Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105426/7/Sch/Rd

Linz, 16.06.1998

VwSen-105426/7/Sch/Rd Linz, am 16. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 2. April 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. März 1998, VerkR96-96-6069-1997/ah, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Juni 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 200 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 6. März 1998, VerkR96-96-6069-1997/ah, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 52 Z10a StVO 1960 und 2) § 99 Abs.1 erster Satz KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 500 S (ohne Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 21. Juli 1997 um 17.12 Uhr den Kombi der Marke VW-Golf mit dem deutschen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Esternberg auf der 130 Nibelungen Bundesstraße Richtung Kasten gelenkt habe, wobei er 1) bei Kilometer 42,327 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abzüglich der Fehlertoleranz um 12 km/h überschritten habe (das Vorschriftszeichen "60 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" sei deutlich sichtbar aufgestellt gewesen); 2) habe er zu diesem Zeitpunkt auf der genannten Freilandstraße, obwohl es die Witterung infolge Sichtbehinderung durch starken Regen erfordert hätte, am Fahrzeug nicht die erforderliche Beleuchtung eingeschaltet. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

In formeller Hinsicht ist eingangs festzuhalten, daß für die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h eine entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding (VerkR-1260/10-1995/Gr vom 6. November 1995) vorliegt. Die Beschränkung ist - wie auch anläßlich der oa Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein festgestellt - im dortigen Bereich stattfindenden Verkehr zur und von der Donaufähre begründet, welcher ohne Beeinträchtigung seiner Sicherheit - die B 130 Nibelungen Straße führt unmittelbar an der Anlegestelle vorbei - die auf Freilandstraßen gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht zuläßt.

Das Berufungsverfahren hat - in Zusammenschau mit dem von der Erstbehörde abgeführten Verfahren - nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben, daß die vom Meldungsleger durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes mit irgendwelchen Mängeln behaftet gewesen wäre. Wenngleich, was der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, da seit dem Vorfallszeitpunkt ein Zeitraum von nahezu einem Jahr verstrichen ist, dem Meldungsleger keine Details der Messung mehr erinnerlich waren, kann aus diesem Umstand allein keinesfalls abgeleitet werden, daß die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Insbesondere ist hervorzuheben, daß der Meldungsleger im Hinblick auf die Bedienung solcher Geräte entsprechend geschult wurde und diese bereits seit mehreren Jahren bedient. Zum anderen handelt es sich bei Geschwindigkeitsmessungen um absolute Routinetätigkeiten im Dienstalltag des genannten Gendarmeriebeamten, weshalb auch dieser Umstand nur im Sinne einer einwandfreien Messung gewertet werden kann. Weiters wurden von der Erstbehörde die - üblicherweise von einem rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten - verlangten, das entsprechende Lasergerät betreffenden, Unterlagen beigeschafft. Hieraus ist, da diese mängelfrei sind, für das Berufungsvorbringen ebenfalls nichts zu gewinnen.

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend im Hinblick auf Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zu der Ansicht gelangt, daß der Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend erbracht ist, weshalb dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein konnte.

Des weiteren geht die Berufungsbehörde davon aus, daß einem erfahrenen Gendarmeriebeamten zugemutet werden kann (witterungsbedingte) Sichtverhältnisse dahingehend zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, die die Beleuchtung eines Fahrzeuges erforderlich macht, oder nicht. Der Meldungsleger hat anläßlich der Berufungsverhandlung zwar keine konkreten Angaben über die Witterungsverhältnisse zum Vorfallszeitpunkt mehr machen können, aber darauf hingewiesen, daß - nach seinen bei der Verhandlung eingesehenen Unterlagen - im damaligen Meßzeitraum bis auf zwei Fahrzeuglenker alle die Beleuchtung eingeschaltet hatten. Die Notwendigkeit der Beleuchtung des Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt war daher für die Berufungsbehörde hinreichend erwiesen.

Die vom Berufungswerber beantragte Einholung eines wetterdienstlichen Gutachtens im Zusammenhang mit dem Tatzeitpunkt hätte zur Entscheidungsfindung nichts beitragen können, da, wie entsprechende Erfahrungen der Berufungsbehörde erwiesen haben, sich solche Aussagen nicht auf eine ganz bestimmte Örtlichkeit beziehen können, sondern naturgemäß nur für größere Bereiche. Gerade in den Sommermonaten kann es aber zu höchst unterschiedlichen Witterungsverhältnissen (etwa durch örtliche Gewitter) kommen. Die Berufungsbehörde vermag auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund zwingend im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch die Bestimmung des § 99 Abs.5 KFG 1967 zu zitieren gewesen wäre, zumal aus § 99 Abs.1 leg.cit. die Verpflichtung zur Einschaltung der Fahrzeugbeleuchtung unter den dort angeführten Umständen hinreichend genau normiert ist. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wie bereits oben erwähnt, dient die gegenständliche Geschwindigkeits-beschränkung offenkundig der Sicherheit des im dortigen Bereich im Zusammenhang mit der Fähre stattfindenden Verkehrs. Auch anläßlich des Lokalaugenscheins war ein entsprechender Verkehr, insbesondere von Radfahrern, zu beobachten. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 S entspricht diesen Erwägungen ohne weiteres.

Zu Faktum 2 ist zu bemerken, daß bei Sichtbehinderung nicht beleuchtete Fahrzeuge eine beträchtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen können, wozu es keiner näheren Erörterung mehr bedarf.

Diese Erwägungen standen einer allfälligen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen. Im übrigen wird hinsichtlich der Strafbemessung auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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