Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105414/2/WEG/Ri

Linz, 29.07.1998

VwSen-105414/2/WEG/Ri Linz, am 29. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, vom 2. April 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17. März 1998, VerkR96-10851-1997/Mr, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und antragsgemäß der Einspruch vom 26. August 1997 gegen die am 18. Juli 1997 hinterlegte Strafverfügung vom 16. Juli 1997, VerkR96-10851-1997, als rechtzeitig anerkannt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 26. August 1997 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft L vom 16. Juli 1997, VerkR96-10851-1997, als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung am 18. Juli 1997 beim Postamt W hinterlegt wurde und diese Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung gehabt hätte. Infolge der Fristberechnungsvorschriften hätte die Einspruchsfrist am 1. August 1997 geendet, während der Einspruch erst am 26. August 1997 eingebracht worden sei.

Dagegen bringt der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, die Hinterlegung hätte im gegenständlichen Fall nicht die Wirkung der Zustellung gehabt. Es liege ein Zustellfehler vor und wird aus diesem Grund die Einvernahme des damaligen Zustellers beantragt. Desweiteren sei er, wie die im erstbehördlichen Vefahren bereits vorgelegte Spesenabrechnung unter Beweis stelle - während des maßgeblichen Zeitraumes ortsabwesend gewesen.

Der Berufungswerber stellt den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des damaligen Zustellers, welcher zeugenschaftlich befragt werden wolle. Desweiteren könne Frau S P per Adresse M, W, seine Angaben betreffend die Ortsabwesenheit bestätigen.

Er beantragt, den am 26. August 1997 überreichten Einspruch für rechtzeitig zu erklären, damit das ordentliche Verfahren eingeleitet werden könne. In eventu wird der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Zum zuletzt zitierten Eventualantrag wird bemerkt, daß die Vorschrift des § 66 Abs.2 AVG schon über zwei Jahrzehnte im Verwaltungsstrafverfahren nicht angewendet werden darf, sodaß auf diesen Eventualantrag von vornherein nicht einzugehen ist.

Dem Hauptantrag wird jedoch deshalb stattgegeben, weil es der Berufungsbehörde mit vertretbarem ökonomischen Aufwand nicht gelungen ist, den Zusteller der Strafverfügung zu ermitteln und sohin seine zeugenschaftliche Befragung nicht möglich war. Lediglich aus diesem Grunde und weil daraus möglicherweise ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung eines nicht stattgebenden Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, war letztlich (in dubio) der Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen, was bedeutet, daß die Erstbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum