Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105435/2/Sch/Rd

Linz, 14.09.1998

VwSen-105435/2/Sch/Rd Linz, am 14. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ignaz H vom 17. März 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. Februar 1998, VerkR96-5408-1997, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 1998, VerkR96-5408-1997, über Herrn Ignaz H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des LKW der Marke Steyr mit dem behördlichen Kennzeichen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 8.500 kg, wie am 16. Oktober 1997 bei einer Verkehrskontrolle auf der Rohrbacher Bundesstraße auf der Fahrt von St. Martin in Richtung Rohrbach festgestellt wurde, Herrn Johann T beauftragt habe, diese Fahrt durchzuführen und somit den oa LKW überlassen habe, obwohl Herr Johann T keine gültige Lenkerberechtigung für die erforderliche Gruppe C besessen habe (Faktum 1). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

Bezüglich des mit in Berufung gezogenen Faktums 2 des oa Straferkenntnisses hat die Erstbehörde eine in Rechtskraft erwachsene Berufungsvorentscheidung getroffen und die Aufhebung des Straferkenntnisses in diesem Punkt - wenngleich auch ohne Einstellung des Verfahrens - verfügt, sodaß sich ein Eingehen darauf naturgemäß erübrigt.

3. Der Berufungswerber hat, und dies wird von ihm nicht bestritten, den auf ihn zugelassenen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 8.500 kg einer Person zum Lenken überlassen, die nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C war. Der Tatzeitpunkt lag vor dem Inkrafttreten des Führerscheingesetzes, sodaß hierauf noch die entsprechende Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 anzuwenden war. In diesem Zusammenhang ist es naturgemäß völlig unerheblich, wie sich die spätere Rechtslage darstellt, weshalb Vergleiche damit entbehrlich sind. Die Berufungsbehörde hatte daher weder auf die entsprechenden von der Erstbehörde angestellten Erwägungen noch auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen einzugehen. Wie bereits oben dargelegt, wird die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten und wäre solches aufgrund der eindeutigen Beweislage wohl auch nicht zielführend gewesen. Der Berufungswerber vermeint allerdings, einen Anspruch auf Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu haben. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Obwohl dem Berufungswerber bekannt war, daß der spätere Lenker nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C war, hat er ihm dennoch das Fahrzeug zum Lenken überlassen. Es kann daher nur von der Schuldform des Vorsatzes ausgegangen werden, welcher Umstand in sich schon der Annahme eines geringen Verschuldens - von ganz besonderen Konstellationen abgesehen - entgegensteht. Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, daß eine aus wirtschaftlichen Gründen möglichst umgehend zu erfolgende Überstellung eines Baufahrzeuges zu einer anderen Baustelle die Überlassung eines LKW an eine Person ohne entsprechende Lenkerberechtigung in der Weise schuldmindernd wäre, daß dann nur mehr geringes Verschulden vorläge. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, daß eine Situation wie die vom Rechtsmittelwerber geschilderte - ein Bagger sollte möglichst rasch an eine andere Baustelle transportiert werden - umgehende Veranlassungen nötig machen können, um wirtschaftlichen Schaden von einem Unternehmen abzuwenden. Dies kann aber nicht so weit führen, daß damit die Beauftragung einer Person ohne entsprechende Lenkerberechtigung nahezu entschuldigt wäre. Tatsächlich oder vermeintlich zu erwartende wirtschaftliche Schäden können nicht bewirken, daß ein Betroffener nicht mehr zu pflichtgemäßem Verhalten gehalten wäre bzw treten damit Verwaltungsvorschriften nicht quasi außer Kraft. Die Berufungsbehörde schließt sich daher den Ausführungen der Erstbehörde im Hinblick auf die Strafbemessung an, wobei, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen wird. Angesichts des Strafrahmens von bis zu 30.000 S kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S keinesfalls als überhöht angesehen werden, vielmehr wird durch sie dem gegebenen Sachverhalt hinreichend Rechnung getragen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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