Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105437/10/Le/Km

Linz, 07.09.1998

VwSen-105437/10/Le/Km Linz, am 7. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.4.1998, VerkR96-4090-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Sicherheitsgurtengesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, insofern Folge gegeben, als die zum Tatvorwurf 4. verhängte Geldstrafe von 500 S auf 300 S, die dazu verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden auf 9 Stunden, sowie die zum Tatvorwurf 9. verhängte Geldstrafe von 300 S auf 200 S und die dazu verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden auf 6 Stunden herab gesetzt wird.

Die zum Tatvorwurf 8. zitierte Strafnorm wird auf § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 richtiggestellt.

Das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges des Berufungswerbers wird auf berichtigt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf insgesamt 280 S.

III. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver- fahrens in Höhe von 460 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 49 Abs.2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II. und III.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.4.1998, wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen sieben detailliert angeführten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes sowie einer Übertretung des Sicherheitsgurtengesetzes Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, an drei näher bezeichneten Kreuzungen eingebogen zu sein, ohne die Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig anzuzeigen, einmal das Vorschriftszeichen "Halt" nicht beachtet zu haben, in einem Fall das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt zu haben, wie ihm dies zumutbar und möglich war, in zwei Fällen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, den Führerschein nicht mitgeführt zu haben und schließlich den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet zu haben.

In der Begründung dazu wurde nach einer ausführlichen Wiedergabe der Anzeige des Gendarmeriepostens Grieskirchen die maßgebliche Rechtslage dargestellt sowie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gewürdigt. Schließlich wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.4.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der Begründung dazu führte der Berufungswerber aus, die Fahrtrichtungsänderung jeweils kurz angezeigt zu haben und daß dabei niemand behindert worden sei. Auch bei der Stoptafel sei er stehengeblieben. Zu den angelasteten Geschwindigkeitsübertretungen gab er an, laut Tacho 100 bis 105 km/h gefahren zu sein. Ein Überschreiten bzw. Beschleunigen auf 140 km/h sei auf diesem Stück nicht möglich; es beginne vor dem Linkseinbiegen eine 80 km/h-Zone, zwei Pkw vor ihm wären auch eingebogen und daher hätte er anhalten müssen. Hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheines gab er an, eine Verlustanzeige vor der Gendarmerie Grieskirchen vorgelegt zu haben, wo er ungefähr 10 min vorher gewesen sei. Weiters behauptete er, daß ihm das Zivilkraftfahrzeug des Meldungslegers aufgefahren sei. Er beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie das Abfahren der Strecke. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage wurde am 27. August 1998 in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher auch das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers inspiziert wurde, insbesonders zur Feststellung, ob der Lenker eines nachfahrenden Fahrzeuges feststellen kann, ob der Lenker angegurtet war oder nicht und bei der auch die verfahrensgegenständliche Strecke abgefahren wurde. An der Verhandlung nahmen neben dem Berufungswerber auch ein Vertreter der Erstbehörde teil; der Meldungsleger GI K G wurde als Zeuge einvernommen, die kraftfahrtechnischen Belange wurden vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der oö. Landesregierung, Abteilung Maschinenbau, Herrn Ing. H S, überprüft und begutachtet. Im Zuge der Verhandlung wurde auf die Fragen und Anträge des Berufungswerbers jeweils eingegangen. Zur behaupteten Voreingenommenheit des Zeugen wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verlustbestätigung vom 28.7.1997 sowie 30.7.1997, durch Einsichtnahme in das Telefax des Gendarmeriepostens Grieskirchen vom 6.2.1997, durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen betreffend den Antrag des Gendarmeriepostens Grieskirchen auf Erlassung eines Waffenverbotes gegen den Berufungswerber sowie durch Befragung des Leiters der Polizeiabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Herrn Dr. E H. 3.2. Bei der Würdigung der aufgenommenen Beweise war zu berücksichtigen, daß Herr GI K G als Zeuge unter Wahrheitspflicht stand und überdies als Gendarmeriebeamter einen Diensteid abgelegt hat, der ihn zur Wahrheit verpflichtet. Überdies hat dieser Zeuge seine Aussagen vor dem erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates sicher, präzise und widerspruchsfrei abgegeben, wobei er insgesamt einen sehr sachlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Seine Angaben wurden beim Lokalaugenschein bestätigt und hielten auch einer Überprüfung durch den technischen Amtssachverständigen stand.

Der Berufungswerber dagegen stand in seiner Eigenschaft als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens nicht unter Wahrheitspflicht; seine Angaben und Behauptungen schwankten und auch seine Behauptung, der Zeuge G hätte absichtlich "etwas gesucht", weil er seinen Antrag auf Erlassung eines Waffenverbotes gegen ihn hätte stützen wollen, hat sich aufgrund der Aussage des Herrn Dr. H sowie aufgrund der Einsichtnahme in den entsprechenden Waffenverbotsakt als nicht richtig herausgestellt, weil dieser Antrag auf Erlassung eines Waffenverbotes aktenkundig erst nach der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung verfaßt und an die Behörde eingereicht worden war. Auch die vom Berufungswerber aufgestellte Behauptung, der Zeuge hätte von hinten nicht feststellen können, ob er angeschnallt war oder nicht, hat sich anläßlich des Lokalaugenscheines beim Kraftfahrzeug des Berufungswerbers als nicht richtig herausgestellt, weil der Verhandlungsleiter selbst unschwer feststellen konnte, daß die Schnalle des Sicherheitsgurtes durch das Heckfenster deutlich sichtbar ist, wenn der Sicherheitsgurt nicht angelegt ist. 3.3. Als Ergebnis dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, daß der im Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von jeweils weniger als 10.000 S bestraft worden war, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2.1. Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung ... so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den anzeigten Vorgang einstellen können.

Aus der Aussage des Meldungslegers geht hervor, daß der Berufungswerber an den drei im Straferkenntnis bezeichneten Straßenkreuzungen jeweils den Blinker nicht betätigt hat. Dies wäre aber insbesonders deshalb notwendig gewesen, da er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen müssen, daß ein Fahrzeug hinter ihm fährt (nämlich der spätere Meldungsleger), sohin ein anderer Straßenbenützer, der sich auf den angezeigten Abbiegevorgang hätte einstellen müssen. Damit aber hat der Berufungswerber diese ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

4.2.2. In § 52 lit.c Z24 StVO ist das Zeichen "Halt vor Kreuzung" abgebildet. Nach der Erläuterung dazu ordnet dieses Zeichen an, daß vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist. Aufgrund der Anzeige des Meldungslegers ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber in Grieskirchen auf der Industriestraße bei der Kreuzung mit der B135 das dort befindliche Vorschriftszeichen "Halt" nicht beachtet hat, sondern mit zumindest Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. Damit aber hat der Berufungswerber diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

4.2.3. Im Tatvorwurf 6. wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am Tattag im Gemeindegebiet von Gallspach auf der B135 in Richtung Gallspach bei Strkm. 2,800 mit etwa der halben Pkw-Breite die Mittellinie überragt zu haben. § 7 Abs.1 StVO bestimmt, daß der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Der Zeuge hat angegeben, daß der Berufungswerber ohne ersichtlichen Grund an dieser Straßenstelle mit etwa der halben Pkw-Breite die Mittellinie überragt hat, wobei hiefür kein Grund vorhanden gewesen ist. Weder lagen auf der Fahrbahn Erdbrocken noch hat der Berufungswerber jemanden überholt; auch ein versuchtes Überholmanöver des Berufungswerbers ist auszuscheiden, da sich zu diesem Zeitpunkt vor ihm kein anderes Fahrzeug befand. Der Berufungswerber hat diesen zeugenschaftlichen Angaben nichts entgegengesetzt, sodaß damit feststeht, daß er auch diese Verwaltungsübertretung begangen hat.

4.2.4. Der Meldungsleger hat hinsichtlich des 5. Tatvorwurfes festgestellt, daß der Berufungswerber an dieser bezeichneten Straßenstelle der B135 bei Strkm. 1,00 laut Tacho seines Dienstfahrzeuges eine Geschwindigkeit von 125 km/h gefahren ist. Er hat jedoch in seiner Anzeige eine Tachovoreilung berücksichtigt und demgemäß eine Geschwindigkeit von 115 km/h zur Anzeige gebracht. Folgt man nun dem Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, so hätte laut dem Typenblatt des Fabrikates und der Type des Meldungslegerfahrzeuges von einer Tachometervorlaufanzeige von lediglich 6 bis 7 % auszugehen gehabt, weshalb der Berufungswerber jedenfalls eine höhere Geschwindigkeit als 115 km/h gefahren ist. Damit wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung zugunsten des Berufungswerbers niedriger angenommen. Nach Aussage des Meldungslegers werden die Dienstfahrzeuge regelmäßig mit Hilfe eines Lasermeßgerätes überprüft und die Tachovoreilung festgestellt; dies war auch beim gegenständlichen Zivilstreifenfahrzeug gemacht worden.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber auch diese ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

4.2.5. Hinsichtlich des 7. Tatvorwurfes hat der Meldungsleger angegeben, daß der Berufungswerber auf der B135 bei der Kurve bei Strkm. 3,6 schon eine Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 120 km/h hatte und das Fahrzeug bis Strkm. 4 auf 140 km/h beschleunigt hat. Diese Geschwindigkeit hat der Berufungswerber über eine Wegstrecke von etwa 100 m eingehalten (worauf er dann sein Fahrzeug abgebremst hat und bei der 80 km/h-Beschränkung diese auch eingehalten hat).

Eine Überprüfung durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ergab, daß diese Angaben des Meldungslegers rein technisch nachvollziehbar sind, insbesonders auch die Angaben über die Geschwindigkeit, da diese Beschleunigung vom Fahrzeug des Berufungswerbers aufgrund der Motorleistung durchaus erreicht werden kann.

Zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann die Tachometeranzeige des Dienstfahrzeuges herangezogen werden; diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu 4.2.4. verwiesen.

4.2.6. Der Meldungsleger hat angegeben, daß der Berufungswerber bei der Anhaltung keinen Führerschein vorgewiesen hat, sondern lediglich die Kopie eines Telefax vom 6.2.1997 an die Grenzkontrollstelle Norwegen, mit der damals über Wunsch des Berufungswerbers bestätigt worden war, daß er einen gültigen Führerschein besitzt. Auch eine Verlustbestätigung konnte der Berufungswerber nicht vorweisen. Nach § 102 Abs.5 KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen a) den Führerschein ...

Im Falle der Anzeige des Verlustes einer oder mehrerer der in den lit.a bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt ... die in der lit.a angeführten Dokumente vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

Es steht fest und wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten, daß er bei der Anhaltung weder einen Führerschein noch eine Verlustbestätigung vorweisen konnte. Seine Aussage, daß er eine Verlustanzeige gemacht hätte und er deshalb nach Gallspach gefahren wäre, um den zuständigen Gendarmeriebeamten beim Autohaus Auracher ausfindig zu machen, kann vom Umstand nicht ablenken, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle eben weder Führerschein noch Verlustbestätigung vorweisen konnte. Die Kopie des Telefax vom 6.2.1997 konnte als Ersatz einer Verlustbestätigung nicht ausreichen, zumal einerseits eine solche Bestätigung gar nicht vorgesehen ist und dem Berufungswerber lediglich damals die Möglichkeit eröffnen sollte, die Grenzkontrollstelle Norwegen zu passieren, und andererseits wäre diese Bestätigung, selbst wenn man sie als Verlustbestätigung ansehen wollte, nach Ablauf von vier Wochen nach dem 6.2.1997 abgelaufen gewesen. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, sich noch im Februar um die Neuausstellung eines Führerscheines zu bemühen. Er hat dies jedoch unterlassen und ist erst am 28. Juli 1997, also knapp ein halbes Jahr später, zum Gendarmerieposten Grieskirchen gegangen und hat dort eine Verlustbestätigung erhalten, die dann vier Wochen Gültigkeit hatte. Damit aber wurde zu seinen Gunsten eine Bestätigung ausgestellt, die der Anordnung in § 102 Abs.5 vorletzter Satz insofern widerspricht als die Gültigkeitsdauer dieser Bestätigung nur vier Wochen gerechnet vom Tage des Verlustes ausgestellt werden dürfte. Es ist festzustellen, daß seitens des Gendarmeriepostens Grieskirchen dem Berufungswerber durch die Ausstellung dieser Bestätigung sehr entgegengekommen wurde. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, noch im Februar die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen; er hat dies jedoch unterlassen und konnte daher anläßlich der Amtshandlung vom 28.7.1997 weder einen Führerschein noch eine gültige Verlustbestätigung vorweisen; er hat daher auch diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.2.7. Auch der 9. Tatvorwurf ist als erwiesen anzusehen, weil aus der Sicht eines nachfahrenden Fahrzeuges sehr wohl eindeutig und zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob der Lenker des Kraftfahrzeuges des Berufungswerbers den Sicherheitsgurt angelegt hat oder nicht. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Sicherheitsgurtengesetzes sind Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz benützen, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Der Lenkerplatz des Pkw des Berufungswerbers ist mit einem solchen Sicherheitsgurt ausgerüstet, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, diesen auch ordnungsgemäß zu benützen. Daß er diesen Sicherheitsgurt auch tatsächlich jedoch nicht benützt hat, ergibt sich aus der Anzeige des Meldungslegers, die anläßlich der mündlichen Verhandlung vom unabhängigen Verwaltungssenat überprüft wurde. Somit ist auch dieser Tatvorwurf berechtigt.

4.3. Nachdem aus den obigen Ausführungen erwiesen ist, daß der Berufungswerber jeweils den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat, ist weiters die subjektive Tatseite zu untersuchen: Dabei ergibt sich, daß dem Berufungswerber, Verschulden in Form der Fahrlässigkeit anzulasten ist, was auf folgende Überlegungen zurückzuführen ist:

§ 5 Abs.1 VStG bestimmt hinsichtlich des Verschuldens, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei diesen Delikten, die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen, besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein.

Alle Delikte, die dem nunmehrigen Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurden, sind solche Ungehorsamsdelikte, weil schon die Nichtbefolgung der jeweiligen Gebote zur Verwaltungsübertretung erklärt ist. Dies hat zur Folge, daß aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs.1 VStG Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, zumal er lediglich die Begehung der Verwaltungsübertretungen in Abrede gestellt hat.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Dabei sind auch im Hinblick auf das geringe Einkommen des Berufungswerbers in Höhe von lediglich 7.500 S pro Monat die zu den einzelnen Delikten verhängten Geldstrafen als sehr gering zu bezeichnen, zumal in § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO immerhin ein Strafrahmen bis zu 10.000 S und in § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe bis zu 30.000 S und im Sicherheitsgurtengesetz eine Geldstrafe bis zu 300 S vorgesehen sind. Die Strafbemessung erfolgte sohin nicht nur nicht überhöht, sondern ist in Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als äußerst gering zu bezeichnen, da sich darin eine auffallende Sorglosigkeit des Berufungswerbers gegenüber verkehrsrechtlichen Vorschriften manifestiert. Es soll dem Berufungswerber durch diese Bestrafung nachdrücklich vor Augen geführt werden, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften häufig zu Mißverständnissen mit anderen Verkehrsteilnehmern führen und so insgesamt die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Diesem Aspekt kommt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb Bedeutung zu, daß der Berufungswerber auf der gesamten Fahrtstrecke sehen mußte, daß ihm ein anderes Fahrzeug folgt, weshalb es ganz besonders wichtig gewesen wäre, die Verkehrsvorschriften zu beachten.

4.5. Zur Korrektur der zu den Tatvorwürfen 4. und 9. verhängten Strafen ist auf den letzten Satz des § 49 Abs.2 VStG zu verweisen. Demnach darf in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Der nunmehrige Berufungswerber war wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen bereits mit Strafverfügung vom 24.9.1997 bestraft worden. Zum Tatvorwurf 4. war der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Stunden) und zum Tatvorwurf 9. (in der Strafverfügung war dies der Tatvorwurf 11.) mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 S (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden) bestraft worden. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurden jedoch höhere Strafen ausgesprochen, weshalb diese entsprechend zu korrigieren waren.

Die Korrektur der Strafbestimmung zum Tatvorwurf 8. erfolgte zur Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers, zumal in der Aufzählung der verletzten Rechtsvorschriften zu Punkt 8. richtigerweise § 102 Abs.5 lit.a KFG angeführt wurde. Logischerweise konnte daher nur § 134 Abs.1 KFG die Strafnorm sein, wie dies auch in der Strafverfügung vom 24.9.1997 richtigerweise angeführt worden war.

Schließlich beruhte auch die fälschliche Bezeichnung des Kennzeichens des dem Berufungswerber gehörenden Pkws offensichtlich auf einen Schreibfehler, weshalb dieses Kennzeichen in Anwendung des § 62 Abs.4 AVG von Amts wegen berichtigt wurde. Dies ist insofern keine Verletzung der Rechte des Berufungswerbers, als in der Strafverfügung vom 24.9.1997 das Kennzeichen jeweils richtig mit angegeben worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die zu den Tatvorwürfen 4. und 9. verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren hinsichtlich jener Tatvorwürfe, die durch die vorliegende Entscheidung bestätigt wurden, zu berechnen, wobei gemäß § 64 Abs.2 VStG hiefür 20 % der verhängten Strafen zu bemessen sind.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten zu den Tatvorwürfen 4. und 9. war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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