Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105419/8/Sch/Rd

Linz, 11.01.1999

VwSen-105419/8/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 15. April 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27. März 1998, VerkR96-4519-1997-Pre, wegen Übertretungen der EG-VO 3821 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 1. Juli 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und dieses mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "... Kontrolle des LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, Kennzeichen ...". Im übrigen (Faktum 3) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 400 S (20 % der zu den Fakten 1 und 2 verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 27. März 1998, VerkR96-4519-1997-Pre, über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85, 2) Art. 14 Abs.1 iVm Art.13 EG-VO 3821/85 und 3) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 1.000 S und 3) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden, 2) 48 Stunden und 3) 12 Stunden verhängt, weil wie anläßlich einer am 8. Juli 1997 um ca. 8.00 Uhr in Waldkirchen/W. auf der Wesen Bezirksstraße bei Kilometer 4,0 durchgeführten Kontrolle des LKW mit dem Kennzeichen, festgestellt worden sei, daß er als Lenker 1) den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche sowie das Schaublatt für den letzten Lenktag der vorangegangenen Woche nicht vorgelegt habe; 2) nicht dafür gesorgt habe, daß im Fahrtenschreiber Kienzle EA-13 am 8. Juli 1997 ein entsprechendes Schaublatt eingelegt war und 3) auf der gegenständlichen Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 230 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zur Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheidspruches zu bemerken, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht auf Beförderungen mit Fahrzeugen anzuwenden ist, deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt. Diesbezüglich liegt eine als einschlägig anzusehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, derzufolge Feststellungen, daß ein bestimmtes höchstzulässiges Gesamtgewicht überschritten wurde, in den Spruch eines Strafbescheides aufzunehmen sind, wenn dieser Umstand ein Tatbestandselement bildet (VwGH 14.5.1997, 97/03/0018). Zur Ergänzung des Bescheidspruches war die Berufungsbehörde berechtigt, zumal eine fristgerechte vollständige Verfolgungshandlung im Rahmen des erstbehördlichen Strafverfahrens durchgeführt wurde (erfolgte Akteneinsicht vom 22. September 1997 iVm der entsprechenden Gendarmerieanzeige, wo dieses Merkmal angeführt ist). Der Berufungswerber geht in seinem Rechtsmittel lediglich auf die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses ein, nicht jedoch auf die ebenfalls zur Last gelegte Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967. Andererseits wird das Straferkenntnis einleitend "zur Gänze angefochten". In diesem Punkt läßt das Berufungsvorbringen sohin nicht einmal ansatzweise erkennen, worin die Mangelhaftigkeit des Tatvorwurfes gelegen sein könnte. Fehlt es an einer Begründung der Berufung (in einem Punkt) zur Gänze und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, so fehlt es einem Mindesterfordernis und ist die Berufung zurückzuweisen (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010, 0011 uva).

In bezug auf die beiden weiteren Tatanlastungen verweist der Berufungswerber darauf, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nur auf Berufskraftfahrer anzuwenden sei, nicht aber auf solche, die, wie er im vorliegenden Fall, nur aushilfsweise gefälligkeitshalber ein entsprechendes Fahrzeug lenkten. Er sei Angestellter der H und nur im Rahmen seines elterlichen Betriebes für diese Fahrt "eingesprungen".

Dazu ist allerdings zu bemerken, daß in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - sie ist im Kontext mit der Verordnung Nr. 3820/85 - zu sehen, keinerlei Einschränkung auf Berufskraftfahrer enthalten ist. Zweck dieser Verordnungen ist laut Einleitung zur Verordnung Nr. 3820/85 die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Diese Zielausrichtung kann nicht die Rechtsansicht des Berufungswerbers stützen. Es wäre im übrigen auch nicht nachvollziehbar, warum etwa ein Frachtunternehmen, dessen Fahrzeuge hauptsächlich vom Betriebsinhaber gelenkt und nur aushilfsweise anderes Personal hinzugezogen wird, von den Verordnungen ausgenommen wäre, zumal der Zweck derselben über den Schutz des Fahrzeuglenkers selbst (Einhaltung etwa der Ruhezeiten) hinausgeht und insbesondere auch die Sicherheit des Straßenverkehrs ein wesentliches anzustrebendes Ziel der Vorschriften bildet. Abgesehen davon ist das Berufungsvorbringen im Hinblick auf ein angebliches Angestelltenverhältnis des Berufungswerbers zu einer Firma "H" einer Überprüfung nicht zugänglich gewesen. Dieses Unternehmen scheint im Firmenbuch nicht auf und ist daher die Annahme gerechtfertigt, daß es sich hiebei um einen Erwerbszweig der "G GesmbH & Co KG" handelt. Dafür spricht auch die vom Berufungswerber anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung vorgelegte Bestätigung, die die Stampiglie der "G GesmbH & Co KG" aufweist. Der Berufungswerber sei laut dieser Bestätigung kaufmännischer Angestellter der Firma "H" welcher Umstand aber rechtlich für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar ist (Angestelltenverhältnis zu einem Arbeitgeber ohne eigene Rechtspersönlichkeit). Im übrigen bestreitet der Berufungswerber die Übertretungen an sich nicht, sodaß sich im Hinblick auf die Sachverhaltsfrage weitere Erörterungen erübrigen. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Auch zu diesem Punkt enthält die Berufungsschrift keinerlei Ausführungen, sodaß die Berufungsbehörde davon ausgeht, der Rechtsmittelwerber hätte in diesem Punkt nichts Essentielles vorzubringen. Es kann daher grundsätzlich bei einem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis belassen bleiben.

Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 S halten einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wie von der Erstbehörde angenommen, wurde ebenfalls nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie werden ihm die Bezahlung der Geldstrafen ohne weiteres ermöglichen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 15.12.2000, Zl.: 99/02/0056-5

 

 

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