straßenbahn ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde und er in der Folge auch nicht das erhöhte Beförderungsentgelt entrichtet hat. Er hat sohin tatbestandsmäßig i.S.d. Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG gehandelt.

Wer öffentliche Verkehrseinrichtungen benutzt, hat sich zuvor Klarheit über die Beförderungsbedingungen, insbesondere über Art, Form und Zeitpunkt des zu entrichtenden Entgelts, zu verschaffen. Indem dies der Rechtsmittelwerber offenkundig unterlassen hat, hat er jedenfalls nicht mit der vom ihm zu erwartenden Sorgfalt, sohin zumindest fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. Tatvorwurfes gehandelt.

4.4. Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer infolge zahlreicher rechtskräftiger - wenngleich nicht einschlägiger - Verwaltungsstrafen insbesondere der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute gehalten werden kann, kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Viertel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 140 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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