Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105433/2/BI/FB

Linz, 05.05.1998

VwSen-105433/2/BI/FB Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, S, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 16. April 1998 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. April 1998, VerkR96-9069-1998/Shw, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 2. Alternative und 66 VStG, §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat über den Beschuldigten mit dem oben angeführten Straferkenntnis ua im Punkt 2) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. Februar 1998 um 18.50 Uhr den PKW, Kennzeichen , in F auf der B Bezirksstraße , von L kommend in Richtung S bis ca Strkm 2,05 gelenkt und im Zuge dieser Fahrt auf Höhe des Strkm ca 2,05 sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, zumal er nach der dort situierten Linkskurve linksseitig von der Fahrbahn abgekommen und gegen ein dort befindliches Brückengeländer gestoßen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber verweist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 VStG, insbesondere das Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, 95/02/0276, und beantragt die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Laut Anzeige lenkte der Rechtsmittelwerber am 11. Februar 1998 um 18.50 Uhr einen PKW in F auf der B Bezirksstraße von L kommend Richtung S, wobei er in Höhe des Strkm ca 2,05 unmittelbar nach einer Linkskurve ins Schleudern kam und in der Folge linksseitig von der Straße geriet. Dabei beschädigte er das dortige Brückengeländer und am PKW entstand schwerer Sachschaden. Im Rahmen der beim GPK F am Unfalltag aufgenommenen Niederschrift hat der Rechtsmittelwerber angegeben, er sei in einer Linkskurve ins Schleudern gekommen, wobei der PKW nach links über die Fahrbahn geschleudert, anschließend linksseitig von der Straße abgekommen und direkt neben der dortigen Brücke auf der Bachböschung zum Stillstand gekommen sei. Er habe eine Geschwindigkeit von ca 80 km/h eingehalten. Aus der der Anzeige angeschlossenen Lichtbildbeilage geht hervor, daß die B Bezirksstraße in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers vor der Brücke eine leichte Linkskurve beschreibt, nach der Brücke ein kurzes Stück geradeaus verläuft und dann wieder in eine Kurve übergeht. Die Fahrbahn im Bereich vor der Brücke weist eine Fahrspur in jeder Fahrtrichtung auf, wobei links, in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers gesehen, in einer asphaltierten Ausweiche eine Bushaltestelle liegt. Auf den Fotos sind Reifenabriebspuren in Richtung auf das linksseitige Brückengeländer ersichtlich, die den Schluß zulassen, daß die Beschädigung des Brückengeländers im Rahmen eines Schleudervorgangs erfolgte. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 7 Abs.1 VStG hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs.1 StVO 1960 ist nicht nur die Nichteinhaltung einer Fahrlinie, die dem Rechtsfahrgebot entspricht und einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand berücksichtigt, sondern auch eine vom Willen des Täters getragene Mißachtung dieser Vorschrift. Das bedeutet, daß der Täter zumindest fahrlässig und somit unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt handelt und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Ein solches Verhalten setzt aber ein bewußtes Agieren des Täters im Hinblick auf die Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes voraus. Im gegenständlichen Fall erfolgte das Linksabkommen von der Fahrbahn eindeutig und zweifelsfrei im Zuge einer Schleuderbewegung, dh der Rechtsmittelwerber hat entweder eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten oder er war aufgrund seiner Alkoholisierung - eine Stunde nach dem Unfall wurde sein Atemalkoholgehalt mit 0,69 mg/l gemessen - nicht mehr in der Lage, eine dem Verlauf des für ihn bestimmten rechten Fahrstreifens folgende Fahrlinie einzuhalten. Die auf den Lichtbildern ersichtlichen Schleuderspuren lassen eher auf eine den örtlichen Gegebenheiten nicht entsprechende überhöhte Geschwindigkeit schließen, wobei die Angaben des Rechtsmittelwerbers diesbezüglich eher niedrig gegriffen erscheinen. Ein Abkommen von der Fahrbahn im Zuge einer Schleuderbewegung schließt aber gleichzeitig eine vom Willen des Täters getragene Entscheidung über seine Fahrlinie entsprechend dem Rechtsfahrgebot aus. Im gegenständlichen Fall kann daher davon ausgegangen werden, daß der Rechtsmittelwerber eben aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug zu beherrschen und dessen Fahrlinie bewußt zu wählen. Es liegt daher auch keine Fahrlässigkeit im Hinblick auf § 7 Abs.1 StVO 1960 vor, sondern gegebenenfalls eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Wahl der Fahrgeschwindigkeit. Schon aus diesem Grund war daher im gegenständlichen Fall mangels Verwirklichung des im Punkt 2) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestandes mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei die vom Rechtsmittelwerber zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als weitere Grundlage für die spruchgemäße Entscheidung heranzuziehen ist. Naturgemäß fallen hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses Verfahrenskostenbeiträge weder bei der Erstinstanz noch beim unabhängigen Verwaltungssenat an. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Schleudervorgang und anschließendes Abkommen von der Fahrbahn nach links stellt wegen fehlendem Willen des Beschuldigten keinen Tatbestand nach § 7 Abs.1 StVO dar (Fahrlässigkeit möglicherweise bei überhöhter Geschwindigkeit) -> Einstellung.

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