Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105439/12/BI/KM

Linz, 29.09.1998

VwSen-105439/12/BI/KM Linz, am 29. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. E S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T F, vom 6. April 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1998, S-31.620/97-4, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 23. September 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß im Schuldspruch an die Stelle der Wortfolge "im Ortsgebiet" die Wortfolge "auf Freilandstraßen" zu treten hat.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 28. August 1997 um 15.36 Uhr in P, K Landesstraße, Strkm 6,981, in Fahrtrichtung H mit dem Kraftfahrzeug Kz. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 155 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Lasermeßgerät festgestellt worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. September 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. F, des technischen Amtssachverständigen Ing. Maurer sowie des Zeugen GI W durchgeführt. Seitens der Erstinstanz ist niemand erschienen. Im Anschluß an die mündliche Berufungsverhandlung wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Meldungsleger, dessen Motorrad sich ca. 7 m außerhalb der Fahrbahn im Schattenbereich der dortigen Hecke befunden habe, sei infolge der Sonneneinstrahlung aus der Gegenrichtung für ihn erst auffällig geworden, als er die Fahrbahn betreten habe. Unter Berücksichtigung der angegebenen Meßentfernung und der Zeit zwischen der Messung und dem Erkennen des Beamten bzw. zwischen dessen Erkennbarkeit und Stillstand des PKW sei die festgestellte Geschwindigkeit von 155 km/h nicht möglich, weil sonst ein Anhalten auf Höhe des Beamten nicht mehr zu bewerkstelligen gewesen wäre. Er zweifle das Meßergebnis des Laser-VKGM an, zumal die Erstinstanz nicht überprüft habe, ob die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden seien. Es hätten auch Protokolle über die Funktionstüchtigkeit und die Eichung beigeschafft werden müssen und der Meldungsleger wäre zu befragen gewesen, ob er die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt habe und welche Bedingungen bei der Messung geherrscht hätten. Außerdem hätte ein Ortsaugenschein durchgeführt werden müssen, um seine Verantwortung im Hinblick auf die Erkennbarkeit des Beamten um den Schattenwurf der Hecke überprüfen zu können, auch im Hinblick darauf, ob durch den Sonneneinstrahlungswinkel eine Reflektion über die Windschutzscheibe seines Pkw und damit eine Blendung eingetreten sein könnte, die eine negative Beeinflussung der Messung nach sich gezogen hätte. Diesbezüglich wäre ein technischer Sachverständiger beizuziehen gewesen, der auch seine Berechnungen im Hinblick auf den Anhalteweg nachvollziehen hätte können.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen, ein Ortsaugenschein durchgeführt und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Meldungsleger GI W führte am 28. August 1997 ab 15.00 Uhr im Gemeindegebiet P bei km 6,614 der K Landesstraße Lasermessungen zur Geschwindigkeitsfeststellung der aus Richtung S kommenden Fahrzeuge durch, wobei er das dem GP F zugeteilte Lasermeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 5812 verwendete. Der Standort des Zeugen befand sich, in Fahrtrichtung P gesehen, auf der linken Seite der K Landesstraße in einer Hauszufahrt vor einer etwa 5 m hohen Fichtenhecke. Der Zeuge trug eine orangefarbene Uniformjacke und hatte das Lasermeßgerät auf dem Schirm des dort abgestellten Dienstmotorrades aufgestützt. Nach seiner Aussage handelte es sich bei diesem Standort um einen für Lasermessungen üblichen und das Gerät wurde laut dem bei der Verhandlung vorgelegten Eichschein zuletzt am 24. Juni 1997 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2000 geeicht. Der Ortsaugenschein hat ergeben, daß vom dortigen Standort ausreichend Sicht über 500 m auf den ankommenden Verkehr besteht. Um 15.36 Uhr wurde der vom Rechtsmittelwerber gelenkte Pkw L-HIT 1 in einer Meßentfernung von 367 m mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gemessen. Der Meldungsleger, der die gemessene Geschwindigkeit im Visier des Meßgerätes eingeblendet sah, legte dieses auf dem Sitz des Motorrades ab und ging in der dortigen Hauszufahrt entlang der Hecke zur K Landesstraße, wo er dem sich nähernden Pkw des Rechtsmittelwerbers deutliche Handzeichen zum Anhalten gab. Der Rechtsmittelwerber hielt den Pkw auf der rechten Seite der K Landesstraße am Standort des Zeugen an und wurde dort nach der Kontrolle der Fahrzeugpapiere mit dem Vorwurf konfrontiert, er sei zu schnell gefahren, wobei ihm auch die Erstattung einer Anzeige angekündigt wurde. Der Rechtsmittelwerber nahm den Vorwurf der überhöhten Geschwindigkeit mit der Begründung der Terminnot zur Kenntnis. Der Meldungsleger hat der Anzeige unter Berücksichtigung des vorgesehenen 3%igen Toleranzabzuges von der gemessenen eine tatsächliche Geschwindigkeit von 155 km/h, sohin eine Überschreitung der außerhalb eines Ortsgebietes auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h, zugrundegelegt.

Im Rahmen des Ortsaugenscheins wurde festgestellt, daß das Motorrad im Bereich der dortigen Hauszufahrt nach Angaben des Meldungslegers etwa 6 m, nach Angaben des Rechtsmittelwerbers etwa 9 m vom Asphaltrand der K Landesstraße abgestellt war, wobei sich der Standort des Meldungslegers zur Zeit der Messung offenbar im Schatten befunden hat. Dies hat der Rechtsmittelwerber anhand eines von ihm verfaßten Planes, in dem die Richtung der Sonneneinstrahlung eingezeichnet war, dokumentiert. Er hat außerdem angeführt, ihm sei bei der Annäherung an den Meßort nichts aufgefallen und er habe erst in einiger Entfernung eine Person von links Richtung Straße gehen gesehen, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht bewußt gewesen sei, daß es sich dabei um einen Gendarmeriebeamten gehandelt habe. Das habe er erst aufgrund des Emblems an der Kleidung erkannt. In welcher Entfernung von dieser Hauseinfahrt ihm der Meldungsleger erstmals aufgefallen ist, konnte der Rechtsmittelwerber nicht konkret sagen. Seiner Aussage nach ging der Meldungsleger über die Straße und gab ihm vom rechten Straßenrand aus Zeichen zum Anhalten. Nach Aussage des Meldungslegers hat dieser Anhaltezeichen schon im Gehen und jedenfalls im Überqueren der Fahrbahn gegeben. Übereinstimmend haben beide bestätigt, daß das Beschuldigtenfahrzeug direkt beim Meldungsleger zum Stillstand kam.

Laut dem vom Zeugen vorgelegten Meßprotokoll hat dieser um 15.00 Uhr des 28. August 1997 vor Beginn der Messungen bei diesem Standort die bei solchen Geräten vorgeschriebenen Kontrollen, nämlich die Gerätefunktionskontrolle und die Zielerfassungskontrolle, durchgeführt und etwa halbstündig wiederholt. Er hat glaubwürdig ausgeführt, er habe von diesem Standort, bei dem mehrmals wöchentlich Lasermessungen durchgeführt würden, die aus Richtung F kommenden Fahrzeuge routinemäßig, dh ohne auf konkrete Fahrgeschwindigkeiten oder Fahrweisen zu achten, gemessen und dabei den Bereich des vorderen Kennzeichens anvisiert, was aufgrund der Zoomeinrichtung des Lasermeßgerätes einwandfrei möglich sei. Das Meßprotokoll sei nicht an Ort und Stelle, sondern nachher beim Gendarmerieposten F ausgefüllt worden. Er konnte sich erinnern, daß er vor der Amtshandlung mit dem Rechtsmittelwerber eine andere Amtshandlung wegen überhöhter Geschwindigkeit durchgeführt, den Lenker mit Organmandat abgestraft, dann die vorgeschriebenen Kontrollen nochmals vorgenommen habe und dann die Messung des Beschuldigtenfahrzeuges erfolgt sei. Die Amtshandlung sei relativ kurz gewesen und der Rechtsmittelwerber habe auch nicht verlangt, die Displayanzeige zu sehen, weshalb er ihm solches auch nicht angeboten habe. Auf der Grundlage der Aussagen des Rechtsmittelwerbers und des Zeugen sowie der vorliegenden Unterlagen über das Lasermeßgerät und des Ortsaugenscheins hat der technische Amtssachverständige gutachtlich ausgeführt, es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Meßergebnis durch äußere Einflüsse oder durch die Handhabung des Meldungslegers verfälscht worden sein könnte. Auch die beim Ortsaugenschein vorgefundenen örtlichen Verhältnisse ließen keinen Hinweis auf solches erkennen; außerdem sei es zu einer Meßwertbildung gekommen. Wäre tatsächlich die Windschutzscheibe anvisiert worden, wäre es nicht zu einem abgefälschten "Meßwert" gekommen, sondern zu einer bloßen Erroranzeige.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Meßergebnis von 155 km/h insofern als technisch unmöglich darzustellen versucht, als es ihm bei einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 155 km/h unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er nicht gezwungen war, eine Vollbremsung durchzuführen, nicht möglich gewesen wäre, direkt beim Meldungsleger, dh auf eine Strecke von 367 m, das entspricht der Meßentfernung, den Pkw zum Stillstand zu bringen. Dazu führte der Sachverständige aus, daß der Bremsweg bei einer mittleren Verzögerung von 5,0 m/sek² aus einer Geschwindigkeit von 155 km/h 185 m beträgt, wenn der Bremsbeginn bereits mit dem Erkennen des Anhaltezeichens angenommen wird. Wird der vorgelagerte Reaktionsweg etwa mit 1 sec angenommen, so beträgt die durchfahrene Strecke bei einer Geschwindigkeit von 155 km/h 43 m. Bei einer Meßentfernung von 367 m hat der Sachverständige selbst bei einer Verzögerung von 3,0 m/sec² und einem daraus folgenden Bremsweg von 309 m ein Anhalten beim Meßorgan als durchaus möglich errechnet. Ein Weg-Zeit-Ablauf im Hinblick auf das Herannahen des Beschuldigtenfahrzeuges und den Zeitbedarf des Meldungslegers vom Ablegen des Meßgeräts bis zum Zurücklegen des Weges zum nächstgelegenen Asphaltrand wurde deshalb nicht vorgenommen, weil dabei ein zu großer Schwankungsbereich in den einzelnen Variablen besteht. Insbesondere ist weder die Gehgeschwindigkeit noch die konkrete Postion des Rechtsmittelwerbers beim Erkennen des Anhaltezeichens als solches noch die Brems-Verzögerung bekannt. Eine definitive technische Berechnung konnte diesbezüglich mit der für ein Gutachten erforderlichen Sicherheit nicht abgegeben werden. Die örtlichen Verhältnisse des Anhalteortes wurden vom Meldungsleger ausgemessen. Die Breite der Kobernaußer Landesstraße beträgt dort 6 m, seitlich schließt sich ein 1 m breiter Radfahrstreifen an. Die Fichtenhecke ist durchschnittlich 2,4 m vom Asphaltrand entfernt und entlang des rechtsseitigen Fahrbahnrandes im Sinne der Kilometrierung 37,5 m lang.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber mit überhöhter Geschwindigkeit - diesbezüglich wurde lediglich das Ausmaß angezweifelt - dem Standort des Meldungslegers, der sich im Schatten der Hecke 6 m bis 9 m vom Asphaltrand der Kobernaußer Landesstraße entfernt befand, näherte ohne diesen wahrzunehmen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte auf eine Entfernung von 367 m, wobei der Meldungsleger, der die überhöhte Geschwindigkeit im Visier eingeblendet sah und auch akustisch - das Lasermeßgerät wird auf eine bestimmte Geschwindgkeit eingestellt und gibt bei Messung einer höheren Geschwindigkeit einen Piepston von sich - wahrnahm, das Gerät auf dem Sitz des Motorrades ablegte und zur K Landesstraße ging, wo er jedenfalls beim Verlassen des Heckenbereichs in einem Abstand von 2,4 m vom Asphaltrand, wenn nicht aufgrund des schrägen Winkels der Sonneneinstrahlung schon einen Schritt vorher, für den herannahenden Rechtsmittelwerber als sich der Fahrbahn nähernde Person sichtbar wurde. Erst beim Herannahen erkannte der Rechtsmittelwerber, daß es sich bei dieser Person um einen Gendarmeriebeamten handelte und daß dieser Zeichen zum Anhalten gab, dem dann der Rechtsmittelwerber auch Folge leistete. Der Rechtsmittelwerber vermeint nun die von ihm behauptete wesentlich geringere Geschwindigkeitsüberschreitung - nach eigenen Angaben ist er möglicherweise etwas über 100 km/h gefahren - damit zu untermauern, daß ihm bei Zutreffen des vom Meldungsleger behaupteten Meßergebnisses von 155 km/h und einem örtlich nicht zu definierenden, aber jedenfalls späterem Erkennen der zur Straße gehenden Person ein Anhalten direkt beim Standort des Zeugen gar nicht möglich gewesen wäre, zumal er keine Vollbremsung durchführen mußte. Dabei geht der Rechtsmittelwerber in seinen Berechnungen immer davon aus, daß er bis zum tatsächlichen Beginn des Bremsvorganges ständig eine Geschwindigkeit von 155 km/h eingehalten hat. Der Amtssachverständige hat für eine Geschwindigkeit von 155 km/h einen Weg von 43 m/sec und bei einer Verzögerung von 3,0 m/sec² einen Bremsweg von 309 m errechnet. Daraus ergibt sich ein Weg von 352 m, woraus der Rechtsmittelwerber schließt, daß er, weil ihm der Meldungsleger erst wesentlich später aufgefallen sei, bei einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 155 km/h nicht auf Höhe des Meldungslegers anhalten hätte können, sondern ein längerer Bremsweg erforderlich gewesen sein müßte. Weil er aber tatsächlich beim Zeugen angehalten habe, könne er nicht so schnell gefahren sein und das Meßergebnis müsse daher unrichtig sein. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist diese Verantwortung insofern nicht stichhaltig, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, daß ein Fahrzeuglenker, der im Freilandbereich bei einem breiten und übersichtlichen Straßenverlauf eine überhöhte Geschwindigkeit einhält, sich dann aber Häusern und einer unübersichlichen Hecke nähert und weiters erkennt, daß sich eine mit einer orangefarbenen Jacke gekleidete Person von links der Fahrbahn nähert, automatisch zumindest den Fuß vom Gaspedal nimmt, wenn nicht überhaupt von sich aus einen leichten Bremsvorgang einleitet, der bei Erkennen des Umstandes, daß es sich bei dieser Person offensichtlich um einen Gendarmeriebeamten handelt, der ihm deutliche Handzeichen zum Anhalten gibt, entsprechend verstärkt wird, um der Aufforderung entsprechend Folge leisten zu können. Außerdem ist mit der Annäherung auch ein besserer Überblick auf die Situation im Bereich der Hauszufahrt gewährleistet, zumal anzunehmen ist, daß sich ein Fahrzeuglenker, der im Sinne einer vorausschauenden Fahrweise das Geschehen im vor ihm befindlichen Straßenabschnitt auf eventuelle von ihm zu beachtende Situationen zu beobachten hat, am Nachmittag eines sonnigen Tages im August auf der Fahrt im Freilandbereich auf den Wechsel von Licht und Schatten bereits so weit eingestellt hat, daß er eine für den Sommer eher unüblich mit einer orangefarbenen Jacke gekleidete Person auch schon im Schatten wahrnimmt. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Rechtsmittelwerber den Zeugen nicht erst bei Verlassen des Schattens der Hecke wahrgenommen hat, sondern bereits früher und daß er, auch wenn ihm die Lasermessung als solche nicht bewußt geworden ist, von sich aus die Geschwindigkeit vermindert hat, sodaß der Bremsvorgang nicht bei 155 km/h sondern bereits mit einer geringeren Geschwindigkeit begann. Auch die Werte der Bremsverzögerung waren nicht nachzuvollziehen. Die vom Rechtsmittelwerber genannten Kriterien, die die behauptete Unrichtigkeit des Meßergebnisses stützen sollten, konnten bei der mündlichen Verhandlung auch nicht annähernd konkretisiert werden, sodaß seine Argumentation in technischer Hinsicht nicht nachzuvollziehen war. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Tatsache, daß es dem Rechtsmittelwerber tadellos gelungen ist, ohne Vollbremsung seinen Pkw beim Standort des Meldungslegers zum Stillstand zu bringen davon aus, daß er die Geschwindigkeit zwar nach der Lasermessung aber bereits beim Erkennen des Meldungslegers jedenfalls so verringert hat, daß ein Anhalten einwandfrei möglich war, obwohl über den genauen Grad der Verzögerung keinerlei Aussagen getroffen werden können und nicht bekannt ist, welche Wegstrecke der Rechtsmittelwerber von der Lasermessung bis zum Erkennen des Gendarmeriebeamten zurückgelegt hat. Auch konnte nicht eruiert werden, wieviele Sekunden der Rechtsmittelwerber vom Weglegen bis zum Heraustreten aus dem Schatten der Fichtenhecke benötigt hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag unter Zugrundelegung der Aussage des Amtssachverständigen keinen Anhaltspunkt dafür zu finden, daß die zugrundeliegende Lasergeschwindigkeitsmessung in irgendeiner Weise nicht ordnungsgemäß zustandegekommen sein könnte. Das Gerät war geeicht, der Meldungsleger im Umgang damit geschult und er hat auch die vorgeschriebenen Prüfungen vor Beginn der Messung durchgeführt und im Meßprotokoll dokumentiert. Ihm ist glaubwürdig weder eine mangelnde Funktionstüchtigkeit noch eine sonstige Ungenauigkeit beim Gerät aufgefallen und es besteht kein Grund, an seiner Aussage zu zweifeln, wonach er das Beschuldigtenfahrzeug im Bereich des vorderen Kennzeichens bzw. Kühlergrills anvisiert und ein eindeutiges und nur auf dieses Fahrzeug zu beziehendes Meßergebnis erhalten hat. Der unabhängige Verwaltungssenat legt daher die unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Toleranzabzuges errechnete Geschwindigkeit von 155 km/h dem Tatvorwurf zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Im Bereich des Meßortes bei km 6,981 der K Landesstraße besteht keine spezielle Geschwindigkeitsregelung, sodaß die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einzuhalten ist. Der vom Meldungsleger bei der Lasermessung erzielte Geschwindigkeitswert ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens einwandfrei und korrekt zustandegekommen und war eindeutig dem PKW des Rechtsmittelwerbers zuzuordnen; Fehler in technischer Hinsicht wurden nicht behauptet und es haben sich auch keine Anhaltspunkte für Fehlleistungen des Meldungslegers noch für Fehlfunktionen des verwendeten geeichten Laser-Meßgeräts ergeben. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ebenso wie bei der Radarmessung auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Geräts zuzumuten ist (vgl ua VwGH v 16. März 1994, 93/03/0317). Die vorgesehenen Toleranzabzüge von 3 % des Meßwertes wurden ebenfalls berücksichtigt, sodaß der letztlich errechnete Geschwindigkeitswert von 155 km/h auch diesbezüglich keine Zweifel offenläßt und dem Tatvorwurf zugrundezulegen war. Die vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Geschwindigkeit von 155 km/h stellt zweifellos in bezug auf die erlaubten 100 km/h eine (wesentliche) Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit dar, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen war, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal es dem Rechtsmittelwerber auch nicht gelungen ist, iSd § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bereits aus der Anzeige ist zweifelsfrei zu ersehen und hat sich beim Ortsaugenschein bestätigt, daß der Meßort im Freilandbereich und keinesfalls in einem Ortsgebiet liegt. Aus diesem Grund war der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z1 VStG abzuändern, zumal diesbezüglich auch keine Verjährung eingetreten ist, weil der Beschuldigtenvertreter am 28. Oktober 1997, sohin innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere die Anzeige, Einsicht genommen hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Der Rechtsmittelwerber weist drei einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1994 und 1996 auf, die im gegenständlichen Fall als straferschwerend zu werten waren. Erschwerend war überdies das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Mildernde Umstände waren nicht zu finden und wurden auch nicht eingewendet. Auch die von der Erstinstanz mangels entsprechender Angaben des Rechtsmittelwerbers vorgenommene Einkommensschätzung, die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht angefochten wurde, bietet keinen Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der Strafe. Diese entspricht damit vor allem dem nicht mehr als gering anzusehenden Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt aber noch in der unteren Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens und ist geboten, um den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Richtigkeit des Laser-Meßergebnisses -> Bestätigung 4.000 S/5 Tage bei 155 statt 100 und 3 einschlägigen Vormerkungen und nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen gerechtfertigt.

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