Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105415/2/Le/Km

Linz, 28.10.1998

VwSen-105415/2/Le/Km Linz, am 28. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G und Dr. B H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.3.1998, GZ: S-32826/97-3, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zum Teil in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) 3821/85 und 3820/85 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 960 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.3.1998 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen insgesamt sechs Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (im folgenden kurz: KFG) mehrere Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.800 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 168 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 9.9.1997, wie an diesem Tage um 8.25 Uhr in L, festgestellt worden sei, einen näher bezeichneten Lkw mit Anhänger gelenkt und dabei 1. die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, (Fahrgeschwindigkeit in den letzten zwei Stunden vor der Anhaltung mehr als 90 km/h - laut Schaublatt des Kontrollgerätes), 2. als Lenker das Schaublatt für den 4.9.1997 über die im dafür bestimmten Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet, 3. die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, daß die Lenkzeiten, sonstigen Ruhezeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, 4. auf dem Schaublatt vom 4.9.1997 bis 8.9.1997 nicht den vollständigen Namen eingetragen, 5. auf dem Schaublatt vom 4.9.1997 bis 8.9.1997 den Ort der Entnahme am Ende der Benutzung des Schaublattes nicht eingetragen und 6. innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten, da der (näher bezeichnete) Lkw am 4.9.1997 um 22.20 Uhr abgestellt und am 5.9.1997 um 03.55 Uhr wieder in Betrieb genommen wurde, sodaß die Ruhezeit nur 5 Stunden und 25 Minuten betragen habe.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Übertretungen durch die eigentliche dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen sei. Sodann wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß der Beschuldigte bereits mit Strafverfügung vom 14.11.1997 bestraft wurde, gegen diese jedoch - ohne Begründung - Einspruch erhoben worden war. Im Ermittlungsverfahren wurde der Verwaltungsakt an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gesandt, wo die Rechtsvertreter des Beschuldigten Akteneinsicht nahmen; die angekündigte schriftliche Stellungnahme wurde jedoch nicht beigebracht. Nach einer ausführlichen Darlegung der maßgeblichen Rechtslage wurden die Gründe der Strafbemessung erläutert. Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde mangels Bekanntgabe durch den Beschuldigten davon ausgegangen, daß er kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens 10.000 S netto monatlich beziehe. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.4.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte 1 und 6 zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und hinsichtlich der Punkte 2, 3, 4 und 5 eine Ermahnung auszusprechen bzw. die Geldstrafe auf 500 S herabzusetzen. In der Begründung dazu wurde zu Punkt 1. ausgeführt, daß diese Verurteilung nicht dem Präzisierungsgebot des § 44a VStG entspreche, weil kein Tatort angeführt sei. Es wurde gerügt, daß nicht festgestellt worden sei, ob der Berufungswerber das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hätte. Zum Beweis dafür, daß der Berufungswerber keinesfalls am 9.9.1997 um 8.25 Uhr die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten und in den letzten zwei Stunden vor der Anhaltung, und zwar zu jenem Zeitpunkt, als er 90 km/h Fahrgeschwindigkeit einhielt, sein Fahrzeug bis auf die Zeit unmittelbar vor der Anhaltung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte, wurde die Einvernahme des Zeugen R S, ausdrücklich beantragt.

Hinsichtlich der Punkte 2 bis 5 wurde zugegeben, daß der Berufungwerber hier Fehler gemacht habe. In Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse und Zahlungsverpflichtungen hätte jedoch die Verhängung einer Ermahnung dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung entsprochen, jedenfalls aber auch eine Geldstrafe in Höhe von 500 S. Der Tatvorwurf zu Punkt 6 wurde wiederum bestritten, wobei zu diesem Beweisthema ebenfalls die Einvernahme des Zeugen R S beantragt und ausgeführt wurde, daß auch hinsichtlich der oben angeführten Verwaltungsstraftatbestände das bekämpfte Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspreche.

Im übrigen wurde ausgeführt, daß die Geldstrafen nicht dem § 19 VStG entsprechen. Der Berufungswerber sei finanziell im Zusammenhang mit einer unabdinglichen Wohnraumbeschaffung mit Rückzahlungen so belastet, daß ihm nur das Existenzminimum verbleibe. Die verhängten Strafen berücksichtigen daher nicht die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sei daher die verhängte Geldstrafe nicht nachvollziehbar, zumal lediglich Blankettformulierungen für die Begründung der Höhe der Geldstrafe angeführt worden wären. Es verstoße auch die Begründung zur Höhe gegen § 60 AVG und liege somit eine entscheidungsrelevante Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus diesem Verwaltungsakt, insbesonders der darin enthaltenen ausführlichen Anzeige des Meldungslegers sowie der Kopien der Schaublätter des Kontrollgerätes, ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Auch die Einvernahme des beantragten Zeugen R S, war nicht erforderlich, da die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers sowie Kopien der Schaublätter die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen beweismäßig ausreichend absichern. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von jeweils nicht mehr als 1.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

§ 134 Abs.1 KFG bestimmt, daß, wer diesem Bundesgesetz, ... der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ... zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

§ 134 Abs.3a KFG bestimmt, daß zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes herangezogen werden können. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs.1 dritter Satz, vierter Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretung, wenn a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und bI aus dem Schaublatt ersichtlich ist, daß sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde; wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs.1 VStG bleibt unberührt.

Der Meldungsleger beschrieb in seiner Anzeige vom 27.9.1997, daß er am 9.9.1997 um 8.22 Uhr während des mot. Verkehrsüberwachungsdienstes mit seinem Dienstmotorrad feststellen konnte, daß der nunmehrige Berufungswerber mit seinem Kraftwagenzug auf der A7 (= Mühlkreisautobahn) in Fahrtrichtung stadteinwärts mehrere Lkws überholte und die für sein Fahrzeug zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h offensichtlich erheblich überschritt. Er hielt den nunmehrigen Berufungswerber daraufhin um 8.25 Uhr auf der Nebenfahrbahn auf der S vor dem Haus Nr. an und führte die Kontrolle durch. Dabei stellte er fest, daß der nunmehrige Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ua. innerhalb der letzten zwei Stunden ständig erheblich überschritten hatte. Überdies stellte er das Tachoblatt sicher, auf dem diese Geschwindigkeitsüberschreitungen ebenfalls dokumentiert waren.

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung nunmehr rügt, daß dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen sei, weil kein Tatort angeführt sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß im Einleitungssatz zum Straferkenntnis der Tatort mit "Linz, Salzburgerstraße 258" eindeutig bezeichnet ist, zumal im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 134 Abs.3a KFG der Ort der Aushändigung des Schaublattes als Ort der Begehung der Übertretung gilt.

Wenn der Berufungswerber nunmehr behauptet, die festgestellten Geschwindigkeiten nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren zu sein, so ist dies unglaubwürdig: Der Meldungsleger fuhr dem Berufungswerber auf der A7 Mühlkreisautobahn nach, wo er ihm durch überhöhte Geschwindigkeit auffiel. Die A7 Mühlkreisautobahn ist unbestritten eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Sie kann überdies wiederum nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erreicht werden, sodaß die Verkehrsübertretung erwiesen ist. Die gesonderte Anführung des Merkmals "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Spruch des Straferkenntnisses ist nicht erforderlich, da durch die Anwendung des KFG deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, daß es sich hiebei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte (§ 1 Abs.1 KFG).

Die Einvernahme des Zeugen Rudolf Schmidt war entbehrlich, weil die Beweislage erdrückend ist: Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde auf dem Tachographenblatt festgehalten; überdies fuhr der Meldungsleger dem Berufungswerber auf der A7 Mühlkreisautobahn nach, wo er die Geschwindigkeitsübertretung feststellte.

Die Einvernahme des Zeugen R S war auch deshalb entbehrlich, weil im Beweisantrag nicht zum Ausdruck gebracht wurde, auf welchen "Straßen mit nicht öffentlichem Verkehr" der Berufungswerber gefahren sein soll, wobei zu bedenken ist, daß derartige Geschwindigkeiten mit einem LKW-Zug nur auf sehr gut ausgebauten Straßen erreicht werden können. Im Nahebereich der A7 Mühlkreisautobahn sind aber derartige Straßen mit nicht öffentlichem Verkehr, insbesonders auch nicht in dieser Länge, vorhanden. Dadurch, daß der Berufungswerber die angeblich von ihm benutzten Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht bezeichnete, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Einvernahme des Zeugen R S konnte daher aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

4.2. Zum Spruchabschnitt 6 ist festzustellen, daß die Tat dem Berufungswerber entsprechend den Anforderungen des § 44a VStG konkret vorgeworfen wurde. Die Aufzeichnungen über das Fahrtende am 4.9.1997 um 22.30 Uhr sowie den Fahrtbeginn am 5.9.1997 um 03.55 Uhr sind dem Tachoblatt zu entnehmen, sodaß der Tatvorwurf beweismäßig abgesichert ist. Es ist aus dem in der Berufung vorgebrachten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen R S nicht ersichtlich, zu welchem Thema dieser Zeuge einvernommen werden sollte. Wenn der Zeuge, wie dies aus der Formulierung des Antrages hervorzugehen scheint, zum Thema vernommen werden sollte, daß "das bekämpfte Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspricht" so ist dies verfehlt, da es sich hiebei um die rechtliche Beurteilung handelt, die jedoch einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Es war daher auch diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da es sich auch im vorliegenden Fall um Ungehorsamsdelikte handelt, deren bloße Nichtbefolgung schon mit Strafe bedroht ist, wäre es am Berufungswerber gelegen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Übertretung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies hat er jedoch unterlassen.

4.4. Die Strafbemessung erfolgte von der Erstbehörde unter Anwendung des § 19 VStG. In Anbetracht der geringen Strafen hat die Erstbehörde offensichtlich den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit sehr hoch bewertet.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mußten von der Erstbehörde geschätzt werden. Auch im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber lediglich angegeben, finanziell im Zusammenhang mit einer unabdinglichen Wohnraumbeschaffung mit Rückzahlungen so belastet zu sein, daß ihm nur das Existenzminimum verbleibe. Er hat es aber auch hier unterlassen, seine persönlichen Verhältnisse detailliert anzugeben und glaubhaft zu machen. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S (§ 134 Abs.1 KFG) und der gehäuften Mißachtungen von Bestimmungen zum Schutze der Sicherheit des Fahrzeugverkehrs auf öffentlichen Straßen konnten die verhängten Strafen nicht herabgesetzt werden. Gerade durch die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Berufungswerber eine erhebliche Gefährdungssituation geschaffen, die an sich eine höhere Bestrafung verdient hätten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung waren nicht gegeben, zumal weder das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist noch die Folgen der Übertretungen unbedeutend waren: Gerade im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftwagenzuges kommt der Einhaltung der dafür erlassenen Vorschriften erhebliche Bedeutung zu, da das Fahren mit einem Kraftwagenzug aufgrund des Gefährdungspotentiales eines solchen Fahrzeuges erheblich ist. LKW-Fahrer haben daher eine besondere Verantwortung zu tragen und sind daher besonders zur Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften verpflichtet.

Aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen konnten daher die verhängten Strafen weder herabgesetzt noch mit einer Ermahnung vorgegangen werden. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.800 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 960 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: (Sachverhalt)

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