Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105427/5/Fra/Ka

Linz, 14.05.1998

VwSen-105427/5/Fra/Ka Linz, am 14. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über den Antrag des Herrn B, auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.12.1997, VerkR96-14886-1996, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen einer Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (EFS 36 Stunden) verhängt. Der Bestrafte stellte bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf kostenlose Beistellung eines Verteidigers im Sinne des § 51a VStG. Diese Behörde legte den Antrag samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Der Antragsteller begründet den Antrag damit, daß er zur Zeit kein Einkommen habe und er sich aus finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten könne. Der Antragsteller hat nach Zusendung eines entsprechenden Formulares mit Schreiben vom 8.5.1998 dem O.ö. Verwaltungssenat mitgeteilt, daß er in Wolfsegg am Hausruck einen Betriebsbaugrund mit einem Enheitswert von 900.000 S, weiters Bargeld in Höhe von 700 S besitze. Bei der Bank "Die Erste" in Gmunden habe er ein Konto in der Höhe einer Einlage von ca. - 350.000 S. Weiters habe er bei dieser Bank Kreditschulden in Höhe von ca. 3 Millionen S. Er sei für drei eheliche und für ein uneheliches Kind unterhaltspflichtig. 2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat über den Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, daß dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist. § 51a VStG ist der Bestimmung des § 41 Abs.2 StPO nachgebildet (vgl. die E zu RV, 1090 Blg.StenProt NR, 17.GP, 18); es ist daher zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann und ob die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, daß kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, daß die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat nur dann - daß heißt in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Vermögenssituation des Antragstellers und die Komplexität der Rechtssache erfordern. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können. 2.2. Im gegenständlichen Fall liegt keiner der unter 2.1. umschriebenen Tatbestände vor. Wenngleich der Antragsteller Kreditrückzahlungs- und Unterhaltsverpflichtungen hat, steht dem als Vermögen ein Betriebsbaugrund mit einem Einheitswert von 900.000 S entgegen. Der O.ö. Verwaltungssenat kommt zur Überzeugung, daß weder die soziale und wirtschaftliche Situation des Antragstellers bei einfacher Lebensführung, noch die zweckentsprechende Verteidigung es erfordern, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Der O.ö. Verwaltungssenat kann nicht finden, daß beim gegenständlichen Tatvorwurf, der sich darin erschöpft, daß der Antragsteller als bisheriger Zulassungsbesitzer eines nach einem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges nach rechtswirksamer Aufhebung der Zulassung nicht unverzüglich den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel einer bestimmten Behörde abgeliefert hat, eine besonders schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde.

3. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 51 Abs.5 VStG, wenn - wie gegenständlich - der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten neu zu laufen beginnt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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