Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230742/2/Gf/Km

Linz, 07.04.2000

VwSen-230742/2/Gf/Km Linz, am 7. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H P H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Februar 2000, Zl. Sich96-1063-1999, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Dezember 1999, Zl. Sich96-1063-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er sich am 26. Oktober 1999 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Diese Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 11. Jänner 2000 eigenhändig vom Zustellorgan der Deutschen Post übernommen.

Mit einem am 28. Jänner 2000 mit Telefax bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Februar 2000, Zl. Sich96-1063-1999, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 2. März 2000 zugestellten und vom Beschwerdeführer eigenhändig übernommenen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, am 22. März 2000 mit Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-1063-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, muss die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde eingebracht werden, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat diese Zweiwochenfrist mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides, d.i. nach dem im Akt erliegenden Rückschein der 2. März 2000 (Donnerstag) zu laufen begonnen; sie endete daher nach § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 16. März 2000 (kein Feiertag).

Die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 22. März 2000 mit Telefax eingebrachte Berufung erweist sich sohin als verspätet.

3.3. Sie war daher schon aus diesem Grund - abgesehen davon, dass sie auch keinen (nach § 63 Abs. 3 AVG obligatorischen) begründeten Berufungsantrag enthielt - gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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